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Finanzen:Ferienjobs sind von Sozialabgaben befreit

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Berlin (dpa/tmn) - Ferienjobs gehören zu den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen. Es handelt sich dabei um Jobs, die im laufenden Jahr insgesamt nicht mehr als siebzig Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern. Wichtig hierbei ist, dass diese Grenze auch tatsächlich eingehalten wird.

Nur dann fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung an, teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin mit.

Ab wann Sozialabgaben fällig sind

Üben zum Beispiel Studenten einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen sie aber erst dann zahlen, wenn die Aushilfsjobs - mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden - die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett sozialversicherungspflichtig.

Weitere Informationen zum Thema bietet die kostenlose Broschüre "Tipps für Studenten: Jobben und studieren", die auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung zum Download bereitsteht.

© dpa-infocom, dpa:220701-99-875925/2

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