Fluggastrechte:Mitgehangen

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Bei Codesharingflügen muss auch die Partner-Airline haften. (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa)

EU-Fluglinien müssen unter gewissen Umständen auch für Verspätungen aufkommen, die Partner-Airlines außerhalb Europas verursacht haben.

Von Jan Schmidbauer, München

Der Fall, über den das Gericht in Luxemburg zu urteilen hatte, ist komplex. Die Entscheidung dürfte dennoch für viele Fluggäste relevant sein: Passagiere, die aus einem EU-Mitgliedsland starten und denen beim Umsteigen in einem Nicht-EU-Land eine erhebliche Verspätung zugemutet wird, haben gegenüber ihrer europäischen Airline unter gewissen Umständen einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) an diesem Donnerstag entschieden.

Im konkreten Fall hatten Passagiere der tschechischen Fluggesellschaft České Aerolinie einen Flug von Prag über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate) nach Bangkok (Thailand) gebucht. Der erste Teilflug von Prag nach Abu Dhabi war pünktlich. Der zweite Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok, der im Rahmen eines sogenannten Codesharings zwischen der České Aerolinie und der arabischen Fluglinie Etihad Airways durchgeführt wurde, kam dagegen mehr als acht Stunden verspätet in Thailand an.

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung können Passagiere ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Je nach Flugstrecke und Dauer der Verspätung kann die Entschädigung zwischen 250 Euro und 600 Euro liegen.

Die tschechische Fluggesellschaft argumentierte in dem konkreten Fall allerdings, dass sie die Verspätung der arabischen Fluglinie nicht verursacht habe und deshalb nicht für die Entschädigung aufkommen müsse. Etihad operiert außerhalb der EU, also außerhalb des Geltungsgebiets der EU-Fluggastrechteverordnung. Das Gericht entschied nun, dass dennoch die Fluggastrechteverordnung der EU anzuwenden sei und die Passagiere damit gegenüber der tschechischen Fluglinie einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen können.

Das Gericht begründete seine Entscheidung so: Zwar sei die Verspätung nicht durch die tschechische Airline verursacht worden. Da sie jedoch mit der arabischen Gesellschaft über das sogenannte Codesharing kooperiert, könne die tschechische Fluglinie als diejenige angesehen werden, die den Flug durchgeführt hat. Allerdings, so teilt das Gericht mit, habe die europäische Fluggesellschaft die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich von der Partner-Airline zu fordern, die die Verspätung verursacht hat.

© SZ vom 12.07.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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