Hat die Strafjustiz eigentlich keine anderen Sorgen? Muss sie sich mit solchem Krimskrams befassen? Wäre ihr Einsatz nicht einer besseren, einer wichtigeren Sache würdig? Während der Weltfinanzmarkt unter der Last von Lug und Trug zusammenbricht, beschäftigt sie sich durch alle Instanzen ausführlich mit der Frage, wo die kleine Korruption beginnt.

Gut zwei Jahre lang plagten sich nun Staatsanwälte und Richter mit der Frage, ob sich Ex-Energiemanager Utz Claassen mit seinem Weihnachtsgruß 2005 strafbar gemacht hat: Seinen guten Wünschen an diverse Politiker waren Eintrittskarten für die Fußballweltmeisterschaft beigelegt.
Wo die Kleinigkeit aufhört
War das zu viel der Aufmerksamkeit? War das als kleines Geschenk zu groß? War das ein krimineller Akt, nämlich Vorteilsgewährung, strafbar mit Gefängnis bis zu drei Jahren? Zwei Jahre lang hat die Justiz diese Frage hin und her gedreht. Das ist nicht per se verwerflich, auch wenn einem dazu Sätze einfallen wie der, dass man "die Kirche im Dorf lassen" soll.
Die alten Römer haben dazu den Satz "minima non curat praetor" geprägt, was heißen soll, dass sich der Richter nicht mit Kleinigkeiten herumschlagen soll. Aber darum ging es nun einmal im Prozess Claassen: um die Frage, wo die Kleinigkeit aufhört und die Korruption beginnt - und wie man verachtenswerte Korruption von achtenswertem "Sponsoring" abgrenzt. Das ist nicht zu tadeln.
Es gehört nun einmal zu den Aufgaben des Rechts, zu klären, wo das Unrecht beginnt. Der Versuch, solche Grundfragen zu beantworten, ist keine Posse. Eine Posse ist es aber, wenn auch das letztinstanzliche Urteil keine von den Grundfragen beantwortet. Die Bundesrichter haben Claassen freigesprochen, aber eher aus schlechtem Gewissen. Wie soll man dem Mann Korruption vorwerfen, wenn die hohen Richter selbst nicht so genau wissen, was das ist und wo es beginnt?
Der einschlägige Tatbestand des Paragraphen 333 des Strafgesetzbuches ist nicht besonders griffig. Der Gesetzgeber hat hier das Korruptionsstrafrecht verschärfen wollen - aber mit dem guten Willen allein ist es nicht getan; die neue Formulierung bringt wenig Klarheit. Das ist ärgerlich. Noch ärgerlicher ist es aber, wenn dazu auch die Justiz nicht in der Lage ist.
Im Drogenstrafrecht hat sie es doch auch geschafft, Mengenangaben zu machen - Strafbarkeit ab so und so viel Gramm! Warum gelingt ihr für Korruptions-Straftaten nichts Vergleichbares? Warum kriegt sie es nicht hin, ein paar handhabbare Leitkriterien zu formulieren? Wenigstens im schriftlichen Urteil (das noch veröffentlicht wird) sollte ihr das ansatzweise gelingen.
Wer im kleinen Strafrecht versagt, dem traut man im großen Strafrecht erst recht nichts zu. Eine Eintrittskarte ist ein einfaches Wertpapier. Wenn die Richter damit nicht umgehen können, wie wollen sie es bei Derivaten schaffen? Es ist in diesen Tagen viel von Vertrauen die Rede. Auch die Justiz muss darauf achten, es nicht zu verspielen.