Corona-Pandemie:Wo Unternehmen jetzt Hilfen bekommen

Coronavirus - Imbiss

Abstand halten: Auch vor dem berühmten Imbiss Konnopke im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg stehen die Menschen nicht mehr Schlange.

(Foto: Carsten Koall/dpa)

Milliarden werden für die Wirtschaft bereitgestellt: Doch welche Firmen können jetzt welche Hilfe beantragen? Ein Überblick.

Von Michael Bauchmüller, Harald Freiberger, Stefan Mayr, Henrike Roßbach und Meike Schreiber

Es ist die Zeit der großen Hilfsprogramme. Bund und Länder kündigten in den vergangenen Tagen Zuschüsse, Kredite und andere Formen der Unterstützung für Unternehmen an, die durch die Corona-Epidemie in Not geraten. Welche Firmen können jetzt welche Hilfe beantragen? An wen müssen sie sich wenden? Und: Wie viel Geld gibt es? Ein Überblick:

Soforthilfe für Kleinunternehmer

Der Bund kündigte am Montag an, dass er für Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten 9000 Euro Soforthilfe bereitstellt, für bis zu zehn Beschäftigte 15 000 Euro. Voraussetzung sind "wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona", die im Antrag versichert werden müssen. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Schaden muss nach dem 11. März 2020 eingetreten sein. Die Anträge sollen über Länder und Kommunen gestellt werden.

Doch die Auszahlung ist nicht einfach. Anders als etwa beim Kurzarbeitergeld, das in der Krise 2008 und 2009 schon einmal gezahlt wurde, gibt es bei den Soforthilfen keine Erfahrungen vor Ort. Die Länder müssen erst selbst die Strukturen schaffen, um die Gelder auszahlen. Denn der Bund kann solche Hilfen zwar beschließen und finanzieren. Eine Stelle, die sie schnell und unbürokratisch an lokale Kleinunternehmen auszahlen könnte, hat er nicht. Ziel sei, vor allem die Förderbanken der Länder mit der Auszahlung zu betrauen, heißt es aus Regierungskreisen.

Die Bundesländer haben zum Teil eigene Programme für Kleinunternehmen aufgelegt, die nun mit den Hilfen des Bundes verzahnt werden. Beispiel Bayern: Der Freistaat kündigte schon in der vergangenen Woche ein eigenes Soforthilfe-Programm für Kleinunternehmer und Freiberufler an. Betriebe mit bis zu fünf/zehn Mitarbeitern erhalten 9000/15 000 Euro wie beim Bundesprogramm, zusätzlich gibt es bis zu 30 000 Euro für Betriebe mit elf bis 250 Beschäftigten. Den Antrag stellen Unternehmen bei der Bezirksregierung ihres Firmensitzes, also bei der Regierung von Mittelfranken, Schwaben oder Oberbayern, in München beim Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt. Erste Soforthilfen sind bereits geflossen. Anträge können bis 31. Oktober gestellt werden.

Baden-Württemberg teilte am Dienstag mit, dass es ebenfalls 9000/15 000 Euro Soforthilfe zahlt für Betriebe bis fünf/zehn Mitarbeiter, außerdem bis zu 30 000 Euro für Unternehmen bis 50 Beschäftigten. Der Antrag ist bei den regionalen Wirtschaftskammern einzureichen, er kann im Internet unter wm.baden-wuerttemberg.de heruntergeladen werden. Nordrhein-Westfalen stockt die Bundeshilfe für Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten auf 25 000 Euro auf. Informationen über das Vorgehen anderer Bundesländer sollten bald auf den Internetseiten der jeweiligen Ministerien für Finanzen, Arbeit oder Wirtschaft zu finden sein.

Wichtig: Die Obergrenze richtet sich jeweils nach dem konkreten Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Krise eingetreten ist. Und: Bei den Soforthilfen handelt es sich um keinen Kredit, sondern um einen Zuschuss. Das heißt: Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden.

Kredite der KfW

Abgesehen von den Soforthilfen können Unternehmen auch Kredite bei den staatlichen Förderbanken beantragen. Der Antrag dafür muss bei der Hausbank gestellt werden. Die Bundesregierung hat die Bedingungen für Kredite der bundeseigenen KfW nochmals verbessert. Bei kleinen und mittleren Firmen (bis 50 Millionen Euro Umsatz und 250 Mitarbeitern) übernimmt der Bund 90 Prozent der Haftung statt bislang 80 Prozent. Den Rest übernimmt die Hausbank. Bei Krediten bis drei Millionen Euro prüft nur die Hausbank das Risiko; die KfW verzichtet auf eine eigene Prüfung. Die Kredite gelten auch für Betriebsmittel, also Mieten und Personalkosten.

