Erbengemeinschaft:Der Kampf um den Nachlass

Erbengemeinschaft: Wenn alle an das Erbe wollen: In Erbengemeinschaften ist eine Einigung oft schwierig. Illustration: Stefan Dimitrov

Wenn alle an das Erbe wollen: In Erbengemeinschaften ist eine Einigung oft schwierig. Illustration: Stefan Dimitrov

Erbengemeinschaften streiten oft jahrelang erbittert um Geld oder Immobilien. Wie lässt sich das verhindern?

Von Katharina Wetzel

Der berühmte Rosenkrieg kann das gemeinsam erschaffene Vermögen von Ehepaaren vernichten. Doch besonders toxisch wirken Erbstreitigkeiten. Mitunter dauern diese noch an, wenn die unmittelbaren Erben bereits verstorben sind. Manche Nachkommen bekämpfen sich so sehr, dass bis nach Abzug der Kosten für Anwälte, Nachlassverwalter, Gerichte und Gutachter kaum mehr etwas vom Nachlass übrig bleibt.

Wenn Familienmitglieder Jahre oder Jahrzehnte lang unerbittlich um das Erbe streiten, geht es meist nicht nur um Geld und Immobilien. Nach Angaben des Psychiaters Tilman Wetterling sind lange andauernde Erbstreitigkeiten oft auf Gefühle wie Gier, Neid und Hass sowie auf das Gefühl der Übervorteilung zurückzuführen. Haben sich einzelne Familienmitglieder oder Parteien an der Vorstellung, am Ende doch noch an ihren "gerechten" Anteil kommen zu müssen, erst einmal festgebissen, wird es immer schwieriger, noch eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Erbengemeinschaften bleiben ungewollt oft jahrelang bestehen, ohne dass das Erbe jemals verteilt wird. "Es kann zu einem jahrelangen Patt kommen, da die Miterbengemeinschaft vom Einstimmigkeitsprinzip lebt", sagt Wolfgang Böh, Professor an der Hochschule für angewandtes Management in Ismaning und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Gräfelfing.

Welche Möglichkeiten gibt es, solche zerstrittenen Erbengemeinschaften wieder aufzulösen?

Die einvernehmliche Lösung suchen

Eine Erbengemeinschaft, die sich einig ist, hat viele Möglichkeiten, den Nachlass aufzuteilen. "Einigen kann man sich auf alles", sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.. Ein Erbe kann beispielsweise das Haus übernehmen und die anderen Erben ausbezahlen. "Immer eine einvernehmliche Lösung anstreben", rät Professor Andreas Frieser, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn. Das wäre in nicht so komplizierten Fällen auch ohne Anwalt möglich, wenn der Grundkonsens einigermaßen vorhanden ist. Und zwar am besten in Teilschritten: "Da setzt man sich zusammen und teilt erst mal das Konto und überlegt dann, was passiert mit dem Haus", sagt Frieser. Kompliziert werde es, wenn sich juristisch schwierige Fragen mit persönlich schwierigen Fragen mischten. Dann sei eher eine Gesamtpaketlösung sinnvoll, "da jeder mit Argusaugen darauf achten wird, dass er nichts preisgibt".

Alten Streit abhaken

Eine Erbengemeinschaft ist besonders streitanfällig und stellt die besten Familien auf den Prüfstand. "Beim Teilen des Nachlasses sind 80 Prozent Psychologie und 20 Prozent Rechtsfragen", sagt der Bonner Erbrechtsexperte Frieser. Unter Geschwistern stünden oft Fragen im Raum wie: Hast Du früher mal etwas bekommen, was ich nicht bekommen habe? "Das sind Fragen, die die Auseinandersetzung hindern." Oft wird ein ganzes Leben gegeneinander aufgerechnet. "Da spielen ganz viele biografische Details eine Rolle."

