Süddeutsche Zeitung

Datenschutz:Niederlage für Facebook

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Das Landgericht Berlin untersagt bestimmte Voreinstellungen, die datenschutzunfreundlich sind. Der amerikanische Internetkonzern legt dagegen Berufung ein. In einem Punkt hatten jedoch auch die Datenschützer das Nachsehen.

Facebook hat nach Angaben von Verbraucherschützern eine Niederlage vor Gericht wegen mangelhafter Aufklärung über die Verwendung persönlicher Daten einstecken müssen. Die Einwilligungen der Nutzer des sozialen Netzwerks zur Verarbeitung persönlicher Informationen seien teilweise unwirksam, teilte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) am Montag in Berlin mit. Der VZBV hatte gegen den US-Konzern geklagt. Eine Sprecherin des Berliner Landgerichts bestätigte, in dem Verfahren habe es ein Urteil gegeben, ohne zunächst zu Inhalten Auskunft geben zu können. (Az 16 O 341/15) Auch von dem weltweit größten Internet-Netzwerk lag zunächst keine Stellungnahme vor.

"Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren", sagte VZBV-Rechtsreferent Heiko Dünkel. Damit werde gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, nach dem personenbezogene Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden dürften.

Nach Angaben der Verbraucherschützer erklärte das Landgericht Berlin einige Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten darf. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden.

Der VZBV unterlag nach eigenen Angaben mit dem Versuch, die Werbung, Facebook sei kostenlos, untersagen zu lassen. "Verbraucher bezahlen die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten", sagte Dünkel. Das Landgericht habe die Werbung für zulässig gehalten. Der VZBV sei gegen diesen Teil des Urteils in Berufung gegangen. Facebook habe seinerseits gegen die Erfolge des VZBV in dem Verfahren Berufung eingelegt.

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SZ vom 13.02.2018 / Reuters
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