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Immobilien:Mietrecht: Ein „Fuck you“ ist kein Kündigungsgrund

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Manch ein Streit eskaliert verbal. Doch nicht jedes Schimpfwort gilt automatisch auch als Beleidigung. Daher rechtfertigt auch nicht jeder wortgewaltig...

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Berlin (dpa/tmn) - Manch ein Streit eskaliert verbal. Doch nicht jedes Schimpfwort gilt automatisch auch als Beleidigung. Daher rechtfertigt auch nicht jeder wortgewaltig ausgetragene Streit zwischen Vermieter und Mieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages.

Handelt es sich um eine einmalige Unmutsäußerung, reicht das jedenfalls für einen solchen Schritt nicht aus. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Köpenick (Az.: 3 C 201/19) wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Vermieter hatte Mieter bereits abgemahnt

In dem verhandelten Fall hatten Mieter und Vermieter über einen längeren Zeitraum im Streit miteinander gelegen. Der Vermieter warf dem Mieter vor, dass er vertragswidrig seine Wohnung einer weiblichen Person überlassen habe, obwohl hierzu keine Erlaubnis vorlag. Daher war es bereits mehrfach zu Abmahnungen und außerordentlichen Kündigungen gekommen.

Nachdem der Mieter im Treppenhaus gegenüber dem Verwalter den Ausdruck „fuck you“ verwendet hatte, erklärte der Vermieter schließlich erneut die Kündigung. Die Räumungsklage blieb aber ohne Erfolg.

Unmutsäußerung nicht schwerwiegend und ehrverletzend

Die Begründung des Gerichts: Eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung sei nicht nachgewiesen worden. Der vom Vermieter benannte Zeuge konnte keine ausreichenden Details vortragen. Möglich war nach Ansicht des Gerichts auch, dass es sich um Bekannte des Mieters handelte, die sich selbstverständlich in der Wohnung zeitweise aufhalten durfte.

Auch die Äußerung gegenüber dem Verwalter reichte dem Gericht für eine Kündigung nicht. Es handele sich um einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung in einer bereits sehr angespannten Situation. Nach Auffassung der Richter seien diese Worte nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses führen würden.

© dpa-infocom, dpa:211101-99-816440/2

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