Gastgewerbe - Münster:Oberverwaltungsgericht bestätigt Sperrstunden für Kneipen

Corona
Auf einer Richterbank liegt ein Richterhammer. Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Münster (dpa) - Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Sperrstunden für Gaststätten und Bars in Risikogebieten in Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Regel der Landesregierung in der seit dem 17. Oktober gültigen Corona-Schutzverordnung sei rechtmäßig, wie das OVG am Montag mitteilte. Das Verbot des Alkoholverkaufs zwischen 23.00 und 6.00 Uhr diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Die Sperrstunden leisteten einen Beitrag zur Kontaktreduzierung, heißt es in der Begründung des OVG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Az.: 13 B 1581/20.NE).

Nach Ansicht des 13. Senats droht die Weiterverbreitung des Coronavirus wegen fehlender Nachverfolgungsmöglichkeiten außer Kontrolle zu geraten. Das gegenwärtige Infektionsgeschehen sei durch ein rapides Ansteigen der Infektionszahlen gekennzeichnet. Die von den Antragstellern angegriffenen Verbote seien geeignet, dieses zu verlangsamen, heißt es in einer Mitteilung des OVG. Durch die Sperrstunden würden Begegnungen von wechselnden Gästegruppen auch nach 23.00 Uhr auf dem Weg von und zu den Gaststätten verhindert. Das Alkoholverbot diene dazu, eine weitere Ausbreitung durch die enthemmende Wirkung von Alkohol zu verhindern.

Die Sperrstunden greifen nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter zwar erheblich in die Berufsfreiheit der Gastronomen ein. Die verschärften Regeln seien aber auch im Interesse der Kläger, damit die Betriebe zumindest in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben könnten.

Die Entscheidung fiel in einem sogenannten Normenkontroll-Eilverfahren von 19 Antragstellern, die in Bonn, Köln und im Rhein-Sieg-Kreis Gaststätten betreiben. Weitere Klagen von weiteren Gastronomen aus Bochum, Duisburg, Essen, Dortmund, Hemer (Märkischer Kreis) und Düsseldorf sind am OVG anhängig. Ein Verfahren wird vom Branchenverband Dehoga unterstützt. Mit der Beantwortung der Rechtsfrage zur Corona-Schutzverordnung durch das OVG sind die weiteren Verfahren nicht automatisch erledigt. Die Antragsteller müssten ihre Eilverfahren zurückziehen.

Der Hotel- und Gaststättenverband NRW zeigte sich in einer Stellungnahme enttäuscht von der Entscheidung des OVG. "Für uns ist und bleibt die Einführung einer Sperrstunde unverhältnismäßig. Die vage Aussicht, dass sich das Infektionsgeschehen dadurch verbessern könnte, reicht uns weiterhin nicht aus. Maßnahmen müssen auf Fakten basieren", sagte Bernd Niemeier, Präsident des NRW-Verbandes.

Niemeier verweist auf das Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI), nach dem die Hauptursache für das gestiegene Infektionsgeschehen im privaten Bereich liege. Demnach ließen sich nur 1,6 Prozent der Infektionen dem Gastgewerbe zuordnen. "Solange die Zahlen so klar sind, aber sich die Politik nicht traut, den privaten Bereich stärker zu reglementieren, dürfen weitere Beeinträchtigungen nicht über uns abgeladen werden", sagt der Dehoga-Präsident.

Seit dem 17. Oktober gilt in Nordrhein-Westfalen in allen Kommunen mit hohen Corona-Neuinfektionszahlen eine verpflichtende Sperrstunde für die Gastronomie. Alle Kneipen und andere gastronomische Betriebe müssen ihre Türen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens für Gäste geschlossen halten. Laut der aktualisierten Coronaschutz-Verordnung gilt die Sperrstunde in Kommunen, die innerhalb von sieben Tagen 50 oder mehr Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner aufweisen. Davon sind bereits Millionen Menschen betroffen.

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