Hartz-Lexikon (33):Umzugskosten

Wer in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt, kann nach Einführung der Hartz-IV-Reform im kommenden Jahr zum Umzug in ein bescheideneres Quartier gezwungen werden. Der Zwangsumzug wird aber wohl eher die Ausnahme bleiben.

Von Wolfgang Büser

Die Wohnungsbaugesellschaften im Osten der Republik, deren Plattenbauten nicht ausgelastet sind, rieben sich bereits die Hände. Zehntausende von Langzeitarbeitslosen, hoffte man in Halle, Leipzig oder Magdeburg, würden demnächst in leer stehende Häuser ziehen, weil ihre bisherige "unangemessen" groß seien.

Tatsächlich wird der Zwangsumzug in die "Platte" wohl eher die Ausnahme bleiben, denn er muss sich auch aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit lohnen.

Behörde muss Umzugskosten übernehmen

So kann die Behörde die Langzeitarbeitlosen zwar theoretisch dazu verpflichten, aus einer zu teuren Wohnung in eine billigere zu ziehen, in der Praxis muss sie dafür aber auch die Kosten übernehmen.

In jedem Fall können die Betroffenen zunächst bis zu sechs Monate in ihrer alten Wohnung bleiben; die Agentur zahlt die alte Miete im Regelfall so lange weiter. Sie übernimmt zudem alle rund um den Umzug entstehenden Aufwendungen: die Kosten für den Möbeltransport, für Zeitungsanzeigen, den Makler, die doppelte Miete im Umzugsmonat und die Mietkaution.

"Die überwiegende Mehrzahl der Menschen, die Arbeitslosengeld II erhalten werden, leben jedoch in angemessenen Wohnungen", schreibt die Bundesagentur für Arbeit. Für all jene stellt sich also die Frage, ob der Umzug sich lohnt, gar nicht.

© SZ vom 20.09.04 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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