Deutschlands größte Drogeriemarktkette dm sucht nach neuen Geschäftsfeldern und Kunden – und drängt deshalb in Bereiche, die bisher anderen vorbehalten waren: sogenannte Gesundheitsservices, die man bisher nur aus der Arztpraxis kennt. In mehreren ausgewählten Filialen in der Republik testet der Händler dafür derzeit mit drei medizinischen Partnerunternehmen Bluttests sowie Augen- und Hautscreenings. In Kürze will dm zudem auch nicht-verschreibungspflichtige Medikamente wie Ibuprofen oder Paracetamol verkaufen.
Für das Unternehmen mit seinen mehr als 4000 Filialen in Europa und rund 19 Milliarden Euro Umsatz ist dieses neue Angebot ein strategischer Schritt: Die Läden sollen relevant bleiben für die Kundschaft. Man will deshalb das anbieten, was sich einer großen Nachfrage erfreut und ins Sortiment des Unternehmens passt, im weitesten Sinne.
Doch mit seiner Expansion polarisiert dm auch. Allein mit der Ankündigung, bald Schmerzmittel ins Sortiment aufzunehmen, brachte die Drogeriekette kurzzeitig die Aktienkurse börsennotierter Online-Apotheken ins Rutschen. Und nun klagt die Wettbewerbszentrale gegen die neue dm-Strategie. Der Verein wirft dm und seinen Partnern gleich mehrere Rechtsverstöße vor. Die Wettbewerbszentrale möchte deshalb vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe klären lassen, ob das in vier Filialen angebotene Augenscreening wettbewerbsrechtlich zulässig ist, hieß es. Der Verein ist nach eigener Darstellung ein Selbstkontrollorgan der Wirtschaft für fairen Wettbewerb, getragen von 1100 Unternehmen und mehr als 800 Kammern und Verbänden.
„Wir sind davon überzeugt, dass wir rechtlich konform agieren“, heißt es von dm
Die Auseinandersetzung um das Für und Wider der dm-Strategie erreicht damit einen vorläufigen Höhepunkt. Im Wesentlichen geht es in den Rechtsstreitigkeiten um den Patientenschutz. Dieser sei möglicherweise nicht gewährleistet, weil dm das Augenscreening nur durch „geschulte Mitarbeiter“ machen lasse – die aber nach Ansicht der Kläger nicht dazu befugt seien, diese Art von Heilkunde auszuüben. Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz. Zudem müsste nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte abgerechnet werden, schließlich handle es sich um eine ärztliche Leistung. Das sei bei dm jedoch nicht so, der Einzelhändler verlangt einen Festpreis.
Die Wettbewerbszentrale hält auch die Werbung von dm für das Augenscreening für unzulässig und irreführend. Mit bestimmten Begrifflichkeiten werde suggeriert, dass der Service der „Früherkennung“ möglicher Erkrankungen diene. Tatsächlich sei aber eine augenärztliche Untersuchung unentbehrlich, um Krankheitsbilder zu erkennen. Nach Auffassung der Kläger wird hier das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verletzt.
Sebastian Bayer, der Geschäftsführer von dm, begrüßt dennoch, dass die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden soll. Da der Streit weitere Anbieter betreffe, sollte er grundsätzlich vor Gericht eingeordnet werden. „Wir sind davon überzeugt, dass wir rechtlich konform agieren und einen wichtigen Beitrag für Gesundheitsprävention leisten“, sagte Bayer der SZ, „und bieten den Service daher weiterhin an.“ Ob sie auch gegen das Hautscreening von dm klagt, wollte die Wettbewerbszentrale nicht kommentieren.

