OECD-Verhandlungen:Ein fieses Detail der weltweiten Steuerreform

Britisch Virgin Islands

Die Britischen Jungferninseln sind ein Paradies für Segler, und für das große Geld. Eine Reform soll Steueroasen jetzt austrocknen.

(Foto: Jost Van Dyke/dpa)

Viele feiern die Pläne für die globale Mindeststeuer. Doch so einfach wird das nicht.

Gastbeitrag von Christian Hofmann, Deborah Schanz und Thorsten Sellhorn

Fast 140 Staaten arbeiten unter Federführung der OECD an einer neuen Weltsteuerordnung. Seit die USA unter Joe Biden und Kamala Harris eine radikale steuerpolitische Kehrtwende vollzogen haben und weltweit Steueroasen austrocknen möchten, scheint insbesondere die Einführung einer globalen Mindeststeuer in den Bereich des Möglichen zu rücken. Die Grundidee: Werden ausländische Tochter- oder Mutterunternehmen zu niedrig besteuert, ist ein anderes Land in der Unternehmenskette berechtigt, deren Gewinne zusätzlich zu besteuern. Als Mindeststeuersatz wurde lange über 12,5 Prozent spekuliert; die USA bringen nun sogar 21 Prozent ins Spiel.

Doch die Umsetzung dieser globalen Mindeststeuer ist hochkomplex. Anknüpfungspunkt ist der Effektivsteuersatz eines Unternehmens in einer Jurisdiktion, also die gezahlte Steuerlast bezogen auf den Gewinn vor Steuern. Da jeder souveräne Staat sein eigenes Steuerrecht festlegt, gibt es keine weltweit einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage. Als Ausweg schlagen die verhandelnden Staaten vor, statt nationaler Steuernormen die International Financial Reporting Standards (IFRS) oder andere international akzeptierte Gewinnermittlungsregeln heranziehen, da sich diese vermeintlich weltweit einheitlicher und somit neutraler darstellen.

Die bereits 2001 von der EU-Kommission aufgeworfene und von Rolf Uwe Fülbier umfassend analysierte Idee, IFRS-Gewinne als Steuerbemessungsgrundlage zu nutzen, hat einerseits Charme. Als globale Rechnungslegungssprache sind die IFRS ein international akzeptiertes Regelwerk, mit dem Unternehmen ihre finanzielle Situation gegenüber Kapitalgebern transparent machen können. Genau diese Transparenz, an der es für steuerliche Zwecke derzeit noch mangelt, ist für ein gerechtes internationales Steuersystem entscheidend.

OECD-Verhandlungen: Christian Hofmann leitet das Institut für Unternehmensrechnung und Controlling an der LMU München.

Christian Hofmann leitet das Institut für Unternehmensrechnung und Controlling an der LMU München.

(Foto: oh)

Es sprechen andererseits gute Gründe gegen die Zweckentfremdung von IFRS-Vorsteuergewinnen als Steuerbasis, gemäß dem Grundsatz: verschiedene Gewinne für verschiedene Zwecke. Erstens sind IFRS-Abschlüsse dafür konzipiert, Kapitalgeber entscheidungsrelevant und neutral zu informieren. Daher ist das in der deutschen Handels- und Steuerbilanz prägende Vorsichtsprinzip in den IFRS nur von untergeordneter Bedeutung. So werden manche Vermögenswerte nach IFRS zu aktuellen Marktwerten geführt, auch wenn diese über die Einstandswerte hinaus ansteigen. Besteuert man solche unrealisierten Gewinne, müssten Unternehmen Zahlungen an den Fiskus abführen, die sie noch nicht erwirtschaftet haben. Substanzbesteuerung und Liquiditätsengpässe wären zu befürchten.

Auch bei der Bilanzierung von Entwicklungskosten weichen die IFRS vom Steuerrecht ab. Während Entwicklungskosten als Betriebsausgaben Gewinn und Steuerlast mindern, werden Ausgaben für vielversprechende Entwicklungsprojekte im IFRS-Abschluss aufwandsneutral in der Bilanz quasi aktiviert. Würden die IFRS steuerlich maßgeblich, entfiele der Steuervorteil durch steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Entwicklungskosten. Innovationsanreize könnten dadurch geschwächt werden.

