Süddeutsche Zeitung

Bundessozialgericht:Jobcenter dürfen Steuerdaten von Hartz-IV-Empfängern einsehen

Kein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Jobcenter dürfen Daten von Hartz-IV-Empfängern regelmäßig mit Behörden abgleichen, um Kapitalerträge zu überprüfen. Wie das Bundessozialgericht in Kassel am Freitag entschied, ist der automatisierte Datenabgleich trotz eines Eingriffs in das Recht der informationellen Selbstbestimmung gerechtfertigt und verfassungskonform. Die Regelung sei "geeignet, erforderlich und angemessen", sagte das Gericht. Sie diene einer Vermeidung des Leistungsmissbrauchs und damit dem Gemeinwohl.

Hartz-IV-Bezieher unter Generalverdacht?

Im nun entschiedenen Fall hatte ein Mann geklagt, weil das Jobcenter Bochum viermal im Jahr Daten mit dem Bundeszentralamt für Steuern abgleicht. Damit sollen zum Beispiel Lohnzahlungen oder Zinserträge entdeckt werden, die nicht angegeben wurden. Der Anwalt des Mannes hatte argumentiert, der Abgleich sei unverhältnismäßig. Damit würden alle Hartz-IV-Bezieher unter einen Generalverdacht gestellt.

Verhältnismäßige Überprüfung

Dem folgten die obersten deutschen Sozialrichter nicht. Der Gesetzgeber müsse sich nicht allein mit den Angaben des Hartz-IV-Empfängers begnügen, sondern dürfe diese auch überprüfen, urteilten die Kasseler Richter. Zuvor hatten auch das Sozialgericht Dortmund und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.2451596
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ.de/dpa
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.