Dieselskandal:BGH klärt weitere Fragen

Schon der Start einer Musterfeststellungsklage gegen einen Autokonzern im Dieselskandal verhindert, dass Ansprüche möglicher Betroffener verjähren. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag klar. So sei es im Volkswagen-Abgasskandal für den einzelnen Diesel-Käufer ausreichend gewesen, sich 2019 zum Klageregister anzumelden. Entscheidend war demnach nur, dass die Verbraucherzentralen ihre Musterklage vor Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2018 auf den Weg gebracht hatten. Der BGH entschied außerdem, dass man sich auch zeitweise einer Musterklage anschließen kann, um mehr Zeit für die Vorbereitung einer eigenen Klage zu gewinnen. Das sei kein Rechtsmissbrauch. (Az. VI ZR 1118/20)

Die Manipulation der Abgastechnik in Millionen Diesel-Fahrzeugen von Volkswagen war im September 2015 ans Licht gekommen, nachdem US-Umweltbehörden Auffälligkeiten bemerkt und die Autos untersucht hatten. Schadenersatz-Ansprüche verjähren in Deutschland nach drei Jahren. Klagen hätten also spätestens Ende 2018 erhoben werden müssen - wenn 2015 bereits klar war, dass der eigene Diesel betroffen ist Trotz der breiten Medienberichterstattung nach Bekanntwerden des Skandals dürften Gerichte dies nicht einfach voraussetzen, urteilten die Richter in Karlsruhe weiter. Der Fall, um den es konkret ging, muss deshalb erneut am Oberlandesgericht Naumburg verhandelt werden. Die Richter dort hatten nicht festgestellt, dass der Kläger 2015 von dem Skandal wusste.

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