Im Streit um die Geschäftspraktiken der Reisebuchungs-Plattform Booking.com hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung getroffen, die die Rechte der Hotels gegenüber der Plattform stärkt. Inhaltlich geht es um die sogenannten Bestpreisklauseln in den Verträgen zwischen Booking und den einzelnen Hotelbetreibern. Sie verbietet es den Vertragshotels, Übernachtungen auf ihrer eigenen Website oder auf anderen Portalen günstiger anzubieten als auf Booking.
Der EuGH ist der Ansicht, dass solche Klauseln den Wettbewerb behindern. Die Bestpreisklauseln seien für den Geschäftserfolg weder notwendig noch verhältnismäßig, so die Richter in Luxemburg. Stattdessen könnten sie dazu führen, kleinere Anbieter von Buchungsplattformen aus dem Markt zu drängen oder den Einstieg neuer Anbieter zu verhindern.
Booking.com ist mit weitem Abstand Marktführer unter den Buchungsportalen. So hat das Unternehmen, das in den Niederlanden seinen Hauptsitz hat, in Deutschland zum Beispiel einen Anteil von mehr als 70 Prozent an allen Hotelbuchungen, die über Online-Portale getätigt werden.
Die Marktmacht von Booking ist in den vergangenen Jahren stetig gewachsen. Das Modell des Unternehmens funktioniert so: Über die Suche auf der Booking-Seite suchen Nutzerinnen und Nutzer nach einer Unterkunft an dem von ihnen gewünschten Reiseziel. Der Vorteil für die Kundschaft: Sie können auf einen Blick eine Reihe von Angeboten vergleichen und bekommen schnell einen guten Überblick. Der Vorteil für die Hotels: Sie profitieren von der Bekanntheit einer Marke von Booking.com und sparen sich Marketingkosten, um das eigenen Hotel in der Masse der Hotels sichtbarer zu machen. Dieser Service kostet allerdings Geld, ziemlich viel Geld. Etwa 15 Prozent Provision kassiert Booking Branchenexperten zufolge von den Hotels für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite. Diese Provision wird im Zimmerpreis einkalkuliert, die Reisenden zahlen sie also indirekt. Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt eine solche Provision nicht zu Buche. Die Zimmer könnten also billiger sein.
Der jetzigen EuGH-Entscheidung ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen Gerichten vorausgegangen. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten die Klausel mit der Bestpreisgarantie generell für unwirksam. Ein Amsterdamer Gericht rief schließlich den EuGH in Luxemburg an und bat um Klärung des Problems.
In einer Sache hat das EuGH allerdings nicht gegen Booking entschieden. Denn die Richter halten Bestpreisklauseln nicht in jedem Fall für unzulässig. Sie seien dann in Ordnung, wenn Booking sie für konkurrierende Buchungsportale ausspreche, also etwa für die Konkurrenten Expedia oder HRS. Sie seien nicht zulässig für Buchungen auf den jeweiligen Hotelwebsites.
Für Reisende dürfte das Urteil dennoch nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln in der EU sowie in Norwegen und Island abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act. Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.