Das Haus ist beschädigt, der Hausrat nur noch Müll. Die Überflutungen treffen Hunderttausende Menschen derzeit vor allem in Süddeutschland. Aufräumen, reparieren, Notschlafplätze organisieren - man weiß kaum, was man zuerst erledigen soll. Da steht die Versicherung nicht an erster Stelle. Dennoch: Geschädigte sollten sich sofort darum kümmern, sonst droht der Verlust von erheblichen Summen.
Versicherungskunden müssen im Schadenfall den Versicherer unverzüglich in Kenntnis setzen. "Um zügig an das Geld zu kommen, sollten die Schäden so schnell wie möglich dem Versicherer gemeldet werden, noch bevor Aufträge an Handwerksbetriebe oder Kfz-Werkstätten vergeben werden", sagt Kathrin Jarosch, Sprecherin beim deutschen Versicherungsverband GDV. Mieter müssen sich im Schadenfall schnell an ihren Vermieter wenden.
Die Meldung an den Versicherer erfolgt schriftlich, empfiehlt Julia Alice Böhne, Sprecherin bei der Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten. "Zudem ist es empfehlenswert, sich erst einmal telefonisch an die zuständige Schadenabteilung des Versicherers zu wenden." Geschädigte erhalten dann in der Regel ein Schadenformular und direkte Anweisungen, die sie beachten müssen. Sie brauchen auf jeden Fall die Schadennummer und den Namen des Schadensachbearbeiters.
Am besten ist es, den Schaden mit Fotos zu dokumentieren, erläutert die GDV-Sprecherin. Auch Kaufbelege - wenn sie das Hochwasser überlebt haben - können hilfreich sein, da sie in der Regel die Schadenregulierung durch den Versicherer erleichtern. Bei Hochwasserschäden ist es wichtig, die gesamte Überschwemmung zu erfassen, also das versicherte Grundstück beziehungsweise alle betroffenen Räume, rät die Versicherungskammer Bayern. Zudem ist es ratsam, auch Aufnahmen von den Stellen anzufertigen, an denen das Wasser eingedrungen ist, beispielsweise das Kellerfenster, teilt das Münchener Versicherungsunternehmen mit.
Nach einem Unwetter müssen Hausbesitzer dafür sorgen, dass der Schaden nicht noch größer wird. "Versicherungsnehmer haben eine sogenannte Schadenminderungspflicht", sagt Böhne vom Bund der Versicherten. Sie sind dazu angehalten, Notmaßnahmen zu ergreifen, um Folgeschäden abzuwenden, beispielsweise zerbrochene Fenster abzudichten oder Hausrat-Gegenstände im Keller so weit wie möglich in Sicherheit zu bringen, damit der Schaden nicht noch größer wird. "Allerdings sollte man sich dabei nie selbst in Gefahr bringen", betont sie.
Der Versicherer darf sich einen Überblick über den Schaden machen
Falls man Schäden vor der Erstellung eines eventuellen Schadengutachtens beheben muss, weil das Haus sonst unbewohnbar wäre, sollte man das unbedingt vorher mit dem Versicherer absprechen. Wichtig ist es zudem zu dokumentieren, wie die Schäden behoben wurden und entsprechende Rechnungen von Handwerkern aufzubewahren. Sofern Geschädigte beschädigte Teile entsorgen wollen, gilt das Gleiche.
"Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistungspflicht im erforderlichen Umfang zu prüfen", sagt Verbraucherschützerin Böhne. Das heißt: Das Unternehmen hat das Recht, sich einen umfassenden Eindruck von dem Schaden zu verschaffen. Daher muss das Schadenbild so lange unverändert bleiben, bis der Versicherer dem Kunden erlaubt, es zu verändern. "Ist es nicht möglich, das Schadenbild unverändert zu lassen, sollte man es mit Fotos dokumentieren und die beschädigten Dinge an einer anderen Stelle aufbewahren." Auch beim Fotografieren des Schadens gilt, dass sich Versicherte dabei niemals selbst in Gefahr begeben sollten.
Wichtig ist, dass der Versicherer dem Kunden keine sogenannte Obliegenheitsverletzung vorwerfen kann: Beseitigt der Versicherungsnehmer den Schaden einfach ohne Rücksprache mit dem Versicherer und präsentiert später nur die Rechnung, kann der Versicherer bei einer solchen sogenannten grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung seine Leistung kürzen. Begeht der Kunde eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, ist der Versicherer sogar von der Leistungspflicht befreit.
Die Kosten für Schadenminderung oder Schadenabwendung übernimmt der Versicherer, allerdings nicht in unbegrenzter Höhe. "Versicherer haben hier meist Höchstgrenzen festgelegt, die sich auf die jeweilige Minderungs- oder Abwendungsmaßnahme beziehen", sagt Böhne. "Am besten klärt man direkt mit seinem Versicherer, welche Maßnahmen er übernimmt, um Ärger zu vermeiden."
Versicherte haben aber grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung, auch wenn die Maßnahme nicht erfolgreich war. Wenn beispielsweise die Sandsäcke das Eindringen des Wassers in das Haus doch nicht verhindern konnten, besteht dennoch Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Sandsäcke durch den Versicherer.
Ob die Versicherung bei Überschwemmungsschäden zahlt, hängt von der Police ab: Während bei Sturm- und Hagelschäden am Haus die Wohngebäudeversicherung greift und bei Schäden am Hausrat die Hausratversicherung, sind Schäden durch Starkregen nur dann abgedeckt, wenn die Wohngebäude- beziehungsweise die Hausratversicherung auch eine Elementarschadendeckung beinhaltet. "Sie übernimmt das Abpumpen und die Trockenlegung und falls nötig auch die Kosten für den Abriss und Wiederaufbau des Hauses", sagt Expertin Jarosch vom GDV. Bei Hausratschäden durch Starkregen gilt analog: Sie sind nur dann durch die Hausratversicherung abgedeckt, wenn die Police eine Elementarschadendeckung beinhaltet.
In Bayern sind laut dem GDV nur 47 Prozent der Hausbesitzer gegen Elementarrisiken wie Starkregen und Hochwasser versichert. Das Bundesland liegt damit noch unter dem Bundesdurchschnitt von 54 Prozent.