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Kleine und mittlere Unternehmen zahlen je nach Laufzeit 1,00 bis 1,46 Prozent Zinsen, größere Unternehmen 2,00 bis 2,12 Prozent. Ganz ohne Zinsen hätte Brüssel das Programm womöglich als staatliche Beihilfe gewertet. Beantragen können die Kredite alle Unternehmen, die bis 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Der Kreditbetrag ist begrenzt, zum Beispiel auf 25 Prozent des Jahresumsatzes für 2019. Für den Antrag braucht es den Jahresabschluss für 2019, teilweise auch für 2018. Verweigert die eigene Bank den Kredit, kann der Unternehmer zwar vor Ort zu einer anderen Bank oder Sparkasse gehen, als Neukunde dürfte es dort aber schwierig werden. Banken und Sparkassen haben zwar versprochen, ihren Kunden zur Seite zu stehen. Die ein oder andere Firma aber klagt bereits, dass Institute ihre Anträge mit Blick auf die Kreditwürdigkeit ablehnen.

Kredite der Landesförderbanken

Nicht nur der Bund, auch die Länder haben Kreditprogramme aufgelegt, die über die jeweiligen Landesförderbanken abgewickelt werden. Einige von ihnen haben wegen der Corona-Krise die Kreditsummen nun erhöht und die Zinssätze verringert. Zum Teil dürften die Zinskonditionen der KfW allerdings günstiger sein als die der Länderinstitute. Auch für diese Kredite ist die Hausbank der erste Ansprechpartner: Sie beraten dazu, welches Programm am besten passt und ob sich Förderprogramme auch kombinieren lassen.

Das Land Hessen bietet zum Beispiel Kredite über die WIBank und die Bürgschaftsbank Hessen an; Baden-Württemberg vergibt Kredite über die L-Bank und Bayern über die Förderbank LfA. Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Internetseiten der Landesförderbanken.

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit können alle Unternehmen beantragen, die nicht genug Arbeit für ihre Mitarbeiter haben - selbst wenn sie nur einen Angestellten haben. Anlaufstelle für Unternehmen ist die örtliche Arbeitsagentur; viele Informationen und Vordrucke gibt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA). Wegen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen von der Politik zuletzt deutlich gelockert - rückwirkend zum 1. März. Es reicht seither, dass zehn Prozent der Mitarbeiter wegen gekürzter Arbeitszeiten einen Arbeitsentgeltausfall von zehn Prozent haben. Zudem bekommen die Unternehmen die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf die ausgefallenen Arbeitsstunden von der BA vollständig erstattet; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen. Auch für Leiharbeiter kann jetzt Kurzarbeit beantragt werden. Vor dem Antrag muss der Betrieb den Beschäftigten seine Pläne ankündigen. Manchmal ist eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat notwendig, ansonsten müssen die Arbeitnehmer zustimmen. Die Arbeitsagentur prüft die Voraussetzungen. Bewilligt sie den Antrag, müssen Arbeitgeber die Auszahlungen berechnen. Dabei kann der Steuerberater helfen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Hat ein Mitarbeiter Kinder, sind es 67 Prozent. In einigen Branchen und Unternehmen regeln tarifvertragliche Vereinbarungen, dass die Firma das Kurzarbeitergeld aufstockt, damit die Lohneinbußen für Beschäftigte nicht zu hoch ausfallen.

Am Ende zahlt das Unternehmen den Lohn für die restliche geleistete Arbeit plus das errechnete Kurzarbeitergeld. Für Letzteres beantragt es dann bei seiner Arbeitsagentur eine Erstattung, rückwirkend für den vergangenen Monat. Genehmigt werden kann Kurzarbeit derzeit für höchstens ein Jahr; Unterbrechungen verlängern die Laufzeit. Gezahlt wird es frühestens von dem Monat an, in dem es beantragt wurde.

Stundung von Steuern

Die Finanzämter können Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stunden, also vorläufig darauf verzichten, sie einzuziehen. Außerdem ist es möglich, die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null zu setzen. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt. Voraussetzung: Das Unternehmen muss glaubhaft machen, dass die Corona-Epidemie Ursache für die fehlende Liquidität ist. Die Meldungen für die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer müssen weiter pünktlich beim Finanzamt eingehen, auch wenn es nur Nullsummen sind. Hier ist der 10. April der nächste Stichtag. Die Politik kündigte an, Stundungen für die Umsatzsteuer ohne Komplikationen zu genehmigen. Sie müssen aber rechtzeitig beantragt werden.

Stundung von Sozialbeiträgen

Unternehmen müssen bei einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers könnten die Beiträge bis Mai gestundet werden, hieß es am Dienstag in Kreisen der Sozialversicherungsträger. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag fällig. Eingezogen werden sie von der gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich um insgesamt rund 40 Milliarden Euro.

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