Pflegeleistungen berücksichtigen

Meistens ist es immer noch klischeehaft die Tochter, die sich um den länger lebenden Elternteil kümmert, weiß Frieser aus der Praxis. "Wenn dann die beiden anderen Geschwister erklären, das sei ja ganz nett, dass die Schwester die Mutter gepflegt habe, aber dafür habe die Mutter ja auch auf ihre beiden Enkelkinder aufgepasst und die Schwester habe also genug Vergünstigungen gehabt, dann kann das leicht schiefgehen", sagt Frieser. Der Gesetzgeber sieht nach Paragraph 2057a BGB vor, dass die Pflegeleistung abgegolten wird, wenn Kinder nach gesetzlichem Erbrecht ein Elternteil beerben. Die Tochter kann also von den Geschwistern einen Ausgleich beanspruchen, der ihren Anteil erhöht. "Die Geschwister tun in so einem Fall gut daran, der Schwester ein Plus für die Pflegeleistung zuzugestehen."

Einen Mediator hinzuziehen

"Es ist immer einfacher, wenn die Beteiligten nicht alleine aufeinander losgehen", sagt Frieser. Ein Mediator könne helfen, den Streit zu schlichten. Dies könne eventuell auch eine Person aus der Familie sein, wie etwa der weise alte Onkel. Es gibt aber auch einen gerichtsnahen Mediator, einen Richter mit Meditationsausbildung, der zur Vermittlung hinzugezogen werden kann. "Das kostet in Fällen, die schon bei Gericht anhängig sind, nichts extra und ist ein großer Service." Allerdings müssen beide Parteien damit einverstanden sein.

Den Notar einschalten

Das Gesetz sieht ein Vermittlungsverfahren beim Notar vor, wenn sich die Betreffenden nicht einig sind. "Dieses Vermittlungsverfahren ist in der Praxis aber nicht relevant, weil alle dem Ergebnis zustimmen müssen", sagt Steiner. Das Problem: "Der Notar hat keinerlei Möglichkeiten, den gordischen Knoten zu durchschlagen", erklärt Frieser. Wenn der Notar auf einen bärbeißigen Miterben stößt, hat er keinerlei Möglichkeiten, die Vermittlungsbemühungen durchzusetzen. Erbrechtsexperte Steiner hat es in 30 Jahren noch nicht erlebt, dass so eine Erbauseinandersetzung vor dem Notar beantragt wurde. Der Gesetzgeber habe sich eben für eine Lösung ohne obrigkeitsstaatlichen Eingriff entschieden. "Letztlich gilt der Satz: 'Hilf Dir selbst, sonst hilft Dir keiner'", sagt Steiner und meint: "Das wäre ja auch noch schöner, wenn das Gericht sagen würde 'Ihr habt Euch innerhalb eines Jahres nicht geeinigt, jetzt versteigern wir'."

Klage einreichen

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses unter den Erben, verlangen. "Es gibt aber keine starke Waffe, um die Erbengemeinschaft innerhalb kurzer Zeit auseinander zu setzen", konstatiert Böh. Rechtlich haben die Erben die Möglichkeit, beim Landgericht eine Auseinandersetzungsklage zu führen. "Das ist in der Regel aber nicht aussichtsreich", sagt Böh. Denn dafür muss man dem Gericht einen Teilungsplan vorlegen. Und wenn der nicht vollständig oder fehlerhaft ist, dann droht die Klage zu scheitern. "Es ist ein sehr aufwendiges und kostenintensives Verfahren, da alle Aktiva und Passiva des Nachlasses vollständig und richtig aufgelistet, bewertet und verteilt werden müssen." Schon bei einer kleinen Unstimmigkeit kann die Gegenseite den Plan ablehnen, und man bleibt auf den Kosten des Verfahrens sitzen. Ausnahme: Ist der Nachlass sehr übersichtlich, kann die Auseinandersetzungsklage eventuell erfolgversprechend sein.

Sich auf einen Vergleich einigen

Auch ein Vergleichsgespräch vor Gericht kann hilfreich sein, damit sich alle Beteiligten einigen. Wie ist das mit der Übertragung des Unternehmens vor 15 Jahren an den Sohn? Und die Töchter haben nichts bekommen? Wie ist das auszugleichen? Solche strittigen Fragen vor Gericht mündeten häufig in einen Vergleich, sagt Frieser.

