Corona-Krise:Wie jetzt Zahlungen aufgeschoben werden können

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Verbraucher sollen bei Bitten um Stundung ausdrücklich die eigene Notlage durch die Corona-Krise erwähnen und sie beweisen, raten Verbraucherschützer. (Foto: dpa-tmn)

Wer wegen der Corona-Krise in Finanznot gerät, kann Aufwendungen für Kredite, Strom oder Telefon aussetzen. Wie das funktioniert - ein Überblick.

Von Andreas Jalsovec

Noch bevor das Gesetz in Kraft trat, hatten Tausende schon ihre Hilfsbedürftigkeit angemeldet. Gut 124 000 Anträge auf Aussetzung von Kreditraten waren nach Angaben des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands bis Montagvormittag bei den Sparkassen eingegangen. Viele der Institute hatten bereits Ende der vergangenen Woche darüber informiert, dass Kunden, denen wegen der Corona-Krise das Geld ausgeht, Zins- und Tilgungszahlungen für ihre privaten Kredite aussetzen können. Ein entsprechendes Gesetz hatten Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Die Regelung gilt seit 1. April. Doch schon davor zeigte sich: Der Zahlungsaufschub ist für viele bitter nötig. Er betrifft nicht nur Kredite. Auch Rechnungen für Strom, Gas, Wasser, Telefon oder Internet müssen Betroffene erst einmal nicht zahlen. Die finanziellen Erleichterungen sind aber an Bedingungen geknüpft.

Wie sieht der Zahlungsaufschub aus?

Er gilt vorerst für maximal drei Monate, von 1. April bis 30. Juni. Bei den Krediten geht es dabei um privat abgeschlossene Darlehen. Das kann ein Baukredit ebenso sein wie eine Autofinanzierung. Der Kreditvertrag muss vor dem 15. März unterschrieben worden sein. Zins und Tilgung werden dann gestundet, sie verschieben sich also drei Monate nach hinten. Bei Strom-, Gas- oder Telefonverträgen ist der Stichtag der 8. März. Auch hier ist von April bis Juni ein Zahlungsaufschub möglich. "Die Zahlungen muss man aber nachholen", sagt Stephanie Heise, Finanzexpertin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Bei den Kosten für Strom, Gas oder Telefon bedeutet das: In den Monaten nach dem Aufschub kommen zusätzliche Zahlungen auf die Betroffenen zu. Im Zweifel sollte man daher überlegen, vorhandene Reserven einzusetzen, um solche existenziellen Leistungen zu bezahlen, meint Heise. "Wer das nicht kann, sollte aber auch nicht zögern, den Zahlungsaufschub in Anspruch zu nehmen."

Wer kann den Aufschub beantragen?

Möglich ist das für Privatpersonen und Kleinstunternehmen. Betroffene müssen nachweisen, dass sie Einnahmeausfälle haben, die auf die Corona-Krise zurückgehen, und sie deshalb ihre Rechnung oder Rate nicht zahlen können. Außerdem müssen sie versichern, dass die Zahlungen nicht zumutbar sind, weil sie den "angemessenen Lebensunterhalt" gefährden, heißt es im Gesetz. Bei Kleinstunternehmen müssen "die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs" gefährdet sein.

Wie weist man den Anspruch nach?

"Darüber sagt das Gesetz nichts Konkretes aus", meint Kay Görner, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Daher bleibe es letztlich dem Gläubiger überlassen, welchen Nachweis er verlange. Bei den Sparkassen etwa kann man das Aussetzen des Kredits im Internet beantragen. In dem Online-Verfahren versichern die Kunden, dass sie wegen der Corona-Krise Einnahmeausfälle haben und die Zahlungen nicht zumutbar seien, heißt es auf Anfrage beim Sparkassen- und Giroverband: "Zusätzlich kann in einigen Fällen auch ein Nachweis erbeten werden." Das könne etwa eine Bestätigung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber sein. "Eine solche Bestätigung wäre optimal", sagt auch Dirk Stein vom Bundesverband deutscher Banken (BdB). Er rät Betroffenen, möglichst schnell auf die eigene Bank zuzugehen und im Gespräch die Voraussetzungen zu klären.

Auch Verbraucherschützerin Stephanie Heise hält das baldige Gespräch mit der Bank für sinnvoll. "Je klarer man belegen kann, dass der Verdienstausfall auf die Corona-Krise zurückzuführen ist, desto schneller ist die Frage der Stundung geklärt." Diese Nachweise und die Unzumutbarkeit der Zahlung sollte man schriftlich erklären. Die Unterlagen schickt man dann am besten per Einschreiben an die Bank.

Was gilt bei Strom, Gas oder Telefon?

Auch dem Versorger oder der Telefonfirma gegenüber haben Verbraucher das Recht, vorübergehend die Zahlungen auszusetzen. Allerdings müssen sie sich darauf "ausdrücklich berufen", heißt es beim Verband VKU, der die kommunalen Versorger vertritt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet dafür einen Musterbrief an. Darin sollte man ebenfalls auf die eigene Notlage durch die Corona-Krise hinweisen und entsprechende Nachweise hinzufügen. Beim Energieversorger Eon heißt es, Kunden, die wegen der Krise in finanzielle Not geraten sind, sollten sich beim Kundenservice melden und sich individuell beraten lassen. Im Übrigen verzichte man "seit Beginn der Corona-Krise weitmöglich auf die Sperrung von betroffenen Haushalten", sagt ein Eon-Sprecher. Auch bei kommunalen Versorgern gebe es laut VKU bei Zahlungsrückständen derzeit "fast ausnahmslos keine Unterbrechungen der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung".

Was passiert nach den drei Monaten?

Nach dem 30. Juni müssen Verbraucher wieder monatlich das Geld an den Versorger überweisen. Auch die aufgeschobenen Zahlungen müssen sie begleichen. Wie das geschieht, sollten Kunden vorab mit dem Anbieter besprechen - aber nicht zu früh, rät Verbraucherjurist Görner: "Es ist sinnvoll abzuwarten, bis man weiß, in welchem Umfang man die Zahlungen künftig erfüllen kann." So sieht das Gesetz vor, dass die Frist für den Zahlungsaufschub um drei Monate verlängert werden kann, sollte sich die wirtschaftliche Lage wegen der Corona-Krise noch nicht verbessert haben. "Man sollte dann noch einmal das Gespräch mit dem Anbieter suchen und die Zahlungsaussetzung gegebenenfalls verlängern", meint Görner.

Bei Kreditverträgen werden nach Ablauf der Frist die bisherigen Zins- und Tilgungszahlungen wieder aufgenommen. Die Kreditlaufzeit verlängert sich durch den Zahlungsaufschub um drei Monate. Verbraucherschützer raten zur Vorsicht, wenn die Bank während des Zahlungsaufschubs eine gesonderte Vereinbarung zur weiteren Kreditabwicklung treffen will. Dann sollten Kunden prüfen, ob sie dadurch nicht schlechtergestellt werden, meint Kay Görner: "Das Gesetz schließt Vereinbarungen zum Nachteil der Verbraucher leider nicht aus." Im Zweifel sollte man daher auf den bisherigen Konditionen des Vertrags bestehen.

© SZ vom 02.04.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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