Entscheidung zu Fußballübertragungen:DFL blitzt vor Gericht ab

Zu gern hätte die DFL einen lukrativen Deal mit der Kirch-Verwertungsgesellschaft Sirius abgeschlossen. Der platzte - doch das ist nicht Schuld des Kartellamts.

Es ist ein Streit um "hätte" und "könnte": Hätte das Bundeskartellamt nicht gefordert, dass die Bundesligaspiele in Zusammenfassung auch vor 20 Uhr im frei empfangbaren Fernsehen zu sehen seien sollten, hätte die Deutsche Fußball Liga (DFL) einen lukrativen Vertrag mit der Kirch-Verwertungsgesellschaft Sirius abschließen können. Doch dazu kam es nicht. Trotzdem darf die DFL nun keinen wirtschaftlichen Schaden geltend machen.

Fußball, Reuters

Die DFL argumentiert, dass ihr durch die Vorgaben des Kartellamts ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.

(Foto: Foto: Reuters)

Das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerden der DFL gegen das Vorgehen des Bundeskartellamts bei der Ausschreibung für die vier Spielzeiten von 2009 bis 2013 als unzulässig ab.

Rechtzeitiger planen

Richter Jürgen Kühnen gab der DFL mit auf den Weg, das Vermarktungsmodell für die Saison 2013/14 rechtzeitig zu planen und dem Kartellamt vorzulegen. Die Wettbewerbshüter müssten dann zügig prüfen und bei Problemen eine formelle Unterlassungsverfügung erlassen. Die DFL könne dann vor Gericht ziehen und mit einer rechtzeitigen Entscheidung rechnen.

Bei der Ausschreibung hatten die Kartellwächter einen formalen Bescheid vermieden, indem sie nur mit einem Verbot drohten, wenn die Berichterstattung nicht "zeitnah und zu einem weiten Bevölkerungskreisen zugänglichen Sendetermin" erfolge.

Konkret forderten sie eine frei empfangbare Zusammenfassung der Samstagsspiele vor 20 Uhr. Die DFL hatte eine Sportschau erst ab 22 Uhr erwogen, um den Bundesliga-Vereinen höhere Erlöse aus dem Bezahlfernsehen zu ermöglichen. Weil sie kein Scheitern der Ausschreibung riskieren wollte, fügte sich die Bundesliga und änderte die zur Wahl stehenden Rechtepakete entsprechend ab. Damit platzte aber ein lukrativer Vertrag mit der Kirch-Verwertungsgesellschaft Sirius.

Deshalb hatte die DFL argumentiert, dass ihr durch die Vorgaben des Kartellamts ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Dem Ligaverband blieb jedoch keine Möglichkeit, gegen das Vorgehen des Kartellamts zu klagen, weil die Ausschreibung nicht formell untersagt worden war. Mit der Beschwerde beim OLG ging es der DFL nach eigenen Angaben um Rechtssicherheit für künftige Ausschreibungen.

Inhaltliche Kritik kein Thema

Vor dem OLG ging es um die Zulässigkeit der Beschwerde, die inhaltliche Kritik der Liga an den Restriktionen war kein Thema. Die Beschwerde der DFL sei unzulässig, weil das Kartellrecht nur nachträglichen Rechtsschutz vorsehe, begründete Richter Kühnen sein Urteil. Eine Behörde könne nicht schon im Vorfeld an einer Entscheidung gehindert werden.

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