Immobilien:Mieter können bei Vogellärm keine Baumfällung verlangen

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Berlin (dpa/tmn) - Mieter müssen mit Vogelschwärmen in ihrer Nachbarschaft leben. Die Belästigung durch Lärm und Kot von Vögeln sei als großstadttypisch hinzunehmen, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 8/2020) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

Wenn sich in der Umgebung eines Hauses also vermehrt Tauben oder Krähen einfinden, kann ein Mieter nicht ohne weiteres vom Vermieter verlangen, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. So können Mieter zum Beispiel nicht erwarten, dass der Vermieter einen Baum fällen lässt, in dem sich ein Vogelschwarm angesiedelt hat. Zumal Bäume in der Regel nicht ohne behördliche Genehmigung gefällt werden dürfen.

Anspruch nur in Folge von baulichen Gegebenheiten

Auch ein Überspannen von Bäumen durch Netze kann ein Mieter nicht ohne weiteres einfordern. Denn die Vögel können sich in diesen Netzen verfangen und müssen dann gegebenenfalls befreit werden. Unter Umständen müsse der Vermieter dann mit einer Strafanzeige wegen Tierquälerei rechnen.

Einen Anspruch gegen den Vermieter haben Mieter nur, wenn in Folge der baulichen Gegebenheiten Vögel vermehrt auftreten. Halten sich zum Beispiel Tauben in windgeschützten Nischen des Hauses, in Dachvorsprüngen oder gar in einer leerstehenden Wohnung auf, muss der Vermieter tätig werden, um Mieter vor Kot und Lärm zu schützen.

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