Sozialleistungen:Verfassungsrichter geben Hartz IV die Note Vier

Das geht noch besser: Das Bundesverfassungsgericht hält die Höhe der Hartz-IV-Leistungen zwar für ausreichend. Probleme sehen sie bei den Themen Stromkosten, Kühlschrank und Waschmaschine.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat viereinhalb Jahre nach seinem Grundsatzurteil zu Hartz IV nun erstmals überprüft, ob dessen Umsetzung durch die Politik mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ergebnis dieser Prüfung kann man mit Schulnote "ausreichend" zusammenfassen: Die Leistungen seien "derzeit noch verfassungsgemäß", heißt es in einem Beschluss des Ersten Senats.

Das Gericht hatte im Februar 2010 ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert, das die physische Existenz wie auch die "Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben" umfasst. Freilich hatte das Gericht keinen Mindestbetrag genannt, sondern lediglich eine "realitätsgerechte" Ermittlung des Bedarfs gefordert - für die der Gesetzgeber einen Entscheidungsspielraum habe. Rasch rief das Sozialgericht Berlin das Karlsruher Gericht an, es hielt auch die geänderten Berechnungen für verfassungswidrig.

Der Erste Senat hat nun entschieden, die Leistungen seien unter dem Strich hoch genug, auch wenn die Richter bei manchen Einzelposten Zweifel erkennen lassen. Bei Kindern und Jugendlichen etwa werde inzwischen auch der Bedarf für Bildung und Teilhabe am sozialen Leben berücksichtigt - ein Punkt, der im ersten Urteil beanstandet worden war. Zwar ist den Richtern nicht entgangen, dass der 2011 bezifferte Regelbedarf auf der ersten Stufe exakt bei der politisch gewollten Zahl gelandet war, nämlich bei 364 Euro. Gleichwohl lasse sich dieser Betrag "mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen". Dass der Bedarf nur noch auf der Basis von 15 Prozent der einkommensschwachen Haushalte berechnet wird - früher waren es 20 Prozent -, hielt das Gericht für vertretbar. Auch deshalb, weil die Bezieher von Sozialleistungen davon weitgehend ausgenommen sind. Würde man sie in die Berechnungsbasis einbeziehen, entstünde die Gefahr eines "Zirkelschlusses": Man kann den Bedarf eines Hartz-IV-Empfängers nicht anhand dessen ausrechnen, was ein Hartz-IV-Empfänger bekommt.

Sozialleistungen: Fürs letzte Hemd - hier bei einer Kundgebung in Berlin - reicht Hartz IV nach Ansicht der Karlsruher Richter noch.

Fürs letzte Hemd - hier bei einer Kundgebung in Berlin - reicht Hartz IV nach Ansicht der Karlsruher Richter noch.

(Foto: imago)

Einige Mahnungen hat das Gericht bei verschiedenen Einzelposten ausgesprochen, deren mangelnde Berücksichtigung von mehreren Sozialverbänden gerügt worden war. Starke Preissteigerungen der Elektrizitätswerke müsse man zeitnah berücksichtigen und nicht erst im Nachhinein, schreibt das Gericht. Zudem sagen die Richter noch ein Wort zum Thema Kühlschrank und Waschmaschine: Solche teuren und langfristigen Anschaffungen seien derzeit kaum in den Leistungen enthalten. Im Zweifel müssten deshalb die Sozialgerichte tätig werden und den Hartz-IV-Empfängern einmalige Zuschüsse über den Regelsatz hinaus zuerkennen.

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