Süddeutsche Zeitung

Erbschaftsteuer:Enge Grenzen fürs geerbte Haus

Wer eine Immobilie erbt, muss nicht nur darin wohnen, damit sie steuerfrei bleibt.

Wer sein geerbtes Haus zu früh an Angehörige verschenkt, muss Erbschaftssteuer bezahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Witwe das vom Gatten hinterlassene Eigenheim vor dem Ablauf der Frist von zehn Jahren an ihre Tochter verschenkt. Dafür müssen nun rückwirkend Erbschaftsteuern entrichtet werden. Das gilt auch, wenn die Schenkerin sich in dem Haus ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten hat (Az: II R 38/16).

Die Witwe hatte nach dem Tod ihres Mannes als Alleinerbin die Hälfte des Einfamilienhauses geerbt. Weil sie es selbst allein weiter bewohnte, verlangte das Finanzamt zunächst keine Erbschaftsteuer. Nach dem Gesetz wird die Befreiung nur dann gewährt, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das geerbte Haus unverzüglich selbst bewohnt. Der Fiskus kann jedoch eine Nachversteuerung verlangen, wenn der Erbe das Heim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst nutzt. Ausnahme: Er ist aus zwingenden Gründen an der Wohnnutzung gehindert.

Im nun entschiedenen Fall hatte die Witwe das geerbte Haus nach eineinhalb Jahren an ihre Tochter verschenkt, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt. Das Finanzamt verlangte daraufhin rückwirkend Erbschaftsteuer. Zu Recht wie der BFH entschied. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Dafür müsse das Haus allerdings nicht nur vom Erben oder der Erbin selbst bewohnt werden, sondern auch in deren eigenen Eigentum verbleiben.

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Quelle:
SZ vom 29.11.2019 / epd
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