SportwettenKriegen Kunden verzockte Einsätze zurück?

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Wettscheine wie dieser sehen harmlos aus, aber die Suchtgefahr bei Sportwetten ist hoch.
Wettscheine wie dieser sehen harmlos aus, aber die Suchtgefahr bei Sportwetten ist hoch. (Foto: Sina Schuldt/dpa)

Der Bundesgerichtshof prüft, ob Spieler ihre Sportwetten-Verluste aus den Zehnerjahren zurückbekommen – weil die Wettanbieter damals in einer rechtlichen Grauzone operierten.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es geht um rund 3700 Euro an diesem Donnerstag vor dem Bundesgerichtshof (BGH), ein ärgerlicher, aber überschaubarer Verlust, den ein Spieler mit Online-Sportwetten beim Wettanbieter Tipico in sieben, acht Jahren bis 2021 aufgehäuft hatte. Weil der Wettmarkt damals in einer rechtlichen Grauzone unterwegs war, hat der Mann Tipico auf Rückerstattung der Summe verklagt – und steht nun kurz vor einem Grundsatzurteil zu einem Problem von beträchtlichem Ausmaß. Claus Goldenstein und Eik Aßmann, zwei Anwälte, die solche Rückzahlungsklagen zum Geschäftsmodell gemacht haben, vertreten rund 4000 Mandanten (der BGH-Kläger gehört nicht dazu) in vergleichbaren Fällen, bundesweit gehen sie von bis zu 40 000 Verfahren aus. Mal gehe es um 300, mal um 50 000 Euro; ein Zahnarzt aus Norddeutschland habe 1,3 Millionen Euro verspielt.

Ob der BGH bereits am Donnerstag sein Urteil verkündet, ist offen, jedenfalls befasst er sich erstmals mit einem Thema, zu dem sich gerade eine Klagewelle aufbaut. Juristisch ist die Sache sehr komplex, die Wettanbieter waren zunächst bemüht, ein Grundsatzurteil des BGH abzuwenden. Im Frühjahr zahlte ein Unternehmen einem Kläger seine Verluste in letzter Minute doch noch zurück, um den BGH auszubremsen.

Die Wurzel des Problems liegt in der chaotischen Umbruchphase nach dem vom Bundesverfassungsgericht beförderten Ende des staatlichen Monopols auf Sportwetten. Das war 2006, danach musste eine neue Ordnung her, das sollte der Glücksspielstaatsvertrag von 2012 richten – als vorsichtiger Schritt hin zu einem liberaleren Reglement mit einer Experimentierklausel für Sportwetten im Internet, welche die Zahl der Konzessionen bei 20 deckelte.

Mit diesem Konzessionsverfahren wollten sich die Bundesländer langsam an eine neue Glücksspielregulierung herantasten, doch die Gerichte machten ihnen einen Strich durch die Rechnung. Das neue Reglement verstieß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit, gerade auch wegen der Deckelung. Damit waren die Länder in einer heiklen Situation: Zwar standen rund drei Dutzend Wettanbieter für die Zulassung bereit, sie erfüllten eigentlich die Voraussetzung für eine Konzession – sie waren juristisch „erlaubnisfähig“. Aber ohne ein rechtsgültiges Verfahren kann man keine Konzessionen erteilen, so ist das nun mal im Verwaltungsstaat. Das für die Vergabe zuständige Regierungspräsidium Darmstadt ersann schließlich eine kreative und ein wenig krumme Lösung: 35 Sportwettenanbieter wurden Pi mal Daumen geprüft und schließlich auf dem Markt „geduldet“. Eine Konzession ohne Konzession, wenn man so will.

Rechtsanwalt Goldenstein sagt, er gewinne mehr als 90 Prozent der Fälle

„Die Länder haben das Vorhaben der Öffnung des Sportwettenmarktes durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 wohl auf die leichte Schulter genommen“, vermutet Robin Anstötz vom Institut für Glücksspiel und Gesellschaft an der Ruhr-Universität Bochum. Es sei schwer vorstellbar, dass die juristischen Risiken einer Obergrenze für Anbieter damals nicht bekannt gewesen seien.

