Bundesgerichtshof:Semmel-Streit vor neuer Runde

Der BGH wird sich wohl mit der Revision gegen eine Entscheidung des OLG München zum Sonntagsverkauf beschäftigen.

Von Michael Kläsgen

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat angekündigt, Revision gegen das "Sonntagssemmel-Urteil" des Oberlandesgerichtes (OLG) München von Mitte Februar einzulegen. Dabei handelt es sich um eine reine Formalie. Der Streit darum, ob unbelegte Brötchen auch drei Stunden nach Öffnung der Bäckerei an Sonn- und Feiertagen verkauft werden dürfen, landet damit mit großer Wahrscheinlichkeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der sechste Senat des OLG hatte die Revision bei seiner Urteilsbegründung ausdrücklich zugelassen. Das OLG hatte entschieden, dass unbelegte Semmeln auch nach dem offiziellen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen verkauft werden dürfen, wenn die Bäckerei in den gleichen Räumlichkeiten auch ein Café betreibt. Denn dann gelte das Gaststättengesetz.

Auch Semmeln, die nicht mit Wurst oder Käse belegt sind, urteilte das OLG, seien "zubereitete Speisen" im Sinne des Gaststättengesetzes, da sie zum "alsbaldigen Verzehr" gedacht seien. Genau das will die Wettbewerbszentrale höchstrichterlich klären lassen. Einfaches Aufbacken von Rohlingen, wie etwa bei Ratschillers, der beklagten Großbäckerei, üblich, sei keine "Zubereitung" im strengen Sinn, und der Kauf von Backwaren am Nachmittag für den nächsten Morgen kein "alsbaldiger Verzehr", sagte der Sprecher der Zentrale, Andreas Ottofülling. Im vorliegenden Fall hätten Testkäufer acht Semmeln, eine Breze und einen kleinen Laib Brot erstanden - "für den Nachhauseweg schon ein bisschen viel".

Thomas Hellhake, Anwalt der Großbäckerei Ihle wendet ein, dabei werde komplett übersehen, dass es nicht darauf ankomme, wer die Backwaren kaufe, sondern für wen sie gekauft werden. "Für eine mittelgroße Familie dürfte das durchaus ausreichend gewesen sein." Zudem sei es Unsinn anzunehmen, dass die gekauften Backwaren bereits auf den Nachhauseweg verspeist werden müssten. "Alsbaldiger Verzehr" bedeute, dass er am selben Tage zeitnah stattfindet und dies natürlich gemütlich zu Hause. "Ansonsten müsste man sich einen armen Familienvater vorstellen, der auf der Parkbank vor der Pizzeria verzweifelt die soeben für seine Familienmitglieder gekauften fünf Pizzen verdrückt, damit nur kein Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz vorliegt - absurd", fügt Hellhake hinzu. Der Ihle-Anwalt vermutet, die Wettbewerbszentrale schiebe diesen Grund lediglich vor, "um es sich nicht mit den zurecht enttäuschten Verbrauchern zu verderben".

Nach Angaben der Wettbewerbszentrale gibt es in ähnlichen Fällen anders lautende Urteile, zwei von Landgerichten, eins von einem Verwaltungsgericht. Im Mai wird voraussichtlich ein weiteres Urteil ergehen. Dann entscheidet ein anderer Senat des OLG München. In dem Fall ist die Großbäckerei Ihle die Beklagte. "Uns geht es um endgültige Klärung dieser Rechtsfragen", sagt Ottofülling. "Das sind Themen, bei denen der Bundesgerichtshof Licht ins Dunkel bringen kann."

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