Versteigerung beantragen

Sind alle Einigungsversuche gescheitert, ist die Teilungsversteigerung oft das letzte Mittel. "Bei Immobilienvermögen kann jeder Erbe, dem der Kragen platzt, eine Versteigerung beantragen. In München vergehen ein bis eineinhalb Jahre bis zur Versteigerung, da vorab noch Gutachten eingeholt werden müssen", sagt Steiner. Gegen eine Teilungsversteigerung gibt es in der Regel kein erfolgreiches Rechtsmittel. "Ein Erbe kann die Immobilienversteigerung etwas verzögern, wenn er beispielsweise darin wohnt, aber verhindern kann er es nicht. Es sei denn, der Erblasser hätte im Testament ein Teilungsverbot angeordnet", sagt Steiner.

Eine Teilungsversteigerung könne auch zum Ziel haben, den Gegner wieder an den Verhandlungstisch zu bringen, meint Böh und nennt ein Beispiel: Es gibt drei Miterben und eine Nachlassimmobilie, einer will verkaufen, einer vermieten und einer darin wohnen. "Wenn der am Verkauf interessierte Miterbe die Teilungsversteigerung in die Wege leitet, sind die anderen vielleicht eher zu einem Vergleich bereit", sagt Böh.

Komplex wird es, wenn der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, er also zunächst eine Person als Vorerben und nach deren Ableben eine andere Person als Nacherben eingesetzt hat. Der Erlös der versteigerten Immobilie wird dann von der Vorerbschaft erfasst, das heißt an die Stelle des verkauften Hauses tritt der Verkaufserlös als Surrogat (Ersatz). Grundsätzlich gilt dann: "Man darf den Erlös, also die Surrogate gebrauchen, aber nicht verbrauchen. Der Vorerbe macht sich auch schadenersatzpflichtig, wenn er das Surrogat schuldhaft zerstört oder es verschenkt", erklärt Böh. Da eine Vor-und Nacherbschaft sehr konfliktreich ist, raten Experten davon ab.

Den Testamentsvollstrecker entlassen

Bei komplexen Testamenten ist mitunter ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, um gegen eine "angemessene" Vergütung den Nachlass an die Erben zu verteilen oder diesen für die Erben dauerhaft zu verwalten. Oft erweist sich der Testamentsvollstrecker jedoch als schwierige Figur, der in einem Erbstreit eigene Interessen verfolgt. Bestehen erhebliche Probleme mit dem Testamentsvollstrecker, sollten die Erben dies dem Gericht mitteilen. Es gibt ein eigenes nachlassgerichtliches Verfahren auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, da kann man Einwände erheben, etwa wenn die Regelung im Testament unklar oder unwirksam ist.

"Wenn schon erheblicher Streit zwischen Testamentsvollstrecker und Erben besteht, dann gibt es die Möglichkeit, dass das Amtsgericht einen anderen Testamentsvollstrecker wählt", sagt Böh. Grund kann eine Interessenskollision sein, wenn beispielsweise der Testamentsvollstrecker zuvor Anwalt eines Miterben gewesen ist. Auch, wenn eine Straftat im Raum steht und der Testamentsvollstrecker beispielsweise Geld aus dem Nachlass entnommen hat oder Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt hat, kann ihm die Absetzung drohen. Vorsichtig sein sollten Erben in jedem Fall: Mitunter werde vom Gericht ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, obwohl der Wirkungskreis laut Testament begrenzt ist. "Da wird oft nicht genau genug hingeschaut", sagt Frieser. Und mitunter ist auch das Ende einer Dauervollstreckung strittig. "Manchmal endet sie auch durch Erledigung", sagt Böh.

Ist der Testamentsvollstrecker bereits im Amt, gibt es die Möglichkeit des Entlassungsverfahrens. Dieses zielt darauf ab, dass der Testamentsvollstrecker ausgewechselt wird. Es gibt Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Und man kann auch Schadenersatzansprüche geltend machen. "Das sind oft Schlammschlachten", sagt Frieser. Die Kosten bemessen sich nach dem Wert des Nachlasses oder, etwa bei bereits weitgehend vorgenommener Teilung, einem etwas geringerem Betrag und bewegen sich bei großen Verfahren schnell im fünfstelligen Bereich.

