BGH-Urteil:Kunden müssen Gebührenerhöhungen zustimmen

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Änderung der AGB: Das Schweigen des Kunden ist nicht als Zustimmung zu werten, hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Foto: Uli Deck/dpa)

Banken dürfen fehlenden Widerspruch von Kunden - etwa wenn sie die Gebührend erhöhen - nicht automatisch als Zustimmung werten. Das Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Unter Juristen ist das eigentlich längst geklärt: Schweigen darf nicht als rechtlich verbindliche Erklärung gewertet werden. Weil dies aber in der realen Welt der Banken und Sparkassen trotzdem geschieht, sah sich der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu einem Grundsatzurteil veranlasst - zu schleichenden Vertragsänderungen und Gebührenerhöhungen gegenüber den schweigenden Kunden. Das Ergebnis: Der Spielraum für solche "Anpassungen" der Banken zulasten ihrer Kunden ist deutlich kleiner geworden.

Der elfte Zivilsenat des BGH hat Klauseln der Postbank für unwirksam erklärt, nach denen eine Änderung der Vertragsbedingungen und eben auch eine Anhebung der Entgelte schon dadurch wirksam wird, dass der Kunde der geplanten Änderung nicht widerspricht. Nach der Vorstellung der Bank sollte es ausreichen, dass der Kunde "spätestens zwei Monate" vor einer Änderung der Konditionen darüber informiert wurde, gegebenenfalls elektronisch. Wenn ihm die Neuerung nicht passte, konnte er "fristlos und kostenfrei" kündigen. Oder er schwieg einfach, das wurde dann als Zustimmung gewertet.

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Nach den Worten des BGH-Vizepräsidenten Jürgen Ellenberger werden die Kunden durch solche Klauseln unangemessen benachteiligt. Denn dadurch sei nicht nur die Anpassung einzelner Details möglich. Die Geschäftsbedingungen seien vielmehr "ohne jede inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung" formuliert und ermöglichten damit "jede vertragliche Änderungsvereinbarung". Den Kunden konnte, so erläuterte der Richter, durch bloße Bankeninformation - falls sie nicht widersprachen - ein ganz anderer Vertrag untergeschoben werden, etwa über ein Schließfach, das mit Kosten verbunden ist. Dies aber weiche vom wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach Schweigen grundsätzlich nicht als eine rechtsverbindliche Zustimmung gewertet werden dürfe.

Die vom Gericht beanstandeten Klauseln sind in der Branche üblich

Auch eine weitere Klausel, bei der es ausdrücklich um Entgelte geht, ist laut BGH nicht haltbar. Denn dadurch könne es zu Verschiebungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen den Vertragspartnern kommen - und damit zu einer Schwächung der Position des Kunden. Solche Umgestaltungen der Beziehung zwischen Kunden und Bank könnten allein durch einen ausdrücklichen Änderungsvertrag vereinbart werden.

Das Urteil dürfte weitreichende Auswirkungen haben. Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass die beanstandeten Klauseln im Wesentlichen den Musterbedingungen von Banken und Sparkassen entsprächen - also in der Branche üblich sind. Die Kreditinstitute werden nun vermutlich versuchen, ihre Bedingungen der neuen Rechtsprechung anzupassen.

Ellenberger wollte bei der Urteilsverkündung nicht ausschließen, dass auch künftig Vertragsbedingungen zulässig sein können, die den fehlenden Widerspruch von Kunden als Zustimmung werten, etwa, wenn eine Anpassung an Gesetzesänderungen notwendig sei. Allerdings wird dies in deutlich geringerem Umfang erlaubt sein als bisher. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Paragraf 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine solche Zustimmungsfiktion ausdrücklich vorsieht, freilich beschränkt auf "Zahlungsdienste" wie das normale Girokonto. Ellenberger stellte klar, dass in solchen Fällen eine volle "Inhaltskontrolle" der Klauseln stattfinde - also eine gerichtliche Prüfung, ob der Kunde unangemessen benachteiligt werde.

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