Die Frage, die jetzt der BGH beantworten muss, lautet: Wie geht man mit Einsätzen um, die Spieler an halblegal geduldete Wettanbieter gezahlt haben? War das juristisch in Ordnung? Wer eine Leistung „ohne rechtlichen Grund“ erlangt hat, muss sie zurückgeben, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Handeln Wettanbieter mit „rechtlichem Grund“, nur weil die Behörde ein Auge zugedrückt hat? Die meisten Gerichte sehen das nach Angaben von Rechtsanwalt Goldenstein anders. Er gewinne mehr als 90 Prozent der Fälle.

Die staatliche Verwaltung duldet die Wettanbieter, aber die staatliche Justiz versagt ihnen die Gewinne aus ihrem Geschäft? Das klingt paradox, und in der Tat gelte es, „Widersprüche in der Rechtsordnung zu vermeiden“. So hat es der BGH im Frühjahr in einem „Hinweisbeschluss“ formuliert, den er anstelle des verhinderten Urteils erlassen hatte. Das wäre eigentlich ein Punkt zugunsten der Anbieter. Noch nachdrücklicher jedoch hat das Gericht damals ein Argument hervorgehoben, aus dem die glücklosen Zocker Hoffnung schöpfen können: den Schutz der Spieler – das Glücksspielrecht handelt ja ganz wesentlich vom Schutz vor Suchtgefahren.

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Das Landgericht Erfurt will den Europäischen Gerichtshof anrufen

Diese Schutzbedürftigkeit, so der BGH, sei doch gerade dann besonders hoch, wenn die verwaltungsrechtliche Kontrolle nicht so recht funktioniere. Heißt: Wenn schon das Verfahren der Konzessionsvergabe nicht funktioniert, dann kann es umso wichtiger sein, Rückzahlungsansprüche der Spieler durchzusetzen, weil sonst deren Schutz gänzlich ins Leere liefe.

Endgültig festgelegt hat sich der BGH damit noch nicht, der Hinweisbeschluss ist eher ein Urteil im Konjunktiv. Ohnehin wird das allerletzte Wort in dieser Sache womöglich nicht in Karlsruhe gesprochen, sondern in Luxemburg. Das Landgericht Erfurt will den Europäischen Gerichtshof anrufen, das hat es ebenfalls in einem „Hinweisbeschluss“ kundgetan, ganz so, als würden die Gerichte inzwischen per Rauchzeichen kommunizieren. Denn der BGH, so schimpft das Landgericht, hätte zum Thema Sportwetten eigentlich selbst den EuGH einschalten müssen. Und zwar deshalb, weil der EuGH in einem früheren Urteil deutlich gemacht habe, dass er die „Ahndung“ von Wettanbietern in der konzessionslosen Zeit für problematisch halte.

Es könnte also zunächst ein Tanz der Gerichte bevorstehen. Und selbst mit einem rechtskräftigen Urteil könnten Spieler leer ausgehen, wie Robin Anstötz erläutert. Malta, beliebter Sitz von Wettanbietern, habe gerade ein Gesetz erlassen, wonach ausländische Urteile zur Rückforderung von Wetteinsätzen in Malta – immerhin ein EU-Land – nicht vollstreckt würden. Schutz der heimischen Industrie, wenn man so will. Der Fall beschäftige bereits die EU-Kommission. Dass der Malta-Move mit EU-Recht vereinbar ist, hält Anstötz für ausgeschlossen.

Der Streit um die verzockten Einsätze ist eine Episode aus der Vergangenheit. Seit 2021 gilt ein neuer Glücksspielstaatsvertrag, mit der Kontrolle ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde (GGL) der Länder befasst. Dass über die Regeln des Zehn-Milliarden-Marktes auch künftig gestritten wird, illustrieren Vorwürfe aus den Reihen der Hohenheimer Forschungsstelle Glücksspiel. Deren Geschäftsführer Steffen Otterbach kritisiert, dass die GGL das Einzahlungslimit bei besonders solventen Spielern auf 10 000 Euro anheben will – pro Monat, wohlgemerkt. Das könne die wirtschaftlichen Nöte der Menschen verschärfen. Bisher lag das Limit bei 1000 Euro.

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