EuGH-Urteil:Deutschland darf EU-Bürgern Sozialhilfe verweigern
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Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe
Haben Zuwanderer aus EU-Staaten Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen? Diese Frage beschäftigte den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter mussten sich dazu äußern, wie weit die finanzielle Solidarität in einem Europa reicht, in dem die Arbeitnehmer Freizügigkeit genießen. Oder andersherum formuliert: Wie stark darf Deutschland gegen die Zuwanderung in seine Sozialsysteme vorgehen?
Nun hat der EuGH entschieden: Ein Staat darf jobsuchenden EU-Bürgern die Sozialhilfe verweigern. Dabei müsse der Staat auch nicht den Einzelfall prüfen, da bereits im Gesetz die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt würden ( Rechtssache C-67/14, PDF). Dies betreffe Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen und dort eine gewisse Zeit gearbeitet haben. Die geltende Regelung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in der EU.
Geklagt hat Nazifa Alimanovic, Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien und inzwischen schwedische Staatsbürgerin. In den Neunzigerjahren hatte sie in Deutschland gelebt, drei ihrer Kinder sind hier geboren, danach zog sie nach Schweden. Seit Mitte 2010 ist sie wieder in Deutschland und hielt sich, wie auch ihre älteste Tochter, mit Kurzzeitjobs über Wasser. Von Dezember 2011 an bezog sie Hartz IV, doch nach sechs Monaten stellte das Jobcenter Berlin-Neukölln die Zahlungen ein: Einen dauerhaften Anspruch hat nach deutschem Recht nur, wer länger als ein Jahr am Stück gearbeitet hat.
Hartz-IV dürfe nicht verweigert werden, findet der Generalanwalt
Ganz anders als das Gericht hatte der Generalanwalt des EuGH noch im März das Vorgehen Deutschlands als einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beanstandet. Diese Schlussanträge sind nicht selten bereits vorentscheidend für das Urteil des Gerichts - in diesem Fall nicht. Eine automatische Sperre, so hieß es damals weiter, dürfe es nicht geben, vielmehr müsse den Betroffenen ermöglicht werden, eine "tatsächliche Verbindung zum Aufnahmestaat" nachzuweisen. Das könne beispielsweise durch frühere Tätigkeiten der Fall sein oder zumindest durch eine ernsthafte Jobsuche, die sich mithilfe von Bewerbungen, Vorstellungsgesprächen oder Weiterbildungen belegen lässt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann dürfen aus Sicht von Generalanwalt Melchior Wathelet Leistungen wie Hartz IV nicht verweigert werden. Gleiches gelte übrigens für Eltern, deren Kinder in Deutschland zur Schule gehen, auch ihnen dürfe Hartz IV nicht verweigert werden.