Süddeutsche Zeitung

Erbfolge:Was im Testament stehen sollte

Wer sein Unternehmen an die Erben übergeben will, sollte das noch zu Lebzeiten regeln und die Erben dabei einbinden. Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, was nicht immer ideal ist.

Von Harald Freiberger

Wer sein Unternehmen an die Erben übergeben will, sollte das noch zu Lebzeiten regeln und die Erben dabei einbinden. "Ein Unternehmer, der meint, das im Testament zu regeln, und die Nachfolger möglicherweise gar nicht darüber informiert, was im Testament steht, muss irre sein", sagt Wolfram Theiss von der Münchner Anwaltskanzlei Noerr.

Wichtig sei das Testament eines Firmeninhabers insbesondere in einem anderen Zusammenhang: zur Absicherung der Erben für den Fall, dass der Unternehmer überraschend stirbt. Deshalb sollten auch jüngere Firmengründer mit noch kleinen Kindern ein Testament abfassen.

Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet bei einer Ehefrau und zwei Kindern: Die Ehefrau bekommt die Hälfte des Erbes und damit auch des Unternehmens, jedes Kind ein Viertel. "Dies ist oft nicht sachgerecht, wenn es darum geht, das Unternehmen zu erhalten", sagt Theiss.

Deshalb sollte das Testament vor allem regeln, wie es im Todesfall mit dem Unternehmen weitergehen soll. Die Ehepartner werde dabei in der Regel vom Firmenerbe ausgeschlossen, weil es nach dem alten Rechtsprinzip "Gut folgt Blut" geht. Als Firmenerben werden für gewöhnlich die Kinder in Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag im Testament eingesetzt. Wenn sie noch klein sind, brauchen sie einen in geschäftlichen Dingen erfahrenen Testamentsvollstrecker. Der muss im Testament benannt werden; oft werden dafür Bekannte mit Sachkenntnis oder Rechtsanwälte genommen.

Der Testamentsvollstrecker trägt Sorge dafür, dass das Unternehmen weiterläuft. Er kann geeignete Mitarbeiter aus dem Haus als Geschäftsführer einsetzen oder jemanden von außen holen. Die Anteile an dem Unternehmen bleiben bei den Kindern.

"Um das Unternehmen zu schützen, sollte der Ehepartner seinen Pflichtteil und den Zu-gewinnausgleich nicht geltend machen", sagt Theiss. Als Ausgleich sollte er testamentarisch über das Unternehmen finanziell abgesichert werden. Möglich seien etwa Nießbrauch oder auch eine Rentenzahlung aus dem Gewinn des Unternehmens.

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Quelle:
SZ vom 05.10.2017
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