Gerichtsurteil:Verpackungssteuer zulässig

Gerichtsurteil: Zur Reduzierung des Mülls im öffentlichen Raum will die Stadt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen von Speisen und Getränken erheben.

Zur Reduzierung des Mülls im öffentlichen Raum will die Stadt Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen von Speisen und Getränken erheben.

(Foto: Marijan Murat/dpa)

Die Stadt Tübingen geht mit einer Verpackungssteuer auf eigene Faust gegen Vermüllung durch Einwegbecher und Essensverpackungen vor. Dafür hat sie jetzt Bestätigung vom Bundesverwaltungsgericht erhalten.

Die Universitätsstadt Tübingen will mit einer eigenen Verpackungssteuer gegen Müllberge aus Pommesschachteln und Kaffeebechern vorgehen - und hat dafür jetzt Rückenwind vom Bundesverwaltungsgericht erhalten. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig erklärte am Mittwoch die Tübinger Verpackungssteuersatzung im Wesentlichen für rechtmäßig ((Az.: BVerwG 9 CN 1.22). Die Betreiberin einer McDonald's Filiale in Tübingen hatte dagegen geklagt, unterstützt von dem Fast-Food-Konzern. Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer (parteilos) sprach nach der Urteilsverkündung von einem "tollen Tag für Tübingen und für den Klimaschutz allemal". Seit Anfang 2022 werden in Tübingen je 50 Cent für Einweggeschirr und Einwegverpackungen sowie 20 Cent für Einwegbesteck fällig. Pro "Einzelmahlzeit" sollte die Steuer laut Satzung auf höchstens 1,50 Euro beschränkt sein. Zahlen müssen die Verkäufer der Speisen und Getränke - nach Angaben der Stadt rund 440 Betriebe in Tübingen. In der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht (VGH) in Mannheim hatte McDonald's gewonnen. Gegen dieses Urteil hatte Tübingen Revision eingelegt, über die jetzt in Leipzig entschieden wurde. Die baden-württembergischen Richter waren davon ausgegangen, dass Tübingen die Kompetenz für die Einführung der Verpackungssteuer fehle. Es handele sich nicht um eine örtliche Steuer. Der VGH hatte sich stark an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes orientiert, das 1998 eine sehr ähnliche Verpackungssteuersatzung der Stadt Kassel für nichtig erklärt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht wies in der mündlichen Verhandlung wiederholt darauf hin, dass sich das Abfallrecht in den vergangenen 25 Jahren geändert habe.

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