Pauschalurlauber, denen Corona einen Strich durch die Rechnung gemacht hat, können grundsätzlich Geld vom Reiseveranstalter zurückverlangen. Eine entsprechende EU-Richtlinie sei auch auf Corona-Einschränkungen anwendbar, das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Der Reiseveranstalter könne sich nicht darauf berufen, dass die Behörden und nicht er für die Corona-Maßnahmen verantwortlich seien.
Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die beiden Kläger buchten bei FTI Touristik eine zweiwöchige Pauschalreise im März 2020 nach Gran Canaria. Zwei Tage nach ihrer Ankunft sperrten die Behörden wegen der Corona-Pandemie die Strände und verhängten eine Ausgangssperre. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde eingestellt. Nach einer Woche endete die Reise.
Die Kläger verlangten von dem Reiseveranstalter, dass er ihnen 70 Prozent des Preises erstatte. Der weigerte sich mit dem Argument, für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" müsse er nicht einstehen. Daraufhin zogen die beiden vor Gericht, und das Landgericht München I, wo der Fall in zweiter Instanz landete, bat den EuGH um ein Urteil, wie die Pauschalreiserichtlinie auszulegen sei.
Die versprochenen Leistungen seien nicht erbracht worden, urteilten die Richter nun. Und die Richtlinie sehe dafür "eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters" vor. Einzige Ausnahme: Er müsse kein Geld erstatten, wenn die Touristen selbst an den Mängeln (im Juristendeutsch heißen sie "Vertragswidrigkeiten") schuld seien. Das sei bei Corona-Einschränkungen aber nicht der Fall.
Wie viel Geld die beiden Kläger nun zurückbekommen, entschied der EuGH nicht. Das müsse das Landgericht München I festlegen und dabei auch beurteilen, inwieweit der Wert der Reise durch einen gesperrten Strand oder Pool gemindert worden sei - oder auch durch die Tatsache, dass die Touristen die Insel nicht besichtigen konnten ( Az.: C-396/21).