Immobilien:Bäume auf Privatgrundstücken sind oft geschützt

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Ein sommerliches Familienfest unter einem großen Apfelbaum oder der schattige Sitzplatz am Stamm einer alten Eiche - Bäume geben einem Grundstück oft erst das...

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Berlin (dpa/tmn) - Ein sommerliches Familienfest unter einem großen Apfelbaum oder der schattige Sitzplatz am Stamm einer alten Eiche - Bäume geben einem Grundstück oft erst das gewisse Flair.

Aber was, ist, wenn die Bäume einem Neubau im Weg stehen? Oder wenn sie so groß geworden sind, dass sie Bewohnern oder Nachbarn die Sonne nehmen? Darf man dann Bäume auf dem Privatgrundstück einfach fällen?

Antworten auf diese Fragen gibt es in den Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden. „Sie regeln, unter welchen Umständen Bäume auf Privatgrundstücken gefällt werden dürfen“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Es ist unbedingt notwendig, sich an seine eigene Gemeinde zu wenden, denn die Baumschutzverordnungen können von Kommune zu Kommune recht verschieden ausfallen. Mitunter existieren auch gar keine Baumschutzsatzungen.“

Deutschlandweit ist es nicht einheitlich geregelt, welche Bäume geschützt werden sollen und welche abgesägt werden dürfen. „In manchen Kommunen dürfen zum Beispiel Obstbäume ohne weiteres gefällt werden, in anderen stehen sie unter Schutz, in wieder anderen sind einzelne Ostbaumsorten geschützt.“

Besonders geschützt: Dicke Nadel- und Laubbäume

„In vielen Baumschutzsatzungen gelten Bäume ab 80 Zentimeter Stammumfang in einer Höhe von einem Mieter als schützenswert“, sagt Michael Henze, Umweltreferent beim Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau in Bad Honnef. In vielen Kommunen dürfen Nadel- und Laubbäume dieser Größenordnung nicht gefällt werden.

Wenn dennoch eine Erlaubnis erteilt wird, beispielsweise weil der Hausbaum nicht mehr verkehrssicher ist oder gar abzusterben droht, müssen die Grundstückseigentümer unter Umständen Ersatzpflanzungen vornehmen oder eine Ausgleichszahlung leisten.

Vorhaben bei der Verwaltung anzeigen

Wer auf seinem Grundstück einen oder mehrere Bäume fällen möchte, sollte das in jedem Fall bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzeigen. „Neben kommunalen Vorschriften müssen in der Regel auch Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beachtet werden“, betont Rechtsanwalt Johannes Hofele vom Deutschen Anwaltverein in Berlin.

„Steht ein Neubau an, wird im Zuge der Baugenehmigung darüber entschieden, welche Bäume gefällt werden und ob Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen“, so Inka-Marie Storm. Oftmals muss im Rahmen des Bauantrags Auskunft über Baumart, Größe und Lage auf dem Grundstück gegeben werden.

Sommerruhe beachten

Wichtig zu beachten: Es darf nicht zu jeder Zeit gefällt werden. „Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb von Wäldern stehen, zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen“, stellt Johannes Hofele klar. „Es ist eine Sommerruhe einzuhalten, denn in dieser Zeit können in den Bäumen Vögel nisten oder andere Tiere leben.“

Aber auch hier gilt es wieder, sich im Einzelfall an die Gemeinde zu wenden. „In der Regel ist jedoch das Fällen im eigenen Garten ganzjährig erlaubt, sofern der Baum zum Beispiel keine brütenden Vögel beherbergt, oder eine Baumschutzsatzung dem Vorhaben entgegensteht“, ergänzt Michael Henze.

Gut zu wissen: „Illegales Entfernen oder Beschädigen von Bäumen hat rechtliche Konsequenzen“, erklärt Johannes Hofele. Es drohen Bußgelder bis zu mehreren Tausend Euro. Und es können Ersatzpflanzungen angeordnet werden, zum Teil auch mehrfache.

Bäume auf Standsicherheit prüfen

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Grundstückeigentümer sicherstellen, dass ihre Bäume keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. „Sie müssen prüfen, ob die Bäume standfest sind. Besteht der Verdacht auf Krankheiten, muss die Gemeinde informiert werden“, sagt Johannes Hofele. „Auf eigene Faust sollten auch kranke Bäume nicht abgesägt werden, es sei denn, es droht akute Gefahr.“

Beim Fällen von Grenzbäumen hat der Nachbar ein Wörtchen mitzureden, auf dessen Grundstücksgrenze er steht. „Der Nachbar hat das gleiche Besitzrecht“, erklärt Hofele. Er kann verlangen, dass der Baum gefällt wird oder ihn selbst fällen lassen. Allerdings muss er das mit den Mitbesitzern absprechen und gegebenenfalls eine Genehmigung einholen. Die Kosten für die Baumfällung werden geteilt. Ist der Baum geschützt, darf ihn selbstverständlich niemand fällen.

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