E-Commerce:Der Billig-Einkauf aus China ist vorbei

Online-Handel: Zollgrenze entfällt ab dem 1. Juli

Wer im Internet bestellt, muss künftig wegen der Umsatzsteuerreform womöglich mehr zahlen, wenn die Ware aus dem Ausland kommt.

(Foto: Britta Pedersen/dpa-tmn)

Von Juli an gelten neue Regeln beim grenzüberschreitenden Onlinehandel - innerhalb der EU und mit Drittstaaten. Die Preise werden wohl steigen.

Von Michael Kläsgen

Am 1. Juli tritt die größte EU-weite Umsatzsteuerreform seit Schaffung des Binnenmarktes 1993 in Kraft. Die Reform betrifft alle Handeltreibenden, die online grenzüberschreitend in Europa Produkte verkaufen oder aus Drittstaaten nach Europa liefern: kleine Internethändler in und außerhalb der EU, Konzerne wie Amazon, internationale Hersteller und Marken, die direkt an Endverbraucher in der EU liefern - und letztlich auch die Konsumenten. Denn für manche Produkte werden die Preise voraussichtlich steigen. Das Wichtigste zusammengefasst:

Wozu das alles?

Die Reform dient dazu, Steuergerechtigkeit innerhalb der EU und mit Händlern außerhalb der EU herzustellen. Oder wie es André Schwarz, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Groß- und Außenhandel (BGA), ausdrückt: "Das Erschleichen von Wettbewerbsvorteilen durch nicht gezahlte Umsatzsteuern soll damit unterbunden werden." Kurz: Smartphones aus Asien sollen nicht mehr als Schnuller deklariert werden können. Jedes Päckchen aus einem Nicht-EU-Land wird künftig durch den Zoll gehen und muss digital angemeldet werden, sagt ein Sprecher der Generalzolldirektion in Bonn.

Was genau ist neu?

Warensendungen von außerhalb der EU mit einem Wert von unter 22 Euro sind künftig nicht mehr von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sie werden vielmehr mit dem im jeweiligen EU-Staat geltenden Mehrwertsteuersatz versteuert. Zudem sinkt die Schwelle, von der an Umsatzsteuer innerhalb der EU gezahlt werden muss, auf EU-weit insgesamt 10 000 Euro. Das heißt, sehr viel mehr EU-Händler als bisher müssen künftig in anderen EU-Staaten Umsatzsteuer abführen. Unter der Schwelle liegende Umsätze werden weiterhin beim heimischen Finanzamt versteuert.

Was bedeutet das für Händler?

EU-Händler werden gegenüber ihren Wettbewerbern aus Nicht-EU-Staaten steuerlich nicht mehr benachteiligt. Aber wegen der niedrigen EU-weiten Schwelle von 10 000 Euro "müssen sich deutlich mehr Händler als bislang mit sehr viel mehr Bürokratie abfinden. Vor allem kleinere Händler dürften dadurch in Bedrängnis kommen", meint Moritz Lukas, Vice President Sales von Taxdoo, einem Anbieter, der die Abwicklung von internationaler Umsatzsteuer automatisiert. BGA-Sprecher Schwarz ergänzt: "Alle Produkte müssen mit den Steuersätzen der Bestimmungsländer versehen werden, hierin besteht ein erheblicher manueller Aufwand." Und eine große Fehlerquelle. "Die große Gefahr besteht hier darin, Umsatzsteuernachforderungen aus der eigenen Tasche zahlen zu müssen", sagt Schwarz. Umgekehrt sind auch Doppelbesteuerungen denkbar.

Auch für global agierende Versandhändler wie Amazon ändert die Reform einiges: "Umsatzsteuerrechtlich liefert fortan nicht ein auf einem Internet-Marktplatz registrierter Händler an den Verbraucher", sagt Ralph Brügelmann, Leiter Steuern und Finanzen des Handelsverbands Deutschland, "sondern die Plattform selbst. Das heißt, die Plattform schuldet die Umsatzsteuer und führt sie auch ab." Schwarz ergänzt: "Ab 1. Juli 2021 werden dann Plattformen wie Amazon, Ebay etc. stärker in die Verantwortung für die Umsatzsteuer genommen und haben daher auch ein eigenes Interesse, dass nicht nur sie, sondern auch diejenigen, die über die Plattform Produkte verkaufen, die steuerlichen Pflichten erfüllen." Das Gleiche gilt für chinesische Plattformen, die direkt an Privatkunden in Europa liefern.

Wie soll das funktionieren?

Händler können die Mehrwertsteuer über einen sogenannten One-Stop-Shop (OSS) für sämtliche EU-Länder zentral abführen - das heißt, in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern, bei dem sich Unternehmen mit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anmelden müssen. Damit soll die steuerliche Abwicklung vereinfacht werden. So muss ein Unternehmen, welches in nur einem Land der EU niedergelassen ist und in andere EU-Staaten seine Kunden beliefert, nur noch eine Steuererklärung in seinem Heimatland abgeben. Es muss sich also nicht in jedem Land, in das es liefert, bei den dortigen Steuerbehörden anmelden und die Mehrwertsteuer dort abführen, sagt Patrick Oppelt, Rechtsassessor beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland.

Auch Unternehmen von außerhalb der EU können sich für das OSS-System anmelden. Der Vorteil hier ist, dass dann die Ware nicht über den Zoll versteuert werden muss, sondern direkt an den Endkunden geliefert werden kann.