Konzerne nutzen diese Zahlen vor allem dafür, die Aktionäre bei Laune zu halten

Zweitens gibt es innerhalb der IFRS zahlreiche Wahlrechte und Ermessenspielräume - und zwar weit mehr als im Steuerrecht. Zum Beispiel kennt die Steuerbilanz pauschale Vorgaben für die Abschreibungsdauern von Maschinen, während für IFRS-Zwecke unternehmensindividuelle wirtschaftliche Nutzungsdauern zu schätzen sind.

OECD-Verhandlungen: Deborah Schanz ist Professorin für Betriebswirtschaft und Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der LMU München.

Deborah Schanz ist Professorin für Betriebswirtschaft und Vorstand des Instituts für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der LMU München.

(Foto: Kubinska & Hofmann)

Derzeit nutzen Unternehmen diese Spielräume primär zur Kapitalmarktkommunikation. Hohe IFRS-Gewinne signalisieren finanzielle Stabilität und positive Zukunftsperspektiven. Würde der IFRS-Gewinn nun Steuerbemessungsgrundlage, änderte sich das Spiel. Unternehmen könnten nun versuchen, durch die Ausübung der IFRS-Spielräume ihren Effektivsteuersatz optisch aufzublähen. Dadurch würden sowohl die Steuerbasis als auch das Signal an den Kapitalmarkt nach unten verzerrt. Die Folge: Der IFRS-Gewinn wäre weder Fisch noch Fleisch und die internationale Akzeptanz der IFRS als Kapitalmarktsprache könnte erheblich leiden.

Drittens sprechen auch mögliche Wechselwirkungen mit Managementanreizen gegen eine Verwendung von IFRS-Gewinnen als Steuerbemessungsgrundlage. Da sich Managementboni oftmals an den IFRS-Gewinnen orientieren, steckt ein den Interessen der Unternehmenseigentümer verpflichtetes Management quasi in der Zwickmühle, ob es über operative und strategische Entscheidungen entweder Unternehmenswerte schaffen oder die Steuerzahlungen im Sinne der Unternehmenseigentümer mindern soll. Um hier Klarheit zu schaffen, müssten die Unternehmenseigentümer vermutlich ein engeres Korsett der Unternehmenssteuerung schnüren, welches dem Management jedoch wertvolle Flexibilität nähme. Berücksichtigt das Management steuerlich motivierte Gewinnminderung dennoch in seinem Kalkül, so kann dies mit niedrigeren Unternehmenswerten einhergehen.

OECD-Verhandlungen: Thorsten Sellhorn leitet das Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung an der LMU München.

Thorsten Sellhorn leitet das Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung an der LMU München.

(Foto: oh)

Um das Dilemma zu lösen, könnten die Eigentümer die Bemessungsgrundlage der Managementvergütung vom IFRS-Gewinn abkoppeln. Die Ermittlung alternativer Performance-Maße ist jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden, was die Kosten der Anreizsetzung erhöht. Zudem führt eine solche Abkopplung bei Eigentümerversammlungen zu intensiven Diskussionen und damit hohen "politischen Kosten", wenn hohen Managementboni nicht auch hohe Gewinne gegenüberstehen.

Insgesamt wird für eine erfolgreiche Verwendung der IFRS letztlich entscheidend sein, den IFRS-Gewinn durch zweckmäßige Anpassungen in eine einheitlichere und willkürfreiere Steuerbemessungsgrundlage zu überführen. Die OECD hat in ihrer Blaupause zur globalen Mindeststeuer vorsichtig solche Schritte eingeleitet und dabei klug Bezug auf nationale Steuernormen genommen. Dies hilft, Bürokratie durch zusätzliche Überleitungsrechnungen zu vermeiden.

Weitere Anpassungen der IFRS an das Steuerrecht sind jedoch notwendig. Dabei könnten auch die bankenaufsichtsrechtlichen "Prudential Filters" Pate stehen. Diese Korrekturen in den IFRS-Konzernabschlüssen von Banken sollen zu einem vorsichtigen Eigenkapitalausweis führen, der die Verlusttragfähigkeit realistisch abbildet und damit zur Finanzmarktstabilität beiträgt. Die große politische Aufgabe liegt darin, das Spannungsverhältnis zwischen den fiskalischen Interessen vieler Staaten und einer drohenden Substanzbesteuerung bei zu breiter Bemessungsgrundlage klug auszutarieren - ohne dabei die IFRS als globale Kapitalmarktsprache zu gefährden.

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