DatenschutzAlle Schulden bezahlt – aber die Schufa speichert weiter

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Vertragspartner können sich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie unrechtmäßig Daten an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben.
Vertragspartner können sich schadenersatzpflichtig machen, wenn sie unrechtmäßig Daten an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben. (Foto: Andreas Arnold/dpa)
  • Der Bundesgerichtshof verhandelte über die angemessene Speicherfrist für Zahlungsstörungen bei der Schufa, die bisher drei Jahre beträgt.
  • Die Schufa argumentiert, dass kürzere Fristen ihr Geschäftsmodell gefährden würden, da Kreditgeber dann schlechter einschätzen könnten, ob jemand zuverlässig zahlt.
  • Das BGH-Urteil wird große Auswirkungen haben, da die Schufa Daten von über 60 Millionen Menschen in Deutschland gespeichert hat.
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Deutschlands größte Auskunftei speichert, wer seine Rechnungen nicht begleicht. Doch wie lange darf die Firma das? Der Streit dazu betrifft Hunderttausende Menschen.

Von Nils Heck und Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Schufa ist eine diskrete Organisation, das liegt in der Natur ihres Geschäftsmodells. Als Wirtschaftsauskunftei sammelt sie Daten über die Kreditwürdigkeit, zum Beispiel von klammen Verbrauchern oder gescheiterten Kleinunternehmern – damit Banken und Unternehmen sich ein Bild über deren Zahlungsmoral machen können, bevor sie Kredite vergeben oder Verträge abschließen. Seit einigen Jahren muss die Schufa aber ihr Tun vermehrt öffentlich erklären, und das liegt an den Gerichten. An diesem Donnerstag war es wieder so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelte über die Schadenersatzklage eines Verbrauchers, der bei der Bezahlung einiger Kleinbeträge säumig war – was die Schufa für einige Jahre auf der dunklen Seite ihres Registers gespeichert hatte.

Der Grundsatzstreit handelt davon, welche Speicherfrist angemessen ist für solche „Zahlungsstörungen“, wie dies im Fachjargon heißt. Die Schufa hatte zwei der Fehltritte für drei Jahre aufbewahrt, den dritten Fall löschte sie bereits nach 18 Monaten, gemäß den seit Anfang des Jahres abgemilderten Verhaltenspflichten der Auskunfteien. Mit der Dreijahresfrist sieht sie sich auf der sicheren Seite, weil auch im Gesetz etwas Ähnliches zu finden ist. Das offizielle Schuldnerverzeichnis, in das Gerichtsvollzieher etwa nicht erteilte Vermögensauskünfte eintragen, sieht ebenfalls eine Dreijahresfrist vor. Daran hat sich die große Mehrheit der Oberlandesgerichte (OLG) auch für die Schufa-Fristen orientiert. Kritiker halten das für überzogen: Warum sollte ein Unternehmen oder eine Bank dann noch Monate später sehen, dass man mal eine Rechnung verschlampt hat?

Die Schufa hält diesen Rückgriff deswegen für naheliegend, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor zwei Jahren bei einem anderen Schufa-Streit ebenso verfahren war. Damals ging es nicht bloß um verzögerte Zahlungen, sondern um eine Insolvenz, die bei der Schufa früher für drei Jahre gespeichert worden war – nach der Restschuldbefreiung, wohlgemerkt, die überhaupt erst nach drei Jahren des „Wohlverhaltens“ erteilt wird. Der EuGH beanstandete die überlange Frist: Sechs Monate seien ausreichend, weil dies der Frist im öffentlichen Insolvenzregister entspreche. Die Schufa hatte schon kurz zuvor eingelenkt.

Ob sich aber auch im aktuellen BGH-Fall die Fristfrage mit einem Seitenblick aufs öffentliche Register beantworten lässt, ist nach der Verhandlung zweifelhaft. Der Senatsvorsitzende Thomas Koch gab zu bedenken, dass Register und Schufa keineswegs identische Zwecke verfolgten; im einen Fall gehe es um Zwangsvollstreckung, im anderen um Kreditwürdigkeit. Um herauszufinden, ob eine Löschung nach einem, zwei oder drei Jahren richtig sei – oder auch sofort, so hatte es zuvor das OLG Köln gesehen –, müssten die Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen werden. Ein Urteil wird noch in diesem Jahr verkündet.

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An dieser Stelle wird die Schufa gern gehört haben, dass der BGH auch ihre Rolle würdigt. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit sei anerkannt, sie diene nicht nur den Banken, sondern auch – Stichwort Überschuldung der Haushalte – der gesamten Wirtschaft. Zudem würden Verbraucher vor sich selbst geschützt, „damit sie sich nicht übernehmen“. Andererseits sei ein schlechter Schufa-Score für die Betroffenen eine „existenzielle Frage“.

Der BGH dürfte die erlaubte Speicherfrist mithin irgendwo zwischen null und drei Jahren festlegen. Schufa-Anwalt Matthias Siegmann argumentierte, das Geschäftsmodell von Auskunfteien wäre erledigt, wenn die Daten nach Zahlungseingang sofort gelöscht werden müssten. Allein dadurch, dass jemand womöglich nach langjährigen Vollstreckungsmaßnahmen seine Schuld getilgt habe, könne er den Kreditgebern noch nicht als Kunde empfohlen werden.

Schon im Vorfeld der Verhandlung hatte die Schufa vor den Folgen zu kurzer Fristen gewarnt. Dies betreffe nicht nur die Schufa oder Verbraucher, sondern gleich die ganze Wirtschaft. Denn wenn die Schufa die Negativdaten nicht mehr speichern dürfe, könnten Unternehmen nicht mehr so gut einschätzen, ob jemand seine Rechnungen eben auch pünktlich zahle. Jemand, der einmal eine Zahlungsstörung hatte, hat laut Schufa ein zehnmal größeres Risiko, wieder in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.

In jedem Fall wird das Urteil große Auswirkungen haben. Die Schufa, Deutschlands größte Auskunftei, hat nach eigenen Angaben Daten von mehr als 60 Millionen Menschen in Deutschland gespeichert, darunter Infos über Bankkredite oder Mobilfunkverträge. Aus diesen Daten errechnet sie unter anderem den sogenannten Schufa-Score, der anzeigen soll, ob jemand kreditwürdig ist. In der Wirtschaft nutzen viele Unternehmen die Informationen der Auskunftei. Und mit einem niedrigen Score ist die Aussicht auf einen Kredit düster.

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