Immobilien:Was eine Insolvenz der Baufirma für Bauherren bedeutet

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Köln (dpa/tmn) - Der Hausbau oder die Sanierung des Badezimmers war lange geplant, und dann endlich in Angriff genommen. Plötzlich meldet der beauftragte Fachbetrieb Insolvenz an - noch während der laufenden Arbeiten. Was nun?

Neben aufkommender Wut und Enttäuschung gerät durch die Insolvenz das Bau- oder Sanierungsvorhaben oft erstmal ins Stocken. "Damit kommt es zu zeitlichen Verzögerungen und zu Mehrkosten", sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands der Privaten Bauherren (VPB) in Berlin.

Auch wenn es für alle Beteiligten höchst unerfreulich ist, gibt es einen kleinen Hoffnungsschimmer: "Ein Insolvenzantrag heißt nicht zwingend, dass der Schuldner überhaupt nichts mehr macht", erklärt Jörg Mayr, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Köln.

Folgen des Insolvenzantrags

Nach Eingang des Insolvenzantrags beauftragt das örtlich zuständige Amtsgericht einen Gutachter oder eine Gutachterin. Er oder sie prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig? Droht der Firma Zahlungsunfähigkeit? Ist sie überschuldet?

Zumeist bestellt das Gericht den Gutachter als vorläufigen Insolvenzverwalter. Stellt sich nun heraus, dass es einen Insolvenzgrund gibt und sind die Kosten des Verfahrens gedeckt, beschließt das Gericht, das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, führt dies dazu, dass das Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse abweist. Die Firma ist dann per Gesetz aufzulösen. "In dem Fall geht ein Paar, das ein Haus baut oder ein Badezimmer sanieren lässt, leer aus", so Mayr.

Insolvente Firma kann Aufträge fertigstellen

Kommt ein vorläufiger Insolvenzverwalter zum Einsatz, entscheidet er gemeinsam mit der Unternehmensspitze, ob ein Auftrag weiter ausgeführt wird oder nicht. "Ein Insolvenzverwalter willigt zumeist in die Weiterführung des ein oder anderen Projektes ein, wenn er sieht, dass sich das finanziell für die Masse lohnt", erklärt Mayr.

Wichtig: "Sobald Bauherren erfahren, dass die von ihnen beauftragte Fachfirma einen Insolvenzantrag gestellt hat, sollten sie sich zwingend anwaltlich beraten lassen", rät Freitag.

Auf keinen Fall sollten Bauherren dann auf eigene Faust handeln - sonst kann es teuer werden. Denn sonst nimmt der Bauherr der formell noch existierenden Firma die Chance, den Bau wie vertraglich vereinbart fertigzustellen und dafür die Rechnung zu stellen.

"Wenn es schlecht läuft, zahlen Bauherren nicht nur die neue Firma, die sie mit dem Weiterbau beauftragt haben, sondern auch die Firma, mit der sie ursprünglich den Vertrag abgeschlossen haben", so Mayr.

Kein Kündigungsrecht im Insolvenzfall

Das Auftraggeber ein Kündigungsrecht im Falle einer Insolvenz haben sei leider ein weit verbreiteter Irrtum, so Mayr. Ein Werkvertrag endet nicht automatisch mit der Insolvenz. Es gibt gegensätzliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob eine Insolvenz einen Auftraggeber dazu berechtigt, den Vertrag aus einem wichtigen Grund zu kündigen.

"Grundsätzlich läuft erst einmal juristisch alles ganz normal weiter", so Mayr. Der Vertrag mit dem Schuldner endet erst dann, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt oder der Auftraggeber aus anderen Gründen - etwa wegen Verzugs - berechtigterweise kündigt.

Wie private Bauherren sich schützen können

Wer auf eigenen Grund und Boden baut, kann sich im Vorfeld wappnen: "Sie können mit dem Unternehmen ein Kündigungsrecht vertraglich vereinbaren für den Fall, dass der Betrieb selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt", sagt Mayr.

In der Klausel sollte stehen, dass der Bauherr nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zahlen muss und dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zusteht. "Den Vertrag mit der Baufirma sollten Bauherren zwingend vom Fachanwalt durchsehen lassen, um vor Risiken abgesichert zu sein", rät Mayr.

Oft sei es für Bauherren schwierig, im Vorfeld die finanzielle Lage einer infrage kommenden Firma zu überprüfen. Dennoch: "Ein grobes Bild kann man sich aber über Bonitätsprüfungen bei Auskunfteien wie etwa der Schufa oder Creditreform verschaffen", so Freitag.

Ist der Bau in vollem Gange, sollten Bauherren vereinbarte Abschlagssummen erst zahlen, wenn ein Bausachverständiger bestätigt hat, dass die Arbeiten mängelfrei sind. Ohne Sicherheit sollte man keine Vorkasse leisten, so Mayr. Denn bereits gezahltes Geld wäre im Fall einer Insolvenz der Fachfirma für den Bauherrn verloren.

© dpa-infocom, dpa:220127-99-874264/3

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