Gebühren für Verbraucherkredite:Schnell Geld von der Bank zurückholen

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Der Bundesgerichtshof hat Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt - rückwirkend bis 2004. Doch wer Geld von der Bank zurückfordern will, muss sich beeilen. Was Sie dazu jetzt wissen sollten.

Von Harald Freiberger, Frankfurt

Es ist ein erfreuliches Urteil für Bankkunden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt. Das gilt nicht nur für Verträge, die nach 2011 geschlossen wurden, wie schon im Mai entschieden. Es gilt zurück bis ins Jahr 2004. Die längere Verjährungsfrist führt dazu, dass deutlich mehr Kunden die Entgelte zurückfordern können. Die Stiftung Warentest schätzt, dass es insgesamt um eine Summe von 13 Milliarden Euro geht. Doch die Betroffenen müssen sich sehr beeilen.

Welche Kredite sind betroffen?

Der BGH spricht von Verbraucherkrediten. Damit sind zunächst einmal Ratenkredite gemeint, die Bankkunden aufnehmen, um sich größere Anschaffungen leisten zu können, etwa ein Auto oder Möbel. Banken haben für diese Kredite jahrelang über die Zinszahlung hinaus spezielle "Bearbeitungsentgelte" verlangt. Manche Institute nannten sie auch "Bearbeitungsgebühren". Sie betrugen ein bis vier Prozent der Kreditsumme, bei einem Ratenkredit über 50 000 Euro wurden also bis zu 2000 Euro fällig. Diese Entgelte sind unzulässig und können nun zurückverlangt werden.

Gilt das auch für Immobilienkredite?

Die Frage ist nicht ganz einfach zu klären. "Grundsätzlich gilt, dass Immobilienkredite rechtlich auch als Verbraucherkredite eingestuft werden", sagt Frank-Christian Pauli vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Der BGH habe Immobilienkredite in seinen Urteilen vom Mai zwar nicht erwähnt, die Gründe für die Entscheidung würden aber auch nicht ausschließen, dass sie einbezogen werden. Nach Paulis Rechtsauffassung müssten demnach Bearbeitungsentgelte, die in Immobilienkredit-Verträgen verlangt wurden, ebenfalls zurückgefordert werden können - es sei denn, in der Begründung des neuen Urteils steht etwas anderes. Das aber wird noch Wochen dauern. Deshalb rät der Verbraucherschützer Betroffenen, bald zu handeln. Denn die Zeit eilt, egal ob bei Raten- oder Immobilienkrediten.

Bis wann müssen Bankkunden handeln?

Der BGH hat eine Verjährungfrist von zehn Jahren zugelassen. Das heißt, dass bei Verträgen zurück bis ins Jahr 2004 das Entgelt zurückgefordert werden kann. Allerdings müssen alle Forderungen bis spätestens Ende dieses Jahres bei der Bank geltend gemacht werden. Es sind also nur noch acht Wochen Zeit. Das gilt für Verträge, die bis zum Jahr 2011 geschlossen wurden. Für spätere Verträge ist jeweils noch drei Jahre Zeit. Eine Besonderheit gibt es bei Verträgen aus dem Jahr 2004. Bei ihnen gilt eine "taggenaue Verjährung". Geltend gemacht werden können also nur noch Forderungen aus Verträgen, die nach dem 30. Oktober 2004 geschlossen wurden. Mit jedem Tag tickt die Uhr. Ursprünglich hatte der BGH am Dienstag eine Verjährung zurück bis 1. Januar 2004 zugelassen, das wurde kurz darauf aber korrigiert.

Die Treppe im Palais des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. (Foto: Uli Deck/dpa)

Wie machen Kunden Forderungen geltend?

Die Verbraucherzentralen haben dazu einen Musterbrief entworfen ( www.vz-nrw.de/mediabig/231348A.pdf). Den Brief sollten Betroffene möglichst bald an ihre Bank schicken. Kunden mit Verträgen vor 2011, die schon einen Brief geschickt haben, sollten dies unter Hinweis auf das neue Urteil noch einmal tun, raten Verbraucherschützer.

Was ist, wenn die Bank nicht reagiert?

Dann heißt es, vorsichtig zu sein. Denn es reicht nicht, die Forderung nur geltend zu machen, um die Verjährung zu durchbrechen. Dazu müssen die Vertragsparteien "in Verhandlung getreten" sein, wie Juristen sagen. Lehnt das Kreditinstitut die Forderung zum Beispiel glattweg ab, ist dies nicht der Fall. Dasselbe gilt, wenn es sich gar nicht meldet. Verstreicht darüber die Frist 31. Dezember 2014, wäre die Forderung demnach verjährt, und der Kunde kann sie danach nicht mehr zurückverlangen. Aus bisherigen Erfahrungen wissen Verbraucherschützer, dass Banken ihre Kunden in der Frage der Bearbeitungsentgelte gerne hinhalten und oft erst dann zahlen, wenn es gar nicht mehr anders geht.

Wie können Kunden ihre Ansprüche sichern?

Verbraucherschützer raten, die Bank gleichzeitig mit dem Musterbrief aufzufordern, auf die "Einrede der Verjährung" zu verzichten. Damit wäre die Verjährung durchbrochen. Macht sie das nicht, wird die Zeit knapp. Dann hilft es, zum Anwalt zu gehen, der ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten müsste. Im Streitfall würde es zu einer Klage kommen, die aber vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung zu gewinnen ist.

© SZ vom 30.10.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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