Honorarvereinbarungen:Stundensätze bis zu 500 Euro

Was ist, wenn der Anwalt eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Regelung vereinbaren will? Eines ist klar: Das "Erfolgshonorar", das viele spätestens seit AllyMcBeal kennen, ist in Deutschland unzulässig.

Von Melanie Zerahn

Das Gesetz verbietet, die Vergütung des Rechtsanwalts vom Erfolg oder vom Ausgang der Sache abhängig zu machen. Auch eine Vereinbarung, nach der der Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält, ist unzulässig.

Üblich sind allerdings zeitbezogene Abrechnungen, sogenannte Honorarvereinbarungen. Auch Pauschalvereinbarungen für eine bestimmte Angelegenheit sind möglich.

"Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig", erklärt der Präsident der Rechtsanwaltskammer München Hansjörg Staehle,"besonders im Strafrecht sind solche Vereinbarungen die Regel."

Da können für eine mittlere Strafsache schnell mal 2500 Euro bis 5000 Euro fällig sein - "nach oben bis zu sechsstellige Beträge", sagt Staehle.

Der Markt reguliert die Preise

Auch im Verwaltungsrecht werden häufig Honorarvereinbarungen getroffen: "Ansonsten ist es für die Anwälte wegen der geringen Streitwerte und des großen Arbeitsaufwands nicht mehr möglich, wirtschaftlich zu arbeiten", erläutert Rechtsanwalt Dr. Thomas Spiegels von der Kanzlei Seufert in München.

Der Stundensatz variiert meistens zwischen 150 und 300 Euro, Spitzenkanzleien im Wirtschaftsrecht nehmen sogar bis zu 500 Euro pro Stunde. Wobei auch hier der Wettbewerbsdruck zunimmt: "Oftmals werden bei großen Mandaten Pauschalhonorare vereinbart", sagt Kammer-Präsident Staehle, "da reguliert der Markt die Preise."

"Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist bei den gerichtlichen Gebühren unzulässig," erklärt Stahle, "bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung erlaubt." Es könne sich also zweifellos lohnen, verschiedene Kanzleien aufzusuchen und Preise zu vergleichen, so der Präsident.

Rechtschutzversicherung ersetzt die Extra-Kosten nicht

Wichtig ist zu wissen: Bei Honorarvereinbarungen muss der Gegner, wenn er den Prozess verliert, den über den gesetzlichen Gebühren liegenden Betrag nicht bezahlen.

"Auch die Rechtschutzversicherung ersetzt ihn nicht", sagt Rechtsanwältin Katherina Türck von der Kanzlei Luther Menold München, "diese Kosten muss der Mandant selbst tragen."

Anspruch auf detaillierte Abrechung

Wenn der Mandant die Rechung erhält, muss er sie auf Unstimmigkeiten überprüfen können. "Die Abrechung muss im Einzelnen darlegen, was der Anwalt wann in der Sache bearbeitet hat", sagt Staehle, "darauf hat der Mandant Anspruch."

Oft runden die Anwälte auf halbe oder volle Stunden auf - "das ist zulässig", erklärt der Präsident, "theoretisch kann auch ein Telefongespräch auf eine halbe Stunde aufgerundet werden." Manche Kanzleien rechnen deshalb nach Zehnteln ab - eine Einheit sind dann sechs Minuten.

Die Mandanten sind allerdings mir ihrer Geduld häufig am Ende. "Zeitvereinbarungen werden zunehmend Gegenstand von Gerichtsentscheidungen," sagt Staehle. Wichtig sei deshalb eine nachvollziehbare und klare Abrechnung. Davon profitieren beide Parteien.

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