Facebook:"Eine Stilllegung wäre fatal"

Facebook: Ein Besucher am Hauptsitz von Facebook in Menlo Park fotografiert das Logo.

Ein Besucher am Hauptsitz von Facebook in Menlo Park fotografiert das Logo.

(Foto: Marcio Jose Sanchez/AP)

Was Betreiber von Facebooks Fan-Seiten nach dem EuGH-Urteil beachten müssen. Zusammen mit dem US-amerikanischen Konzern sind sie verantwortlich dafür, wie Daten verbreitet werden.

Von Mirjam Hauck

Im Juni hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Betreiber von Facebooks Fanseiten zusammen mit Facebook dafür verantwortlich sind, wie Daten verarbeitet werden. Das Unternehmen hat seine Nutzungsbedingungen aktualisiert und die Berliner Datenschutzbeauftragte einen Fragenkatalog veröffentlicht, mit dem die Betreiber prüfen sollen, ob sie die gesammelten Daten rechtmäßig verarbeiten. Franziska Ladiges, Rechtsanwältin im Bereich IT bei SKW Schwarz in München, weiß, was die Fanpage-Betreiber beachten sollten.

SZ: Frau Ladiges, wie sieht eine datenschutzkonforme Facebook-Fanseite aus?

Franziska Ladiges: Betreiber sollten Besuchern ihrer Website oder Fanpage in jedem Fall transparent machen, welche Daten zu welchem Zweck durch wen verarbeitet werden, und sie sollten darüber aufklären, dass sie dafür die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Facebook tragen. Die Datenschutzerklärung der Unternehmen, auf die auf jeder Webseite verlinkt werden muss, ist anzupassen. Besonders die Besucher sind zu berücksichtigen, die kein Mitglied von Facebook oder einer anderen Social-Media-Plattform sind, weil sie der Verarbeitung ihrer Daten durch Facebook nie zugestimmt haben. Dass er eine rechtmäßige Datenverarbeitung gewährleisten kann, muss der Fanseiten-Betreiber nachweisen können. Und er muss angeben, wem gegenüber Seitenbesucher ihre Rechte aus der DSGVO geltend machen können.

Reicht das?

Nutzt der Betreiber der Social-Media-Plattform Trackingtools, muss er nach Ansicht der Datenschutzkonferenz auch dazu eine Einwilligung der Besucher einholen. Diese Anforderung ist jedoch stark umstritten, da anonymes Tracking auch auf das berechtigte Interesse des Betreibers gestützt werden könnte.

Inwieweit soll der jetzt veröffentlichte Fragenkatalog der Berliner Datenschutzbeauftragten dabei helfen?

Der Fragenkatalog ist sehr detailliert und wird durch die Betreiber von Fanpages nicht ohne die Hilfe von Facebook bearbeitet werden können. Er zeigt, worauf die Aufsichtsbehörde ein besonderes Augenmerk legt. Aus dem Fragenkatalog ergibt sich, dass die Behörde davon ausgeht, dass die bislang von Facebook vorgelegte Vereinbarung nicht ausreichend ist, um Datenschutzkonformität herzustellen. Betreiber von Fanseiten sollten daher in ihre Datenschutzerklärungen detaillierte Informationen zur gemeinsamen Verarbeitung aufnehmen.

Was können die Betreiber dabei alles falsch machen?

Die größte Hürde dürfte noch immer sein, dass Facebook keinen Einblick in die internen Verarbeitungsvorgänge gewährt. Insofern stehen Betreiber einer Fanpage vor einem Informationsdefizit und können nicht so detailliert aufklären, wie sich einige Datenschutzbehörden das wohl vorstellen. Aber die Datenschutzerklärung sollte so transparent wie möglich über die Datenverarbeitung und die Rechte der Besucher aufklären.

Drohen Sanktionen, wenn die Betreiber die Vorgaben nicht einhalten?

Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die umgehende Stilllegung der Fanseite verlangen und Bußgelder nach der DSGVO verhängen. Zu beachten ist, dass erster Ansprechpartner für die korrekte Ausgestaltung des Datenschutzes auch nach Ansicht des EuGH Facebook ist. Inwiefern sich deutsche Aufsichtsbehörden daran halten, bleibt abzuwarten.

Müssen die Betreiber zusätzlich mit Abmahnungen rechnen?

Abmahnungen durch Nutzer oder Konkurrenten sind aktuell nicht sehr wahrscheinlich. Zum einen gibt es inzwischen Gerichtsurteile, die die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen Datenschutzvorschriften verneinen (z. B. LG Bochum vom 07.08.2018, I.12 O 85/18). Zum anderen ist die Rechtslage zu Fanseiten bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - auf dessen Vorlagefragen hatte der EuGH entschieden - nicht abschließend geklärt, sodass nicht einmal feststeht, ob es tatsächlich einen Verstoß gibt.

Was raten Sie den Betreibern von Facebook-Fanseiten?

Auf keinen Fall sollten Seitenbetreiber in Panik geraten und voreilig ihre Fanpage stilllegen. Viele Unternehmen nutzen ihre Fanpage, um Kunden oder Mitarbeiter zu gewinnen. In diesen Fällen wäre eine Stilllegung fatal. Wird die Fanseite nicht aktiv genutzt, ist die vorübergehende Stilllegung eine Option. Die Betreiber sollten die Entwicklung weiterverfolgen und abwarten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird entscheidend dafür sein, wie es mit diesen Seiten weitergeht. Wann das Urteil kommt, ist allerdings noch nicht bekannt.

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