Süddeutsche Zeitung

EC-Karten:Wenn der Dieb die PIN hat

Wer behauptet, Opfer eines EC-Karten-Diebstahls geworden zu sein, muss schlüssig nachweisen können, dass ihn keine Mitschuld trifft.

emj

Ein Münchner ist damit erst vor dem Amts- und dann auch beim Landgericht gescheitert. Er hatte die HypoVereinsbank auf Rückzahlung von angeblich durch Diebe abgehobenen 1010 Euro verklagt.

Der Mann behauptete in der Verhandlung, er sei wahrscheinlich an einem Bankautomaten in Rosenheim beim Eingeben seiner Geheimnummer, des so genannten PIN-Codes, "ausgespäht" worden.

Der Täter habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, ihm die EC-Karte sofort zu stehlen. Deshalb habe er ihn vermutlich nach München verfolgt. Einige Tage später sei der Diebstahl dann gelungen und unmittelbar darauf bei zwei Münchner Geldautomaten von seinem Konto die Abbuchung von 1010 Euro erfolgt.

Der Amtsrichter wies die Klage ab. Er hielt es für geradezu absurd, dass ein Dieb sein Opfer von Rosenheim nach München verfolgen und eine Woche lang beschatten könnte.

Ebenso realitätsfremd wäre aber auch die Vorstellung, dass der Täter binnen einer Stunde die PIN-Nummer entschlüsselt oder gar durch Zufall auf Anhieb den richtigen Code eingetippt haben könnte.

Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Geschädigte selbst durch "grob fahrlässiges Verhalten" die Abhebungen durch den Kartendieb möglich gemacht habe.

Der Richter schloss sich der Argumentation der Bank an, dass der Kläger seine Aufbewahrungspflicht verletzt habe. Das Landgericht MünchenI hat die Berufung gegen das Urteil abgewiesen, es ist damit rechtskräftig.

(Aktenzeichen beim Amtsgericht: 122 C 12698/03, beim Landgericht: 6 S 21425/03)

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Quelle:
SZ vom 18.05.2004
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