Franceska Werth fasst die Lage in wenigen Worten zusammen: Man habe im Streit um die neue Grundsteuer „sehr viele Baustellen“ und „einen Fall mit großer Breitenwirkung“, sagte die Vorsitzende Richterin des Zweiten Senats am Bundesfinanzhof (BFH) am Mittwoch. Und: Man werde es am Ende „nicht allen recht machen können“. Dafür ist die ganze Sache viel zu kompliziert – und zu verfahren.
Seit diesem Jahr nämlich gilt in Deutschland die neue Grundsteuer. Schon die Erhebung der Daten hatte zuvor für viel Verwirrung und Streit gesorgt. Als dann die Immobilieneigentümer ihre neuen Bescheide erhielten, machten Geschichten um in Einzelfällen horrende Steuersteigerungen die Runde – und vergrößerten den Ärger weiter. Und nun befassen sich Deutschlands oberste Steuerrechtler am BFH erstmals grundsätzlich mit der Frage, ob das Konstrukt, nach dem in der Mehrzahl der Bundesländer die Werte für Häuser und Grundstücke neu ermittelt wurden, auch verfassungsgemäß ist.

2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung für die Grundsteuer gekippt, vor allem weil die bisher zugrunde gelegten Werte völlig veraltet waren: In Westdeutschland galten noch Beträge aus dem Jahr 1964, in Ostdeutschland wurde sogar mit Zahlen von 1935 gerechnet. Die Karlsruher Richter räumten seinerzeit aber eine Frist ein: Die alte Steuer durfte noch bis Ende 2024 weiter gelten, bis dahin mussten die Werte neu erhoben werden.
Zahlen müssen die Grundsteuer grundsätzlich alle Eigentümer von Immobilien, seien es Häuser oder Wohnungen, gewerbliche Gebäude oder unbebaute Grundstücke. Allerdings betrifft sie indirekt auch die Mieter und damit den Rest der Bevölkerung. Denn die Ausgaben für die Grundsteuer können Vermieter in voller Höhe in die Nebenkosten umlegen – ohne dass sich die Mieter gegebenenfalls gegen die Steuer wehren könnten. „Das ist ein grundsätzliches Problem, das sehe ich auch“, sagte die Vorsitzende Richterin.

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„Das Gesetz würde heute so nie mehr gestrickt werden.“
Der Streit vor dem BFH dreht sich nun um das sogenannte Bundesmodell für genau diese Bemessung. Das gilt allerdings nicht überall im Land. Weil sich Bund und Länder nach langem Streit nicht auf ein einheitliches Rechenmodell für die Neuregelung einigen konnten, existieren heute mehrere, teils ziemlich unterschiedliche Methoden: Fünf Länder – nämlich Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg – haben jeweils eigene Modelle gewählt, die restlichen elf Länder entschieden sich ganz oder weitgehend für das Bundesmodell, einen Kompromissvorschlag des Bundesfinanzministeriums.
Dazu verhandelt der BFH drei konkrete Fälle von Immobilieneigentümern aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Zwei der Verfahren werden dabei vom Eigentümer-Verband Haus und Grund sowie dem Bund der Steuerzahler unterstützt. Auf ihr Betreiben wurde auch der Steuerrechtler Gregor Kirchhof ins Verfahren geholt, um die Klagen zu unterstützen. Und der Professor von der Uni Augsburg macht klar, was er von der Neuregelung hält. „Meine These: Das Gesetz würde heute so nie mehr gestrickt werden.“
Der Jurist hat gleich fünf grundsätzliche Bedenken beim Bundesmodell. So habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung seine Kompetenzen unzulässig unterschritten, glaubt Kirchhof. Außerdem verstoße die Steuer gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie auf Basis verschiedener Durchschnittswerte wie örtlichen Mieten, Bodenrichtwerten und Baujahres-Gruppen ermittelt wird. Dabei würden zudem zu wenige und zu ungenaue Faktoren herangezogen. Überdies überforderten die Regelungen Bürger, Verwaltung und Gerichte, was schon die rund 2,8 Millionen Einsprüche gegen die Grundsteuerbescheide nach dem Bundesmodell zeigten. Und die Steuerzahler müssten, um abweichende Werte geltend zu machen, erst selbst den Gegenbeweis gegen den Fiskus antreten, was kompliziert und vor allem teuer sei.
Finanzämter und Bundesregierung sehen sich im Recht
Die Finanzverwaltungen und das ebenfalls vertretene Bundesfinanzministerium argumentieren dagegen, es sei alles verfassungsgemäß: In einem Massenverfahren wie der Grundsteuer-Erhebung habe man einen „großen Spielraum“, um das Ganze überhaupt handhabbar zu machen. Dazu gehöre auch „eine weitreichende Kompetenz zur Typisierung und Pauschalierung“. Soll heißen: Um die Steuer insgesamt überhaupt berechnen zu können, sei es sehr wohl zulässig, die Einzelfälle der Einfachheit halber in Gruppen einzuteilen und abzuarbeiten.
Sollte der BFH dennoch den Klägern recht geben, könnte das nicht nur für Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) unangenehm werden, sondern auch für die Kommunen in den elf Bundesmodell-Ländern. Denn ihnen stehen die Einnahmen zu. 2023, noch unter dem alten Recht, waren das bundesweit insgesamt 15,5 Milliarden Euro. Auch weil dieses Jahr voraussichtlich die Mittel aus der Gewerbesteuer sinken, ist die Grundsteuer für sie ein wichtiger Posten. Zumal die Rathäuser ohnehin schon vor immer größeren Minuszeichen stehen. So fehlten bereits im vergangenen Jahr fast 25 Milliarden Euro in ihren Kassen, wie zuletzt eine Auswertung der Bertelsmann-Stiftung ergab. Ein Rekordwert.
Wie der Streit ausgeht, will der BFH am 10. Dezember verkünden. Entschieden wird die Sache allerdings auch damit wohl nicht sein. Teilen die Richter in München die Bedenken der Steuerzahler, geht der Fall wieder zum Bundesverfassungsgericht. Sollte der BFH der Finanzverwaltung recht geben, wollen es die Kläger auf anderem Weg weiter versuchen, das kündigte Haus-und-Grund-Chef Kai Warnecke am Rande der Verhandlung bereits an. Mit einem negativen BFH-Urteil dürfte das allerdings nicht einfacher werden.

