Grundsatzurteil:Bereitschaftsdienst ist auch Arbeit

Ein Rettungsassistent hat geklagt und Recht bekommen. Er erhält den Mindestlohn.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Für viele Arbeitnehmer, die regelmäßig Bereitschaftsdienste leisten, könnte ein neues Grundsatzurteil mehr Geld bedeuten: Der gesetzliche Mindestlohn "ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen". Dazu zählen auch "Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen". Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dem Kläger, einem Rettungsassistent mit einer Vier-Tage-Woche im Zwölfstunden-Schichtdienst, gaben die Erfurter Richter jedoch nicht Recht. Der Sanitäter bezieht nach dem Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes ein Monatsgehalt von etwa 2680 Euro plus Zulagen. Darin enthalten ist auch das Geld für zusätzlich neun Bereitschaftsstunden pro Woche. Der Sanitäter machte nun für seinen Bereitschaftdienst den Mindestlohn geltend. Die tarifliche Vergütungsregelung für die Bereitschaftszeit sei durch den Mindestlohn hinfällig geworden. Deshalb würden ihm auch für diese Stunden die übliche Vergütung von jeweils 15,81 Euro zustehen. Das Gericht wies diese Klage wie bereits die Vorinstanzen ab. Bei maximal 228 Arbeitsstunden (228 x 8,50 = 1938 Euro) liege das Gehalt des Sanitäters sogar weit über dem Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz mache die tarifvertragliche Regelung nicht unwirksam, stellten die Richter fest.

Die Frage ist nun, wie sich das Urteil auswirken wird: Das Bundesarbeitsministerium war bislang der Auffassung: "Die monatliche Bruttovergütung darf geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienststunden die Mindestlohnhöhe nicht unterschreiten." Das Ministerium sehe sich nun durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in seiner Rechtsauffassung bestätigt, teilte ein Sprecher mit.

In der Praxis war für viele Unternehmen in der Sozialwirtschaft aber offenbar unklar, wie Bereitschaftsdienste zu bezahlen sind. Zahlreiche Arbeitgeber wiesen auch darauf hin, dass sie die Bereitschaftszeit nicht voll bezahlen können. Dies führe zum Beispiel in der Behinderten-, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Wohnungslosenhilfe zu "unverhältnismäßigen Nebenwirkungen", heißt es etwa beim Verband Diakonischer Dienstgeber in Deutschland.

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