Grundsätzlich gilt: Wer das OSS-Meldeverfahren bereits im dritten Quartal nutzen möchte, muss sich bis zum 30.6. dafür registrieren - viele Händler wussten laut Umfragen bis vor Kurzem aber noch gar nichts von der Reform. Und: OSS gilt nur für den B2C-Handel, also dem Versand vom Unternehmen zum Endverbraucher.

Was ist IOSS?

IOSS (Import-One-Stop-Shop) ist die Chiffre für die Neuregelung für Warenlieferungen aus Drittstaaten wie China, USA und Großbritannien. "In den meisten Fällen", sagt HDE-Experte Brügelmann, "schuldet nun die Plattform beziehungsweise Schnittstelle die Steuer und führt sie auch ab." IOSS soll der Hebel gegen Steuerbetrug sein. Hier können registrierte Online-Händler bei Waren bis zu einem Wert von 150 Euro die Einfuhrumsatzsteuer unmittelbar an die Steuerbehörden in der EU abführen. Bei Sendungen mit einem Wert von 150 Euro und mehr gilt das bisherige Standardverfahren, um das sich der Paketlieferdienst kümmert. Zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer kann abhängig von der Ware noch Zoll fällig werden.

Hilft das gegen Betrug?

"Bei der Nutzung des IOSS ist Missbrauch nicht gänzlich ausgeschlossen", sagt HDE-Experte Brügelmann. Der Zoll prüft nur die Gültigkeit der IOSS-Nummer und nicht, ob die IOSS-Nummer auch zu dem Unternehmen gehört, das sie verwendet. Ein Händler aus einem Drittstaat könnte also eine IOSS-Nummer angeben, die ihm nicht zugeteilt ist und wäre dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Auch nachträgliche Erlass- oder Erstattungsanträge für Retouren, Nacherhebungen oder Rechtsbehelfsverfahren sind eine Herausforderung im IOSS, so der Außenhandelsverband.

Und die Preise?

Artikel etwa aus China wie Handyhüllen, die bislang zehn Euro kosteten, könnten bis zu 80 Prozent teurer werden, rechnet das Steuerabwicklungsunternehmen eClear vor, dessen Aufsichtsratsvorsitzender übrigens der ehemalige Finanzminister Peer Steinbrück ist. Grund ist, dass die 22-Euro-Schwelle fällt und stattdessen 19 (oder ermäßigt sieben) Prozent Einfuhrumsatzsteuer und etwa sechs Euro Postgebühren fällig werden. "Auch Pakete mit einem Warenwert von über 22 Euro könnten teurer werden, da bislang oftmals falsche Warenwertangaben beim Import gemacht wurden", sagt Moritz Lukas von Taxdoo. "Nun fällt ab dem ersten Cent für Importe immer Umsatzsteuer an."

Zudem müssen sich Verbraucher, die auf Online-Plattformen einkaufen, darauf einstellen, dass ihnen bei Abschluss der Bestellung andere Preise angezeigt werden, sagt Schwarz, als dies eingangs im Shop getan wurde. "Denn erst mit der Eingabe der Lieferadresse wird bestimmt, welche nationale Regelung zum Tragen kommt, welcher Steuersatz anzuwenden ist." Das könnte laut HDE zu Überraschungen führen, da viele Verbraucher gar nicht wissen, dass sie im Nicht-EU-Ausland bestellen.

Auch für teurere Artikel von mehr als 150 Euro können Mehrkosten anfallen. Neben der regulären Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent belaufen sich etwa die Zollkosten für Textilien aus Fernost auf beispielsweise zwölf bis 13 Prozent des Warenwertes.

Der Zoll teilt zudem mit, Verbraucher in Deutschland sollten beachten, dass wie bisher in der Regel der beauftragte Post-, Kurier- oder Expressdienstleister die Zollabwicklung übernehme und für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung trete. "Der Sendungsempfänger zahlt die verauslagten Einfuhrabgaben dann bei der Zustellung an den Auslieferer zurück. Online-Besteller sollten dabei berücksichtigen, dass die Beförderungsunternehmen für die Erledigung der Zollformalitäten grundsätzlich eine Servicepauschale erheben." Bisher billige Einkäufe über Wish, Alibaba und Amazon aus China könnten damit ein Ende haben.

Für Geschenksendungen von Privatpersonen an Privatpersonen, so der Zoll, ändere sich nichts. Hier gelte weiterhin die Wertgrenze von 45 Euro. Auch die Wertgrenze von 150 Euro für warenabhängige Zollabgaben bleibe unverändert bestehen.

Was fehlt?

"Ein Versäumnis liegt ganz klar im Fehlen einer EU-weiten Datenbank auf Basis der Zolltarifnummern und dem Ausweis der nationalen Steuersatzzuweisung", sagt Schwarz vom BGA. Die Firma eClear bemängelt, die Daten der EU seien fehlerhaft und unvollständig. Insgesamt soll die Zahl der Ausnahmen bei der Umsatzsteuer in allen EU-Staaten bei 60 000 liegen. Zudem fehle ein Mechanismus, bemängeln Kritiker, der die Dynamik im grenzüberschreitenden E-Commerce abbildet. Das EU-Mehrwertsteuerpaket wurde vor gut zehn Jahren initiiert, heute liegt das Warenlager oft in einem anderen Land als die Lieferadresse. Diese Entwicklung etwa spiegele sich beispielsweise nicht in der Reform wider.

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