Datenschutz:Ausgefragt

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Antrag für eine Schufa-Auskunft. Bewertungen von Auskunfteien sollen für Verbraucher nachvollziehbarer werden. (Foto: Jens Kalaene/dpa)

Mietinteressenten müssen immer mehr Daten preisgeben. Aber Vermieter dürfen nicht alles fragen.

Von Stephanie Hoenig

Auf den angespannten Wohnungsmärkten der Großstädte und Ballungsräume sind Vermieter derzeit in einer komfortablen Situation. Sie können sich häufig unter einer Vielzahl von Bewerbern einen Mieter aussuchen - und es sich erlauben, von den Interessenten viele Daten zu erfragen. "Ihre Fragen beschränken sich dabei nicht auf das Einkommen oder den Arbeitsplatz", berichtet Ulrich Ropertz, Geschäftsführer vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Teilweise sollen umfangreiche Angaben zu den persönlichsten Verhältnissen wie Religion, Rauchen oder sexuelle Orientierung gemacht werden.

Was Vermieter fragen dürfen, ist klar geregelt. Daten, die ein künftiger Mieter herausgeben muss, hängen von dem Zeitpunkt ab, wann der Vermieter nach Informationen fragt. Solange noch nicht klar ist, ob sich die Interessenten für die Wohnung bewerben möchten und es nur um den Besichtigungstermin geht, dürfen nur Namen und Kontaktdaten gespeichert werden, heißt es in dem Ratgeber "Fragerecht des Vermieters", herausgegeben vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz. Im Einzelfall können demnach Angaben, ob ein für die Anmietung notwendiger Wohnberechtigungsschein vorliegt, erhoben werden.

Bewirbt sich ein Interessent nach der Besichtigung auf eine konkrete Wohnung, hat der Vermieter das Recht, einen ausreichend solventen Mieter auszusuchen. Erlaubt sind deshalb Fragen zum Beruf, Arbeitgeber und zum Einkommen. Der Interessent muss außerdem angeben, wie viele Personen im Haushalt leben sollen. Erlaubt ist auch die Frage, ob eine Privatinsolvenz besteht oder ob es potenzielle Bürgen für die Miete gibt. "Bonitätsauskünfte bei einer Auskunftsdatei wie der Schufa und Creditreform dürfen Vermieter aber erst einholen, wenn der Abschluss des Mietvertrages nur noch vom positiven Ergebnis einer Bonitätsprüfung abhängt", erklärt der Datenschutzbeauftragte.

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"Eine Bonitätsauskunft bei der Schufa kostet 24,95 Euro und kann vom potenziellen Mieter selbst bestellt werden", sagt Anna-Lena Raven von der Schufa in Wiesbaden. Die Bonitätsauskunft bestehe aus zwei Teilen. Nur der erste Teil sei zur Weitergabe an den Vermieter bestimmt. "Auch Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft, die der Schufa als Vertragspartner angeschlossen sind, haben die Möglichkeit, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Voraussetzung ist immer die Einwilligung des potenziellen Mieters", erklärt Raven. Vermieterschutzkarteien, die Informationen über Mieter geben sollen, haben laut Ropertz in den vergangenen Jahren auf dem Mietmarkt keine Rolle mehr gespielt.

"Schutz vor Mietausfällen erhoffen sich Vermieter von Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen, die in manchen Regionen gefordert werden", sagt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Der Bewerber um eine Mietwohnung habe dann ein Problem, wenn der Vorvermieter ihm eine solche Bescheinigung verweigere. Kein Vermieter sei verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen.

"Dem Mieter steht es frei, auf Fragen zu antworten oder auch nicht", sagt Ropertz. "Wer aber auf dem angespannten Wohnungsmarkt nicht mitspielt und nicht antwortet, hat kaum eine Chance, die gewünschte Wohnung zu bekommen." Mietinteressenten hätten denn auch meist keine andere Wahl, als ihre Daten herauszugeben. Auch Evelyn Seiffert, Referentin beim Hamburger Beauftragten für Datenschutz, sagt: "Vermieter verlangen bereits vor einem Besichtigungstermin konkrete Nachweise zu den Einkommensverhältnissen, Schufa-Auskünfte oder umfangreiche Bewerbungsmappen von Mietinteressenten." Dieses Vorgehen sei in Großstädten längst Realität. Aber: Trotz dieser Praxis bekomme der Datenschutzbeauftragte relativ wenige Beschwerden von Mietinteressenten. Auch sei es für Datenschützer sehr schwierig, Vermietern nachzuweisen, dass sie unzulässig Daten sammelten. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelte nur dann, wenn Daten über Mietinteressenten elektronisch (per Computer) gespeichert und verarbeitet werden. Verstöße könnten zwar mit Geldbußen bis zu 300 000 Euro geahndet werden. Fahrlässigkeit im Umgang Daten ließen sich aber nur schwer nachweisen.

Immerhin: Mietinteressenten müssen nicht bei allen Fragen bei der Wahrheit bleiben. "Bei Fragen, die eindeutig im Zusammenhang mit dem künftigen Mietverhältnis stehen, sollte der Mieter die Wahrheit sagen", rät Ropertz. Werde zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie Einkommen und Arbeitsplatz gelogen, habe der Vermieter das Recht, den Vertrag anzufechten oder gar aufzulösen. "Es gibt aber auch Fragen, die zu weit gehen", sagt Wiech. "Den Vermieter geht es nichts an, ob jemand schwul, lesbisch oder heterosexuell ist." Auch die Mitgliedschaft in einer Partei oder beim Mieterverein sei Privatsache. "Das gleiche gilt für die Religionszugehörigkeit", ergänzt Ropertz. Auch die Staatsangehörigkeit des Ehepartners, mögliche Krankheiten oder eine Schwangerschaft gingen den Vermieter nichts an, betont Ropertz. Solche persönlichen Fragen könnten einfach so beantwortet werden, wie es der Vermieter gern hätte. "Auch wenn ein Wohnungsinteressent unzutreffende Angaben macht etwa zum Rauchen, ob er oft Besuch hat oder gern Musik hört, kann das keine Konsequenzen etwa für eine Kündigung haben", sagt Wiech. Beim Schummeln sollte der Mieter aber die spätere Wohnsituation im Blick haben. Denn wer etwa in eine Einliegerwohnung einziehen wolle, müsse sich klarmachen, dass Täuschungen schnell rauskommen. "Dann kann man sicher sein, dass der Hausfriede nachhaltig gestört ist", sagt Wiech.

© SZ vom 12.02.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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