Süddeutsche Zeitung

Immobilien:Alle für einen oder einer für alle

Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Ob Azubis oder Studenten: Bei der Suche nach der ersten eigenen Unterkunft ist für viele junge Leute die Wohngemeinschaft erste Wahl. Egal, ob eine WG neu gegründet werden soll oder die Bewohner wechseln: Jedem Mieter sollten die eigenen Rechte und Pflichten klar sein.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn) - Ob Azubis oder Studenten: Bei der Suche nach der ersten eigenen Unterkunft ist für viele junge Leute die Wohngemeinschaft erste Wahl. Egal, ob eine WG neu gegründet werden soll oder die Bewohner wechseln: Jedem Mieter sollten die eigenen Rechte und Pflichten klar sein.

Denn je nach Vertragsart könnten sie im schlimmsten Fall Hals über Kopf auf der Straße stehen oder für die Miete der Mitbewohner aufkommen müssen.

Variante 1: Die Untervermietung. Schließt der Vermieter nur mit einem Mitglied der Wohngemeinschaft einen Vertrag, kann er sich nur an diesen Mitbewohner wenden. Die anderen WG-Mitglieder schließen dann einen Vertrag mit dem Hauptmieter ab. Als Untermieter zahlen sie an ihn und haben damit ihre Pflicht getan. Der Vermieter kann von ihnen nichts fordern, weder wegen rückständiger Miete noch Ersatz für Schäden an der Wohnung.

Der Nachteil: Zahlt der Hauptmieter nicht rechtzeitig an den Vermieter, droht allen der Rauswurf. Von der Kündigung würden die Untermieter zunächst nicht einmal erfahren, da sie mit dem Vermieter direkt nichts zu tun haben.

Ohne Erlaubnis des Vermieters droht der Rauswurf

Ein weiteres Risiko: Der Hauptmieter braucht eine Untermieterlaubnis, sonst handelt es sich um eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte. Das geht aus Paragraf 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervor. Wenn eine Überbelegung entstehen würde, kann der Vermieter die Untervermietung aber auch ablehnen. Darauf weist Erik Uwe Amaya hin, Verbandsdirektor beim Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen.

Wer in eine WG einziehen möchte, sollte sich deshalb die Untermieterlaubnis vorzeigen lassen: Hat der Vermieter nicht zugestimmt, kann es sein, dass er eines Tages alle WG-Mitglieder vor die Tür setzt. Dann endet das WG-Leben abrupt.

Oder: Jeder Mieter haftet für die komplette Miete

Variante 2: Der Gemeinschaftsvertrag. In diesem Fall ist jeder Einzelne gleichberechtigter Vertragspartner des Vermieters. Das heißt auch, dass jeder über Mieterhöhungen informiert werden muss - und für alle anderen gesamtschuldnerisch haftet, erklärt der Berliner Mieterverein. Jedes WG-Mitglied unterschreibt den Vertrag mit dem Vermieter. Die Wohngemeinschaft selbst gilt rechtlich als formlos gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Das bedeutet, dass der Vermieter sich an jeden einzelnen wenden und verlangen kann, die volle Miete zu zahlen, wenn ein Teil des Geldes ausgeblieben ist. Ausgleichen müssen die Mitbewohner untereinander.

Solange alles glatt läuft, sammelt häufig erst ein Mitbewohner die Miete und überweist dann den Gesamtbetrag an den Vermieter. Tut er das nicht, müssen die anderen nachzahlen. Wenn sie großes Pech haben, kündigt der Vermieter auch noch wegen Mietrückstands.

Ein Extrakonto oder Versicherungen können schützen

Vor solchen bösen Überraschungen könnte ein Extrakonto schützen, von dem zum Beispiel nur die Daueraufträge an den Vermieter und Stromversorger abgeführt werden.

Ein anderes Risiko sind Schäden an der Wohnung, etwa nach einem Feuer. Auch dafür haftet bei einem Gemeinschaftsvertrag jeder Bewohner gesamtschuldnerisch, wie das Oberlandesgericht Celle 2 entschieden hat (Az.: 2 U 29/97).

Die Haftung kann nur beschränkt werden, wenn die Mieter dies direkt mit dem Vermieter vereinbaren. Was die Mitbewohner untereinander absprechen, ist gegenüber dem Vermieter ohne Belang. Ärger lässt sich vermeiden, wenn alle Mitbewohner eine Privat-Haftpflichtversicherung haben, die auch Mietsachschäden versichert. Tritt dann ein Schaden ein, bleibt niemand allein auf den Kosten sitzen.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190920-99-960920
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
Direkt aus dem dpa-Newskanal