Immobilien:Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung

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Tecklenburg (dpa/tmn) - Verdeckte Kellerfenster rechtfertigen keine Mietminderung. In diesem Fall kann nicht von einem Mangel gesprochen werden, entschied das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 13 C 171/20), wie die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (10/2021) des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet.

Begründung: Die Tauglichkeit der Mietsache werde nicht unmittelbar beeinträchtigt, wenn ein Kellerraum verdunkelt werde.

Hobbyraum im Keller

In dem verhandelten Fall hatten sich die Mieter einer Doppelhaushälfte im Keller einen Hobbyraum eingerichtet, in dem unter anderem eine Modelleisenbahn stand. Zudem nutzen die Mieter eine Sitzecke in dem etwa 20 Quadratmeter großen Raum an heißen Sommertagen zum Lesen. Die Fenster des Kellerraumes lagen zum Garten der benachbarten Doppelhaushälfte hin. Beide Gebäude waren nicht ganz symmetrisch gebaut.

Die Nachbarn hatten auf ihrem Grundstück eine Sichtschutzwand in Form einer schwarzen Plane gespannt und eine Bank mit Sitzkissen aufgestellt. Das Fenster des Hobbyraumes und weiterer Kellerräume wurde dadurch zum Teil verdeckt. Wegen der Verdunklung zahlten die Mieter 10 Prozent weniger Miete. Dagegen klagte der Vermieter.

Nutzung als Wohnraum nicht zulässig

Mit Erfolg: Nach Ansicht des Amtsgerichts gibt es erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei den Verdunkelungen um Mängel handelt. Einer der betroffenen Kellerräume sei nur 3 Quadratmeter groß und werde nur als Lagerraum genutzt. Dieser Raum könne ohne weiteres mit elektrischem Licht beleuchtet werden.

Der zum Hobbyraum ausgebaute Kellerraum sei im Mietvertrag nicht explizit den Wohnräumen zugewiesen. Da er nicht als Wohnraum vermietet worden sei, gebe es Zweifel daran, dass hier eine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt. Denn die Nutzung als Wohnraum sei baurechtlich eigentlich nicht zulässig. Darüber hinaus könne auch dieser Raum mit elektrischem Licht beleuchtet werden. Für den Betrieb einer Modelleisenbahn sei Tageslicht nicht zwingend notwendig.

© dpa-infocom, dpa:211026-99-738614/2

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