Mit einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Chancen vieler Dieselfahrer auf Schadensersatz deutlich erhöht. Denn bisher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Klagen geschädigter Autokäufer an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie mussten den Autoherstellern eine "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" durch den Einsatz einer manipulierten Abgasrückführung nachweisen - eine juristisch schwer zu nehmende Hürde. In der Konsequenz des EuGH-Urteils muss die deutsche Justiz diese Schwelle nun auf ein sehr käuferfreundliches Niveau absenken. Danach genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit der Autohersteller beim Einbau der Abschalteinrichtungen.
Geklagt hatte der Käufer eines gebrauchten Mercedes C 220 CDI der Generation Euro 5, dessen Motor ein sogenanntes "Thermofenster" enthält. Die Abgasrückführung wird bereits bei Temperaturen über null Grad reduziert, das Auto stößt dann wesentlich mehr schädliches Stickstoffoxid aus. Die genauen Temperaturwerte des Thermofensters blieben in dem Verfahren umstritten. Das Landgericht Ravensburg legte den Fall dem EuGH vor, zur Klärung strittiger Probleme rund um den Schadensersatz.
Der Käufer muss sich darauf verlassen können, was die Typengenehmigung verspricht
Der Schlüssel zu einer käuferfreundlicheren Rechtsprechung liegt in der Frage, wie man die europäischen Vorschriften zur Typengenehmigung solcher Motoren einstuft. Der BGH war der Meinung, sie seien allein für Verkehrssicherheit gedacht und - ganz allgemein - für den Gesundheits- und Umweltschutz. Der EuGH dagegen teilt diese restriktive Sichtweise nicht. Die Typengenehmigung und die damit verknüpfte Bescheinigung, dass der konkrete Motor mit dem genehmigten Typ übereinstimmt, dient nach seiner Auffassung dem individuellen Schutz der Käufer. Die Bestimmungen sollen die Betroffenen davor schützen, dass ihnen nicht genehmigte Fahrzeuge verkauft werden.
Dieser grundlegende Wandel in der juristischen Auslegung hat dramatische Konsequenzen für viele Tausend noch anhängige Schadensersatzprozesse. Und zwar für alle Hersteller, denn das rechtliche Prinzip ist unabhängig vom Motortyp. Weil die europäischen Richtlinien zur Typengenehmigung laut EuGH als "Schutzgesetz" einzustufen sind, greift eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, die Schadensersatz schon bei einfacher Fahrlässigkeit vorsieht. Dies dürfte den Herstellern im Zusammenhang mit den Tricksereien bei den Dieselmotoren leicht nachzuweisen sein.
Aus Sicht von Rechtsanwalt Remo Klinger, der an diesem Verfahren beteiligt war, kann der BGH hinter dieses Urteil nicht zurück, sondern wird Schadensersatzklagen nach den abgesenkten Maßstäben des EuGH entscheiden müssen. Der BGH hatte mit Blick auf das Verfahren einen Dieselfall auf den 8. Mai verschoben. Auch in den unteren Instanzen wurden massenhaft Diesel-Verfahren zurückgestellt, um das EuGH-Urteil abzuwarten.
Umstritten könnte in den Prozessen zwar noch sein, wann ein Thermofenster wirklich als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen ist. Doch auch hier hat der EuGH, wie schon vergangenes Jahr, unmissverständlich klargemacht, dass Thermofenster nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sind. Und zwar dann, wenn das System der Abgasrückführung schwerwiegende Risiken für den Motor verursacht und damit zur echten Unfallgefahr wird. Und selbst das Motorschutz-Argument darf laut EuGH nicht dazu führen, dass die Abgasrückführung faktisch den überwiegenden Teil des Jahres abgeschaltet bleibt - weil sonst die Ziele der Schadstoffreduzierung unverhältnismäßig beschränkt würden. Kurzum: Auch an dieser Stelle dringt der EuGH darauf, den Interessen der Dieselkäufer stärker Rechnung zu tragen.
Der EuGH dringt auf eine "angemessene Entschädigung"
Weniger eindeutig sind die Ausführungen des EuGH zur Frage, ob Autofahrer sich ihren "Nutzungsvorteil" auf den Schadensersatz anrechnen lassen müssen, wenn sie jahrelang mit dem zwar schmutzigen, aber funktionierenden Diesel gefahren sind. Der EuGH überlässt dies den nationalen Gerichten, dringt aber auf eine "angemessene Entschädigung". Sanktionen müssten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein".
Nicht ganz klar ist, welche Rolle hier die Verwaltungsgerichte spielen werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte vor Kurzem ein 2016 aufgespieltes Software-Update für einen VW-Golf mit einem Zwei-Liter-Dieselmotor der Generation Euro 5 als illegale Abschalteinrichtung eingestuft. Insgesamt hat die Deutsche Umwelthilfe wegen solcher Updates 119 Klagen gegen Freigabebescheide des Kraftfahrt-Bundesamts angestrengt. Damit laufen also sowohl bei den Verwaltungs- als auch bei den Zivilgerichten Verfahren zur Frage der illegalen Abschalteinrichtungen. Remo Klinger hält es daher für denkbar, dass die Zivilgerichte in den Schadensersatzprozessen zunächst die Urteile der Verwaltungsgerichte abwarten.