Einen Gutachter beauftragen

Ist der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch testierfähig gewesen? Darüber kann heftig gestritten werden. So mancher Erblasser, der zu Lebzeiten als dominanter und erfolgreicher Geschäftsmann galt, wird posthum für dement und testierunfähig erklärt. Das Gericht ist zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet, holt sämtliche medizinische Unterlagen und Krankenakten ein, befragt Pflegepersonal und Ärzte. Am Ende ist es jedoch oft das Ergebnis der von Gericht herbeigezogenen Gutachter, das für die Beteiligten über Generationen hinweg folgenreich sein kann. Den Gutachtern kommt so viel Macht zu, da sich die Gerichte weitgehend auf ihre medizinischen, psychiatrischen Gutachten stützen.

Dabei gelten in Deutschland nur wenige Gutachter als ausgewiesene Experten. Durch zahlreiche Veröffentlichungen haben sich besonders Professor Clemens Cording, Norbert Nedopil und Professor Tilman Wetterling einen Namen gemacht. Ein Nachlassverfahren ist oft aufwendig, langwierig und für alle Beteiligten nervenaufreibend. Mit einem Privatgutachten können vorab die Chancen besser eingeschätzt werden, ob sich die Eröffnung eines aufwendigen, teuren Nachlassverfahrens überhaupt lohnt. Empfehlenswert ist dabei auch die Lektüre "Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht" von Clemens Cording und Norbert Nedopil, erschienen im Pabst Verlag, sowie "Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen" von Tilman Wetterling, Kohlhammer.

Die Erbenstellung prüfen

"Bei Laientestamenten ist es häufig Auslegungssache, wer Erbe und wer Vermächtnisnehmer ist", sagt Frieser, der einmal einen Fall hatte, bei dem die Erblasserin in ihrem Testament 50 Positionen beschrieben hatte. In der Aufzählung befanden sich das Hausgrundstück, aber auch eine Kuckucksuhr. Bei solchen "Omatestamenten" müsse dann der Nachlassrichter bei der Erteilung des Erbscheins die Erbenstellung auslegen. "Häufig ist dann die wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Nachlassgegenstands relevant oder die herausgehobene Stellung des Erben durch eine zugewiesene Aufgabe", sagt Frieser.

Dabei ist der Ausdruck mitunter nur ein kleiner Anhaltspunkt. Die Frage ist, was vom Erblasser tatsächlich gemeint war. "Auch bei klar definierten Begriffen wie etwa Universalerbe muss man erst mal sehen, ob dies auch der Wille des Erblassers war", sagt Frieser. Denn bei Laien-Testamenten sei nicht davon auszugehen, dass der Erblasser Begriffe wie Universalerbe oder Schlusserbe im juristischen Sinn verwendet hat.

Wer hat eine starke Stellung im Testament? Die Frage kann auch wichtig sein, wenn Positionen im Testament gar nicht verteilt wurden. Zum Beispiel das Vermögen in der Schweiz, das aus Angst vor dem Fiskus nicht angegeben wurde.

Den Erbschein verlangen

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis, das festhält, wer zu welchen Quoten Erbe ist. "In der Regel wird nur ein Erbschein beantragt. Bei Gericht können die Miterben Ausfertigungen des Erbscheins verlangen", sagt Steiner. Dem Gericht müssen dafür alle relevanten Angaben des Testaments mitgeteilt werden: der Name des Erblassers, der Todeszeitpunkt, die Namen der Erben und die Auflistung ihrer Erbanteile in Quoten sowie alle Beschränkungen der Erben, wie zum Beispiel die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft. "Das Gericht prüft die Rechtslage und erteilt den Erbschein. Es kann aber immer nur anhand der Informationen entscheiden, die ihm vorliegen", sagt Steiner. Insbesondere bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft ist Vorsicht geboten. "Wer bei Beantragung des Erbscheins falsche Angaben macht, zum Beispiel wissentlich einen Miterben dem Gericht nicht nennt, macht sich strafbar", sagt Steiner. Miterben haben jedoch unter Wahrung von Fristen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

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