Immobilien:Keine Zweckentfremdung: Immobiliennutzung als Zweitwohnung

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Die Nutzung einer Wohnung lediglich als Zweitwohnung ist zulässig. Ein Grund zur Kündigung durch den Vermieter ist es jedenfalls nicht. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Berlin (dpa/tmn) - Mieter können ihre Wohnung im Prinzip nutzen, wie sie wollen. Zwar gibt es in Gebieten mit knappen Wohnungsangebot Vorgaben, die eine Zweckentfremdung verhindern sollen. Wer seine Wohnung nur als Zweitwohnung nutzt, verstößt gegen solche Vorgaben allerdings nicht, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 19/20).

Vermieter können aus einer solchen Zweitwohnungsnutzung jedenfalls kein berechtigtes Interesse für eine Kündigung ableiten, berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 16/2021) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin mit Hinweis auf das Urteil.

Der Fall: Eine Vermieterin kündigte ein Mietverhältnis und verlangte vor Gericht die Räumung und Herausgabe der Mietsache. Ihr Argument: Die Mieterin nutze die Wohnung als Zweitwohnung zum vorübergehenden Gebrauch. Daher gelte kein Mieterschutz. Zudem sei die Wohnung vernachlässigt worden, eine Kündigung sei daher gerechtfertigt.

Das Urteil: Das Gericht gab der Klage nicht statt und verwies darauf, dass die Parteien einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hatten. Ob die Mieterin die Wohnung als Zweitwohnung nur zeitweise nutzt, sei unerheblich. Das Nichtnutzen der Wohnung stelle auch angesichts von Wohnungsknappheit und dem Zweckentfremdungsverbot kein berechtigtes Interesse zur Kündigung dar. Dass die Mietsache vernachlässigt wurde, habe die Vermieterin zudem nicht nachgewiesen.

© dpa-infocom, dpa:210909-99-152826/2

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