Energie - Aachen:Waldspaziergang im Hambacher Forst: Gericht bestätigt Verbot

Aachen (dpa) - Der sogenannte Waldspaziergang im Hambacher Forst darf am Sonntag nicht wie geplant als Demonstrationszug stattfinden. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte am Samstagabend in einem Eilbeschluss das Verbot der Polizei. Der Antragsteller wollte ursprünglich mit rund 5000 erwarteten Teilnehmern, darunter Grünen-Chefin Annalena Baerbock, durch den Wald bis zum Bereich des geräumten Baumhausdorfes "Oaktown" ziehen, um den Widerstand gegen die geplante Abholzung des Waldes zu unterstützen. Die Polizei hatte dies untersagt und eine Kundgebung an einem festen Ort an Auflagen gebunden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Einschränkung der Versammlung notwendig, weil die öffentliche Sicherheit gefährdet sei.

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Aachen (dpa) - Der sogenannte Waldspaziergang im Hambacher Forst darf am Sonntag nicht wie geplant als Demonstrationszug stattfinden. Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigte am Samstagabend in einem Eilbeschluss das Verbot der Polizei. Der Antragsteller wollte ursprünglich mit rund 5000 erwarteten Teilnehmern, darunter Grünen-Chefin Annalena Baerbock, durch den Wald bis zum Bereich des geräumten Baumhausdorfes "Oaktown" ziehen, um den Widerstand gegen die geplante Abholzung des Waldes zu unterstützen. Die Polizei hatte dies untersagt und eine Kundgebung an einem festen Ort an Auflagen gebunden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Einschränkung der Versammlung notwendig, weil die öffentliche Sicherheit gefährdet sei.

Der Energiekonzern RWE will den Hambacher Forst zu einem großen Teil abholzen lassen, um weiter Braunkohle zu baggern. Dagegen gibt es heftigen Widerstand.

Das Gericht schrieb zur Begründung, auch sei damit zu rechnen, dass einzelne Teilnehmer aus der Versammlung ausscheren und sich dem aktiven Protest der in dem Fort lebenden Aktivisten anschließen. Der Schutz einer so großen Demonstrationsgruppe sei im Wald aufgrund der Topographie weitaus schwieriger als einer Stadt. Die Polizei hat nach Angaben des Gerichts, dem Antragsteller angeboten, kleinere Gruppen in den Wald hinein- und hinauszubegleiten. Die Sicherheit von mehreren Tausend Teilnehmern sei aber nicht zu gewährleisten.

Gegen den Beschluss aus Aachen kann der Antragsteller Beschwerde am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einlegen.

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