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Immobilien:Keine Mietminderung bei Ablehnung einer Mängelbeseitigung

Berlin (dpa/tmn) - Wer die Beseitigung eines Mangels in seiner Wohnung ablehnt, hat kein Recht, seine Miete zu mindern. Das gilt auch, wenn die vom Vermieter vorgeschlagenen Maßnahmen zunächst einmal provisorisch sind, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 224 C 297/18).

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Berlin (dpa/tmn) - Wer die Beseitigung eines Mangels in seiner Wohnung ablehnt, hat kein Recht, seine Miete zu mindern. Das gilt auch, wenn die vom Vermieter vorgeschlagenen Maßnahmen zunächst einmal provisorisch sind, entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az.: 224 C 297/18).

Darauf verweist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 2/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. In manchen Fällen wird mehr Zeit benötigt, um einen Mangel nachhaltig abzustellen.

In dem verhandelten Fall war die Gastherme in der Wohnung der Mieterin kaputtgegangen. Dadurch funktionierten weder die Heizung noch die Versorgung mit Warmwasser. Der Vermieter bot an, bis zur Reparatur der Therme Radiatoren in der Wohnung aufzustellen und einen 80-Liter-Boiler einzubauen. Die Stromkosten für die Radiatoren wollte der Vermieter übernehmen. Die Mieterin lehnte das ab. Begründung: Die Maßnahmen seien nur provisorisch und nicht von Dauer. Vor Gericht stritten die Parteien um die Höhe der Mietminderung.

Das Urteil: Verweigert der Mieter die Beseitigung eines Mangels, gehe die Minderungsbefugnis verloren, befand das Gericht. Dass die vorgeschlagenen Maßnahmen des Vermieter nur provisorisch gewesen seien, sei kein Grund für eine Ablehnung. Da die Therme nach Angaben des Vermieters nicht schnell habe repariert werden können, sei auch eine endgültige Mängelbeseitigung innerhalb kurzer Zeit nicht möglich gewesen. Der Vermieter müsse die Möglichkeit haben, die Frage der künftigen Beheizung der Wohnung zu klären und entsprechende Maßnahmen zu planen. Das Verhalten der Mieterin sei insoweit treuwidrig.

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