Immobilien:Weit überhöhter Wohnbedarf kein Kündigungsgrund

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Berlin (dpa/tmn) - Wie viel Wohnraum braucht eine Berufsanfängerin? Die Antwort auf diese Frage kann über den Erfolg oder Misserfolg einer Eigenbedarfskündigung entscheiden. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist eine 120 Quadratmeter große Vierzimmerwohnung jedenfalls etwas zu groß, wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr 4/2021) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Berlin berichtet. Eine Eigenbedarfskündigung lässt sich so jedenfalls nicht begründen.

In dem Fall hatte eine Eigentümerin den Mietern einer Vierzimmerwohnung gekündigt. Zur Begründung führte sie an, ihre damals 19-jährige Tochter beginne eine Berufsausbildung und brauche eine eigene Wohnung. Die Mieter hielten das für vorgeschoben: Ihnen werde nur gekündigt, weil sie wenig Miete zahlten.

Die Klägerin räumte zwar ein, ihre Tochter brauche keine so große Wohnung, aber kleinere Wohnungen gebe es nur im Erdgeschoss und das sei zu gefährlich. Außerdem wolle die Tochter gemeinsam mit ihrem Freund in die Wohnung einziehen und mittelfristig sei dann auch Nachwuchs zu erwarten.

Das Urteil: Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet, befand das Landgericht. Zwar sei der Grund hier nicht nur vorgeschoben, weil die Tochter tatsächlich eine Wohnung benötige. In diesem Fall werde aber ein weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht, der die Eigenbedarfskündigung nicht rechtfertige.

Die Tochter habe zum Zeitpunkt der Kündigung noch in ihrem Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung gewohnt. Ihr Hausstand bestand lediglich aus einem Schreibtisch, einem Bett und einem Kleiderschrank. Vorstellungen darüber, wie sie die Wohnung nutzen wolle, habe sie keine. Nach der Zeugenvernehmung sei das Gericht der Ansicht, dass die Tochter auch mit einer halb so großen Wohnung zufrieden sei. Die Kläger hätten diese Wohnung ausgewählt, weil sie die ertragsschwächste sei.

© dpa-infocom, dpa:210308-99-734483/2

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: