Das Bundeskartellamt in Bonn hat schon seit einigen Jahren die großen US-Digitalkonzerne im Visier und schaut da gerne ganz genau hin. Jetzt gehen die deutschen Wettbewerbshüter einmal mehr gegen Amazon vor, den größten Onlinehändler der Welt. Untersagt wird die Anwendung von sogenannten Preiskontrollmechanismen für Dritte. Die Behörde teilte zudem mit, dass auch eine Art Strafe verhängt wird, mit der der bisher entstandene wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden soll. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig, Amazon ist empört und will sich wehren.
Der Fall ist jedenfalls kompliziert. Amazon verkauft auf seiner Plattform nicht nur eigene Produkte, sondern lässt auf dem sogenannten Marketplace auch Drittanbieter zu, die über die Plattform ihre eigenen Waren anbieten und verkaufen. Dabei gibt es aber spezielle Regeln von Amazon. Eine davon: Der US-Konzern behält sich vor, die Preise der Drittanbieter über einen bestimmten Mechanismus zu kontrollieren. Wenn diese Mechanismen die Händlerpreise als zu hoch bewerten, würden die entsprechenden Angebote entweder ganz vom Marktplatz entfernt oder nicht im hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt, schreibt das Kartellamt. Solche Einschränkungen der Sichtbarkeit könnten für die Händler erhebliche Umsatzeinbußen nach sich ziehen.
„Wir gehen nicht gegen Amazons Ziel vor, den Endverbraucherinnen und -verbrauchern möglichst niedrige Preise anzubieten“, teilte nun Andreas Mundt mit, der Präsident des Bundeskartellamts. Und weiter: „Die Preiskontrollmechanismen sind aber nicht erforderlich, um dieses Ziel zu verfolgen.“ Die Kontrollmechanismen beruhten zudem auf intransparenten Regeln und Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler sei nicht hinreichend deutlich, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen. Im Klartext: Amazon könnte seine Marktmacht gegen andere Anbieter zum eigenen Vorteil missbrauchen.
Amazon ist im deutschen Online-Handel das beherrschende Unternehmen. Der Marktanteil liege bei etwa 60 Prozent, teilte das Kartellamt mit. Rund 60 Prozent der über die Amazon vertriebenen Waren würden wiederum von unabhängigen Dritthändlern und nicht von Amazon selbst an die Endkundinnen und -kunden verkauft. Amazon will mit den Preiskontrollen verhindern, dass dritte Anbieter überhöhte Preise fordern und Kundinnen und Kunden zu viel zahlen. Was die Entscheidung jetzt für die Kundinnen und Kunden heißt und ob die Preise künftig insgesamt steigen oder fallen, ist noch unklar.
Im Fall von Preiswucher darf Amazon weiter eingreifen
„Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern. Daher ist eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig“, so Mundt weiter. Es bestehe nämlich dann die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und im Wettbewerb gegen den restlichen Online-Handel außerhalb Amazons eingesetzt werde. Etwa für Fälle von Preiswucher dürfe Amazon die Preiskontrollen aber weiter einsetzen, dann nach Vorgaben des Bundeskartellamts.
Gleichzeitig will das Kartellamt den wirtschaftlichen Vorteil, den Amazon durch das kartellrechtswidrige Verhalten erlangt haben könnte, abschöpfen. Das ist neuerdings möglich. Da der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor andauere, habe das Bundeskartellamt zunächst einen Teilbetrag in Höhe von rund 59 Millionen Euro festgesetzt, teilte die Behörde mit.
Amazon kann gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgehen. „Wir werden gegen diese beispiellose behördliche Entscheidung Beschwerde einlegen“, teilte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger mit. In der Zwischenzeit würde das Geschäft wie gewohnt weiter betrieben. „Die Entscheidung beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der Funktionsweise des wettbewerbsorientierten Einzelhandels und steht im Konflikt mit den Grundsätzen des europäischen Binnenmarkts“, sagte Bräuniger weiter. „Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben.“ Das ergebe für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn.
Das Kartellamt habe sich in dem Fall eng mit der EU-Kommission abgestimmt, hieß es dagegen aus Bonn. Amazon unterliegt als Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ einer verschärften Regulierung. Im Herbst 2024 hatte das Kartellamt bei 2000 repräsentativ ausgewählten Online-Händlern eine Befragung zu den Preiskontrollen gemacht. Auf den Ergebnissen basiert die aktuelle Entscheidung der Behörde.

