Bundesgerichtshof:Abzocken verboten

Der BGH schränkt mehrere Gebühren der Banken ein. Oft gehe es darum, dass die Geldhäuser doppelt kassieren wollen - das ist rechtswidrig. Im konkreten Fall hat der BGH auch teure Benachrichtungen der Kunden kritisiert, wenn das Konto nicht gedeckt war.

Von WOLFGANG JANISCH, Karlsruhe

Dass Banken für ihre Kunden im Kleingedruckten Kostenfallen aufstellen, das gab es wahrscheinlich schon immer - aber kaum je waren diese Einnahmequellen für die Kreditinstitute wichtiger als in Zeiten der Nullzinspolitik. Da sich mit dem Guthaben der Kunden nicht mehr so viel Profit erwirtschaften lässt, hat die "Bankgebühr" in all ihren Spielarten an Bedeutung gewonnen. Deshalb wird die Branche mit Aufmerksamkeit beobachten, dass sich der Bundesgerichtshof im Streit um solche Klauseln nun erneut auf die Seite der Kunden geschlagen hat. Auf die Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat das Gericht eine ganze Reihe von Entgeltklauseln beanstandet, die im Kostenverzeichnis der Sparkasse Freiburg/Nördlicher Breisgau enthalten waren.

Bei fünf der insgesamt acht monierten Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen der Sparkasse ging es um die Benachrichtigung der Kunden - etwa darüber, dass Lastschriften, Einzugsermächtigungen oder Überweisungen in anderer Währung abgelehnt wurden, weil das Konto nicht gedeckt war. Es war natürlich kein Zufall, dass das Institut ausgerechnet die diversen Kundennachrichten bepreist hat, denn sie gehören zu den wenigen Nebenleistungen, für die im Gesetz ausdrücklich gesonderte Entgelte erlaubt sind. Genauso deutlich steht dort allerdings, dass das Entgelt "angemessen und an den tatsächlichen Kosten" ausgerichtet sein muss.

Oft geht es darum, dass die Geldhäuser doppelt kassieren wollen. Das ist rechtswidrig

Der konkrete Fall zeigt, dass mit dem BGH-Urteil der Spielraum der Banken hier erheblich geschrumpft ist. Sie dürfen die Kosten für Papier und Porto auf den Kunden umlegen, aber nicht den Verwaltungs- und Personalaufwand, der für die Ablehnung eines Auftrags anfällt. Damit liegt die Fünf-Euro-Gebühr viel zu hoch, das folgert der BGH aus den eigenen Darlegungen der Sparkasse: Sie habe "in erheblichem Umfang" Kosten berücksichtigt, die nichts mit der Unterrichtung des Kunden zu tun hätten. Noch deutlicher fiel das Urteil hinsichtlich der zwei Euro aus, welche die Sparkasse bis vor vier Jahren für die Löschung von Daueraufträgen veranschlagt hatte. Zwar gehöre auch der Dauerauftrag zu den "Zahlungsdiensten", die sich die Bank gesondert bezahlen lassen dürfe, erläuterte der BGH-Senatsvorsitzende Jürgen Ellenberger bei der Urteilsverkündung. Daraus folge aber nicht, dass man auch für deren Widerruf Geld verlangen dürfe. Gleiches gilt für die Streichung oder Änderung einer Wertpapierorder.

Damit setzt der Bankensenat des BGH seine Linie fort. Schon in der Vergangenheit hat er solche Entgeltklauseln streng kontrolliert und häufig beanstandet. Oft geht es darum, dass die Banken sozusagen doppelt kassieren wollen, indem sie Geld für vermeintliche Zusatzleistungen fordern, die aber eigentlich zur normalen Kontoführung gehören, so dass sie bereits mit der monatlichen Gebühr abgegolten sind. In gesetzlich eng begrenzten Fällen sind zwar Zusatzentgelte erlaubt, allerdings ist deren Höhe dann auf die tatsächlich anfallenden Kosten begrenzt - was immer wieder zu Streit darüber führt, welche Kosten letztlich einzurechnen sind. So hatte der BGH es bereits im Dezember 2013 für rechtswidrig erklärt, für den Nachdruck von Kontoauszügen satte 15 Euro zu kassieren.

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