Bundesgerichtshof:Zu teuer für die Ärmsten

Lesezeit: 3 min

Banken dürfen Gebühren für Basis­konten nicht aufgrund des größeren Aufwandes nach oben treiben, urteilt der BGH.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es war die Einlösung eines sozialpolitischen Versprechens: Niemand sollte vom Zahlungsverkehr abgehängt werden, nicht der Flüchtling und nicht der Obdachlose, oder wer sonst zu den aus Bankensicht wenig attraktiven Kundenkreisen gehört. Seit Juni 2016 steht das im Gesetz: Jeder und jede hat einen juristisch durchsetzbaren Anspruch auf ein Basiskonto. Bis Mitte 2018 gab es rund 500 000 solcher Konten, die aktuelle Zahl wird in diesen Tagen ermittelt. Fast genauso alt wie der Paragraf ist freilich der Streit, wie viel so ein Basiskonto kosten darf. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Machtwort gesprochen: Die Banken dürfen die Entgelte für Basiskonten nicht mit dem Argument nach oben treiben, solche Kunden bedeuteten besonders viel Aufwand, was sich in einem höheren Preis abbilden müsse. Das Ziel, auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Konto und damit die Teilnahme am Zahlungsverkehr zu ermöglichen, dürfe nicht durch "prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden", sagte BGH-Vizepräsident Jürgen Ellenberger bei der Urteilsverkündung.

Damit hat sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit seiner Klage gegen die Deutsche Bank durchgesetzt, die kurz nach Erlass des Gesetzes 8,99 Euro monatlich für ein Basiskonto verlangte. Das war damals fast doppelt so viel wie der Preis fürs normale Girokonto. Und darin waren noch nicht einmal Überweisungen am Schalter oder per Telefon enthalten, die zusätzlich 1,50 Euro kosteten. Die Deutsche Bank rechtfertigte den hohen Preis mit dem Zusatzaufwand für die schwierige Klientel. Kontos würden oft am Schalter eröffnet, zudem seien aufwendige Legitimationsprüfungen nötig. Auch die Risiken seien höher, weshalb verstärktes Monitoring etwa mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nötig sei.

Der Gesetzgeber hätte auch das Recht auf ein unentgeltliches Konto schaffen können

Natürlich stand dahinter der Versuch, der ungeliebten Kundschaft den Zugang nicht allzu leicht zu machen. Aber ganz fernliegend waren die Argumente nicht, jedenfalls hatte der Gesetzgeber mit einer unpräzisen Formulierung den Raum für ein solches Abwehrverhalten eröffnet. Das Entgelt, so heißt es im Zahlungskontengesetz, muss "angemessen" sein, dabei seien "insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen". Dabei hätte die europäische Zahlungskontenverordnung, auf die das Gesetz zurückgeht, es sogar erlaubt, einen Anspruch auf ein unentgeltliches Konto zu schaffen. So aber ließ das Gesetz den Banken erheblichen Spielraum: Wenn das "Nutzerverhalten" zusätzliche Arbeit macht - so folgerten diese -, dann darf sich das im Preis widerspiegeln.

Diesem Ansatz hat der BGH-Bankensenat nun einen Riegel vorgeschoben, und zwar, indem er noch einmal ausdrücklich an den sozialpolitischen Zweck des Basiskontos erinnerte. Danach sei es ausgeschlossen, "den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen". Die Kosten müssten vielmehr durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Preise erwirtschaftet werden. Anders ausgedrückt: Die finanzielle Last, die solche Konten verursachen, darf nicht ausgerechnet denen auferlegt werden, die durch Basiskonten eigentlich begünstigt werden sollten.

Dass eine solche höchstrichterliche Intervention nötig war, zeigen mehrere Untersuchungen der vergangenen Jahre. Zuletzt hatte sich Ende 2019 die Stiftung Warentest die Jahrespreise für Basiskonten bei 124 Banken anhand eines Modellkunden errechnet, der keine regelmäßigen Zahlungseingänge hat und sein Konto über eine Filiale führt. Weit weniger als die Hälfte blieb unter 100 Euro pro Jahr, die Spitzenreiter lagen dagegen bei 250 Euro. Eine noch breiter angelegte Studie des Vergleichsportals biallo.de unter 1300 Geldhäusern ermittelte für das normale Girokonto einen Durchschnittspreis von rund 57 Euro, für das Basiskonto hingegen von gut 72 Euro jährlich. Das Fazit von Verbraucherschützern: Für Menschen, bei denen das Geld knapp ist, sind viele Banken schlicht zu teuer.

Bleibt die Frage, ob das BGH-Urteil den Verbraucherschützern nun wirklich ein wirksames Instrument zur Kostenkontrolle an die Hand gibt. Genau besehen hat der BGH nämlich nur entschieden, was die Banken nicht dürfen: Sie dürfen keine Kosten auf die Kunden umlegen, die aus ihrer gesetzlichen Pflicht zur Einrichtung eines Basiskontos folgt. Daraus folgt aber noch kein automatischer Zugang zum jeweils günstigsten Angebot der Kreditinstitute. Der Streit, welcher Preis für ein Basiskonto "angemessen" ist, wird also weitergehen. Klaus Müller, Vorstand des Bundesverbands, erwartet zwar, dass deren Verteuerung nun "schwieriger" werde - aber eben nicht unmöglich. Deshalb müsse nun die Bundesregierung nachlegen und klare Regeln für finanziell schwächere Verbraucher schaffen. "Das aktuelle Gesetz lässt Banken zu viel Spielraum bei der Preiskalkulation."

© SZ vom 01.07.2020 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: