Manchmal kann man die Bedeutung, die eine Karlsruher Entscheidung für eine Branche hat, an ihrer Reaktionsdauer ablesen. An diesem Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Streit um die Rückzahlung verlorener Wetteinsätze eine weitere Runde drehen muss – er hat das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Sechs Minuten nach der Pressemitteilung des BGH war bereits das hocherfreute Statement des Deutschen Sportwettenverbands im Postfach: „Wir sind zuversichtlich, dass der EuGH im Sinne der Anbieter und der europäischen Dienstleistungsfreiheit entscheiden wird, wie er es bereits in der Vergangenheit getan hat“, wurde Verbandspräsident Mathias Dahms zitiert.
Ob er damit recht behält, ist völlig offen – wichtig für die Branche dürfte aber der beträchtliche Zeitgewinn sein, den der Umweg über Luxemburg bringt. Denn Zeit ist Geld, das dürfte selten zutreffender sein als hier. Ausgelöst wurde das Karlsruher Verfahren durch die Klage eines Spielers, der mit Online-Sportwetten beim Wettanbieter Tipico in den Zehnerjahren Verluste von rund 3700 Euro angehäuft hat. Bundesweit sind Schätzungen zufolge 10 000 oder mehr vergleichbare Klagen anhängig – die Rückforderungen dürften sich also auf viele Millionen summieren.
Die Zocker fordern das Geld zurück, weil Tipico wie auch alle anderen Anbieter von Sportwetten in der Zeit zwischen 2012 und 2020 ohne Konzession operierten. Die Behörden waren zwar willig, ihnen die Erlaubnis zu erteilen, allerdings hatte sich das im Glücksspielstaatsvertrag von 2012 konzipierte Konzessionsverfahren als europarechtswidrig erwiesen. Damit – so lautet die juristische Logik – wurden die Wetteinsätze „ohne Rechtsgrund“ gezahlt, denn die Verträge zwischen Anbieter und Spielern waren nichtig. Das Geld müsste mithin zurückerstattet werden.
Der BGH hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er dies exakt so sieht, jedenfalls, soweit es um das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch geht. Auch das EU-Recht dürfte aus Sicht des BGH den Ansprüchen der Unglücksspieler nicht entgegenstehen, Dienstleistungsfreiheit hin oder her. Trotzdem hat der BGH dort ein Fragezeichen ausgemacht. Und weil der EuGH nun mal für die verbindliche Auslegung des EU-Rechts zuständig ist, hat der BGH ihm den Fall vorgelegt.
Das Fragezeichen steckt in einem EuGH-Urteil von 2016, die Fachleute kennen es unter dem Namen „Ince“. So heißt die Betreiberin einer „Sportsbar“, die ins Gehege mit dem Glücksspielrecht gekommen war, weil sie Sportwetten eines österreichischen Anbieters ohne die erforderliche deutsche Lizenz vermittelt hatte. Der EuGH hatte es untersagt, gegen die Frau eine „Strafe“ zu verhängen, weil sie letztlich Opfer des Kuddelmuddels um das europarechtswidrige Verfahren zur Konzessionsvergabe geworden war. Sie sollte nicht ausbaden müssen, was staatliche Behörden angerichtet hatten.
Es gehe um den elementaren Grundsatz des Glücksspielrechts, so der BGH
Die Frage, die der EuGH nun beantworten muss: Lässt sich dieser Gedanke auch auf den Streit um die Rückzahlungsansprüche übertragen? Auch hier war es ja so, dass die Wettanbieter Konzessionen beantragt hatten, die aber aus besagten juristischen Gründen nicht erteilt werden konnten. Nicht ihre Schuld, könnte man sagen.
Der BGH schlägt dem EuGH indes vor, hier mit einem anderen Ansatz heranzugehen. Denn bei den Rückzahlungsansprüchen geht es, so sieht es der BGH, um den elementaren Grundsatz des Glücksspielrechts, der im Grunde Anfang und Ende jeder Regulierung ist: Es geht um den „Schutz der Bevölkerung vor übermäßigen wirtschaftlichen Schäden durch öffentliches Glücksspiel“, so formuliert es der BGH – also um Spielsucht und den häufig folgenden Ruin der Betroffenen. Dies rechtfertige einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit.
Eine Nebenwirkung der Karlsruher Entscheidung ist, dass auch weitere Verfahren vorerst ausgesetzt worden sind, namentlich solche, bei denen die Anbieter das 1000-Euro-Monatslimit nicht beachtet haben. Ein EuGH-Urteil dürfte erst kommendes Jahr zu erwarten sein.



