Im Wortlaut:Die Initiative von Bayern, NRW und Sachsen

I. Die Regierungschefs der Länder beauftragen die Rundfunkkommission der Länder mit der Vorlage eines Rundfunkreformstaatsvertrags, der folgenden Inhalt hat.

Rundfunk allgemein:

1. Neue Angebote oder Leistungsausweitungen in Programmbereichen sind künftig generell nur dann zulässig, wenn andere, bisherige Leistungen oder Angebote eingestellt werden (Gebot der Austauschentwicklung).

2. Für die Finanzierung der programmbegleitenden Online-Angebote wird ein Gebührenanteil von 0,5 Prozent des Anstaltsaufwands festgelegt.

3. Für die Finanzierung von Marketingaufwendungen der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften wird ein Gebührenanteil von 1 Prozent des Anstaltsaufwands festgeschrieben (Vorbild HR).

4. Die Struktur der Rundfunkgebühr wird zur Minderung des Verwaltungsaufwands der Rundfunkanstalten vereinfacht; dies betrifft in erster Linie die künftig nur noch einkommensabhängig zu gewährenden Befreiungen.

5. Den ARD-Anstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio wird eine Kürzung von 5 Prozent der festen Planstellen innerhalb der nächsten 4 Jahre aufgegeben. Dabei soll keine Verlagerung von Personalkosten auf freie Mitarbeiter im Interesse einer transparenten Personalkostenerfassung stattfinden. Eine entsprechende Obergrenze ist nach dem Beispiel des Staatsvertrags über das Deutschlandradio festzuschreiben. Beim Deutschlandradio werden personelle Doppelstrukturen abgebaut.

6. Kreditaufnahmen der Rundfunkanstalten werden künftig nicht mehr als bedarfssteigernd berücksichtigt, sondern als zusätzlich zu erbringender Sparbeitrag in der nächsten Gebührenperiode angesetzt.

7. Die beiden Kultursender Arte und 3Sat werden vereint; die Beteiligung von ARD und ZDF sowie die internationale Zusammenarbeit werden aufrecht erhalten.

8. Doppelstrukturen bei Phoenix und Kinderkanal sind abzubauen. Dies soll entweder durch Trennung der Verantwortlichkeiten zwischen ARD (Phoenix) und ZDF (Kika) unter Aufrechterhaltung der Zulieferungen oder bei Fortbestand der gemeinsamen Verantwortung durch vereinfachte Verwaltungsstrukturen unter Aufgreifen der KEF-Vorschläge geschehen.

9. Die Sendezeit des Kika wird auf 6 Uhr bis 19 Uhr beschränkt.

10. Die Berechtigung von ARD und ZDF zu denn bisherigen zusätzlichen Angeboten (Eins Muxx, Eins Festival, Eins extra, ZDF doku, ZDF-Info, ZDF-Theaterkanal) und die Kooperationsmöglichkeit mit kommerziellen Anbietern entfallen. Die Sonderstellung der öffentlich-rechtlichen Programmbouquets im Kabel wird davon nicht berührt.

11. Jede Landesrundfunkanstalt soll nur ein landesweites Fernsehvollprogramm analog verbreiten.

Hörfunk:

12. Die Landesrundfunkanstalten sollen statt aktuell 61 künftig höchstens 454 Hörfunkprogramme veranstalten (Stand 1995); davon sind 5 deutschlandweit koordinierte, gemeinsame Angebote (zum Beispiel im Klassik- oder Infobereich). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wird aufgefordert, in diesem Rahmen digitale Hörfunkprogramme zu veranstalten, die den Umstieg auf das Digitalradio fördern.

13. Frei werdende Frequenzen sollen die Empfangsmöglichkeiten des Deutschlandradio verbessern und den Verzicht auf teure Frequenzen mit geringer Reichweite ermöglichen.

14. ARD und ZDF sollen verstärkt dem deutschen Auslandsrundfunk (Deutsche Welle) zuliefern.

II. Die Regierungschefs der Länder fordern die Rundfunkanstalten auf, die von der KEF aufgezeigten Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, insbesondere:

1. In gleichem Maße Einsparungen bei den Personalaufwendungen wie beiden Progrmamaufwendungen nachzuweisen.

2. Lohnbestandteil ein gleichem Maß anzupassen, wie es gegenwärtig in der öffentlichen Verwaltung geschieht.

3. Den erreichten Sparanteil beim Sachaufwand nicht zur Deckung neuer Aufgaben, sondern zugunsten stabiler Rundfunkgebühren einzusetzen.

4. Klangkörper zu reduzieren und verstärkt in diesem Bereich zu kooperieren.

5. Bei den alten Versorgungswerken - wie im öffentlichen Dienst - eine Abkoppelung von der Gesamtversorgung zu erreichen.

III. Die Regierungschefs der Länder beschließen, dass Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk künftig den Werberegeln unterfallen soll; Ausnahmen sind nur für die in Paragraf 5a RStV genannten internationalen Sportereignisse zulässig.

IV. Die Regierungschefs der Länder beauftragen die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten bis März 2004 auf der Basis der ins Auge gefassten Strukturreformen die Rundfunkgebühr neu zu berechnen.

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